Israelitische Wochenschrift
- Journal
- Israelitische Wochenschrift
- Volume
- 21 (1890)
- Issue
- 1 (2.1.1890)
- Date
- 1890-01-02
- Page
- Seite 2 (sequence 5)
- Language
- German
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|ir Mischer m» de» religiös Gleichgültig«» «»er «füllige» > Le« OubcatfM» erhalteu «tirfc, »eil ihm n»r tz ier die ge-! »Knschte Religionsfreihett gelaffe» na» fdao» reltgiüfe» 1 Deuker nab Leben keinerlei Zwang angetha, »irb. Nach der vrstaaliichuugsidee de« Verfassers soll eine öffentliche i Behär-x die religiösen Begriff« fonmiltten nnd die religiöse»! Jnfittutioneu für Unterricht, Lnltus und Lebe» organifirrn; j dem S taate sei jedach dz« Bestätigung»- »^ Einspruchsrecht . Vorbehalten, Einzelne und Gemeinden haben fich alsdaun den! endgüliig gefaßten Beschlüffeu unterzuordneu. N»r de»! Eltern wird die Freiheit gelaffeu» über die Lheilnahme ihrer \ Kinder am Religionsunterrichte selbst und eigenmächtig zu j entscheiden, ein obligatorischer Religionsunterricht wird also > jüdische rseits hier im Gegensatz zur Staatsmaxiwe nicht auerj kannt. Sonderbare Freiheit! Es fehlt indes auch heute nicht an j Auswüchsen und Sonderbarkeiten der jüdischen Religionsfreiheit. | Bon einer jüdische» Gesammtheit kann nicht mehr die Rede sein, 1 wen» der Einzelne nicht nur, sondern auch die Gemeinden, : jede für fich, ohne Rücksicht auf die anderen, fich eigenmächtig und eigenartig nach ihrer Art und Denkweise einrichten. Einen Widerspruch iuvolvirt auch das Benehme» derjenigen, ' welche ans der jüdischen Gemeinschaft austreteu können und ' doch d>:r Gesammtheit noch anzugehören vermeinen. Das Judruthum will Religiousfreiheit, aber ,iu der Beschränkung zeigt fich der Meister", sagt der Dichter, und diese Beschränking sucht die Religion im Gesetz. Das Judeuthum , seien sogar ein Fest der Freiheit, aber auch rin Fest des beschränkenden Gesetzes; es feiert auch ein Fest der, Freude am Genüsse, aber auch ei« Fest der Freude am beschränkenden Gesetze. Es find dies religiöse ' Grundideen, welche dem Volke durch di« Feftesfeirr eiageprägt wnden solle». Frei ist der Mensch» nicht Knecht .der Menschen, aber — der Knecht Gottes Freudeogenuß ist gestattet, im Gegensatz zur finftnn Weltflucht, zur extremen j Entbehrung und Entsagung. Aber das Gesetz beschränkt die Frei heit, damit fie nicht in Willkür ausarte, und beschränk' den Frrndengeauß, um ihn vor Ausschweifungen und Genuß, sucht zu bewahren. Die Religionsfreiheit ist bei den Juden , vielfach n Willkür aosgrartet, welche das religiöse Denken und Lebe» der Einzelnen, wie eie religiöse Organisation der Gei meinden zu zersetzen droht. Hier muß Wandel geschaffen »erden, aber nicht durch staatlichen Zwang, sonder» durch freiwillige Unterordnung. Eine Organisation, welch« das Ganze einheitlich leitet, ist «othwendig. Dies kann nicht oft genu, wiederholt werden, und so oft wir es auch schon ausgesprochen haben, wir werden nicht müde, immerfort es zu wiederholen und bei jeder Gelegenheit aufs neue darauf hinzudeuen, bis die Roth Wendigkeit er- und anerkannt wird. Wir betenen indeß nur, daß für die Einheitliche Organisation de« Juömthum« etwas zu geschehen habe, wie —, darüber laffm wir uus vorläufig nicht auS. Dies muß Sache gemeinschaftlicher Berathung »erden. Sogar Borschläge dajür; find verfrüht, so lauge mau der Ueberzeugung von der Roth'! wrudigkeit noch fern steht. Eia staatlich geschützte«! Jndenthrm wäre auch ein staatlich beschränktes; deffeu j Bewegunz und Entwicklung wäre keine freie mehr, —! Religion« freiheit wäre da am wrnigfte» za finde». Eia staatlich ^schützte« Jndenthnm wäre auch Lux Macht, an; der jede Anfeindung abpralleu würde; di« Geschichte der i Vergangenheit und Gegenwart, die mittelalterliche» Verfolgungen der vorzett, wie die antisemitische« unsrer Zett beweise, da« Gegörtheil. Et» dnrch fich selbst gehaltenes Judenthn« vielmehr beweist fich als eine geistige Macht, gegen welche jede Bedrohung von außen ohnmächtig ist, denn nur einer geistigen Macht gegenüber ist alle weltlich« Macht kraftlos. .Wir wünschen am Gottes und frfsct Lehre willen, daß diese anerkannt und verherrlicht werden." B.-A. Gerichte an* tfarvefpaabeafets. Dsittschlwwd Merli», 24. Dezember. Der mehrfach erwähnte Fall, Beleidigung der jüdischen Rechtsanwälte durch den Fadrikaateu Küg le r zu Zeulenroda, kam hegte vor dem Schöffrugrrtchte Abth. 90 zur Verhandlung. Al« in eine« Streite mtt »er Firma Weinberg diese den K. aufforderte, dem Rechtsanwatt Sello Bergleichungsaaerbietuugeu zu machen, antwortete der Angeklagte (in der Meinung, daß Rechtsanwalt Sello ein Jude sei): .Wenn Sie mir einen christlichen Anwalt v»rgrschlagen hätten, so würde ich vielleicht auf einen vergleich eiagegangen sein. Einen Jude» aber, welcher schon durch seine Religion verpflichtet ist, Ehriften zu schädigen, »erd« ich als Deutscher nie als Anwalt aaerkeuaeu." Bergedlich ersuchte Dr. Sello die Staatsanwaltschaft zur Auftell»»g einer öffentlichen Klage. Erst durch den Iustizminister wnrde dieselbe zur Anklage angewiesen. Um uuter allen Umständen die Bestrafung Kügler's zu erzielen, hatte Dr. Sello eine» jüdischen Kollegen, den R.-A. Meschelsohu, bewogen, für die Gesamtheit der jüdischen Mitglieder des Anwaltstaades Strafantrag zu stellen. Diesem Anträge mußte Folge gegrbeu werden und wurden beide gegen Kügler erhobene» Anklagen miteinander verbunden. Der Staatsauwalt deautragte eine Geldstrafe von 150 Mk. oder zehn Tage Gefäagniß. Der Gerichtshof erkannte in Betreff der Beleidigung de» Dr. Sello auf Freisprechung, denn durch die nachträgliche Erklärung des Angeklagten. er würde die Beleidigung nicht ausgeführt haben, we»n er Dr. Sello's Glauben gekannt hätte, werde die Aauahme eiuer beleidigen Absicht widerlegt. Dagegen sei es zweifellos, daß der Angeklagte die Kollektio-Bezetchnuag gewählt habe, um s ä m «t l i ch e jüdisch« Anwälte zu treffe», nach de» R'ichsgerichls.Entscheidungen genüge es. wenn ein einziges Mitglied der beleidigten Korporation den Strasautrag stelle und der Angeklagte mußte in diese« Fall« bestraft werdeu. Mit Rücksicht auf di« Schwere der Beleidig»,- sei für diesen einen Kail das vom Staatsanwalt für beide Fälle beantragte Sttafmaß für augemeffen gehalten und demgemäß erkannt worden. Wie mitgrtheilt wird, hat die Staatsanwaltschaft grgr» da« am 24. d. M. gefällte Erkeuutuiß des Berliner Schöffengericht« die Berufung riugelegt, weil nicht auch Berurtheilnng wegen Beleidigung des Rechtsanwalts Dr. Sello erfolg ist. «uch der «ngellagte brabstchtigt, Berusnug eiozulegen, «eil er den Rechtsanwalt Meschelsohu nicht für legitimirt erachtet, den Strafantrag »egen Beleidigung einer großen' Personengemeiuschaft zu stellen. P. ZterN». Der königlich-preußisch« Hofgrschichtsklitterer v. Treitschke, Raffmaatisemit, Erfinder des weltberühmten Warles von den .hosenvrrkaufende» Jünglinge»". Erzeuger der Bezeichnunq .traurige Episode" für die RegieruagSzeit Kaiser Friedrichs HL — dieser v. Treitschke hat soeben de» vierten Theil seiner „Deutschen Geschichte im IS. Jahrhundert" erscheinen kaffen. Wir Heden daraus folgende Heinrich Hein« betreffende Stelle hervor: »Tr war ein ungezogener Mensch ohne künstlerische- Beraögen (!!!), sein Ruh« war nur möglich in einem Geschlechte, daüber seinen frrmdbräuchlichea Träumen den uralten Gegensatz arischer uad seautischer Empfindung leichtsinnig vergessen mochte". — Heine ohne 2