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Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums · 1872-01-01 · 3. Jahrgang Nᵒ 4. · p. [Seite]

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Journal
Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
Volume
3 (1872)
Issue
3. Jahrgang Nᵒ 4.
Date
1872-01-01
Page
[Seite] (sequence 2)
Language
German
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Naiifstmgtzrecht seine Geltung verloren. DaS den simult^W, Charakter der Anstalt betn'fft, so erinnerte er daran, daß die UnterrichtSbehörd« allerdings bisher den Standpunkt eiageiommen habe, die Simultaneität nur aus den Unterschied der leiden christlichen Konfessionen zu bezirken, zugleich aber, daß »ach dem Eingeständniffe einet hervorragenden Vertreters derse! den, de» bei der Verhandlung gegenwärtigen Regierungs- Konpniffarius, in seinem Werke über daS höhere Schulwesen in Preußen, der Begriff einer simultane» höheren Schule gesetzlich nicht fixirt sei. Hiernach beruhe das Verfahren der Regierung in diesen Angelegenheiten nur auf angenominener PrapS, nicht auf gesetzlichem Boden; eS sei deshalb auch keine Röthigung für sie vorhanden, das jüdische Bekenntniß von der Sphäre des erwähnten Begriffet auszuschli'rße». Ueber die Stellung des jüdische» Religionsunterrichtes an den höheren Lehrn-ftalten erschienen in den Jahren 1855, 1859 und 1e>67, auS Anlaß dahin gehender Anträge , von Provinzial - Slhulkollegien und dem Kultusministerium selbst, mehrere Vcrfügunger, welche übereinstimmend die Aufnahme dieses Unlerrichlet iu den Lehrplan sowie der Zensuren von Seilen der Rabbiner in die Schulzeugnisse verweigerten, doch die Benützurg des Echullokals außerhalb, der gewöhnlichen Schulzeit für zr lässig erklärten, eine discipliuarische Beihülse indeß von Seiten der Schule, zur Aufrechthaltung der Ordnung und Regelmäßigkeit im Besuche des Unlerrichkes, lediglich dem guten Willen der Dirrctoren und Klaffen-Otdinarien anheimstelllen; alle weitere Sorge für die Dctheiligung der Schüler muffe den 4 eitern und dem jüdischen Religionslehrer überlassen bleiben. So verfügte insbesondere ein Ministerial-Reskript vom 23. Januar 1867. Im Sinne dieser Verfügungen liegt ojsenbcr die Anerkennung der Nützlichkeit auch dcs jüdischen Neligi, nSuiiteprlchtes, zugleich die Abgeneigtheit, etwas (rutsch irdei es zur Förderung desselben zu thun. Dann bei (>lelegenhlit einer Petition aus Oopeln in der Session von 1868 — 69 sprach sich der Mimfterial - Kommissar vor der UnterrichtSkc mmission dahin aus, daß die Staatsregierung ohne ausdrückliches (besetz eine solche Neuening nicht einznführen vermöge, und veranlaßte durch diese Erklärung von Seiten der Kogi'iiission wie des Hauses den Beschluß, die Petition *>cr Ki niglichen Staatsregierung als Material für die Berachung dis Unterrichtsgesetzes zu überweisen. Die p.aktische Ausführung der erlassenen Vorschriften zeigt große Ungleichheiten. In Posen ist j. D. an der Realschule rin jüdischer ReligicnSlrhrer angestellt und wird von der Kommune besoldet; am Gymnasium zu Liegsitz, desg'eichen am Gymnasium nud an der Gewerbeschule zu Gleiwitz, wird der Religionsunterricht ebenfalls vom Rabbiner eitheilt und vom Magistrate > e'aldet, in Liegniy jedoch nicht aus dem Schulfonds, was die -'chörde untersagte, sondern aus anderen ftädlischen Mitteln; in Breslau findet nur an den beiden höheren Töchterschulen ein öffentlicher jüdischer Religionsunterricht statt. Zu Görlitz wirs der Magistrat im Jahre 1866 den Lynagogen-Vorstand mit seinem Gesuche um Aufnahme des jüdischen Religionsuuterrrichte» in die höheren Schulanstalten an die Direktoren derselben: die des Gymnasiums und der Realschule wollten cht« weiter als das Schullokal nach Maßgabe der Bestimmungen des Provinzial-Lchulkollegiums vom Jahre 1855 gewähren, auf welches Anerbieten die jüdische Gemeinde eS vor- Verzicht zu leisten; an der höheren Töchterschule dagegen u:rb s« t 1866 jüdischer Religionsunterricht gleichzeitig mit den chri Glichen Religionsstunden utl regelmäßige Censur jtm \ . .. ,«•&/' I ' Cchulzeaguiffe erlheilt und die Stadt zähst zur Besj der Kosten einen Jahresbeitrag von 50 THaler«; doch e§ mangelt hier der nnstrrichtende Rabbiner der Theilnahme an den Lehrer-Konferenzen, während fit an den zwei Töchter» schulen zu Breslau kein Hinderniß findet. Bei solcher Un» gleichheit in Behandlung deffelben Gegenstands ist die Frage nicht abzuweijen: was veranlaßt die Unterrichtsbehörde, au dem einen Orte, an der einen Schule zu gestatten, waS sie an anderen verbietet, den Mädchen einen öfstntlichen jüdischen Religionsunterricht zu gewähren, den Knaben vorzuenthallcn, insbesondere an verschiedenen städtischen Lehranstalten einen solchen für unverfänglich zu hakten, an den königl. Gymnasien dagegen streng zu vervönen? warum hält sie den obligatorischen Charakter dcs NeligionSunterrichtes für die katholischen untz die evangelischen Schüler mit Strenge aufrecht und überläßt die Erthe.lung und Benützung dcs jüdischen Religionsnnter», richres dem Zufall und dem Belieben der Gemeinden oder der Aeltern, während sie doch den sittlich bildendm Einfluß auch des jüdischen Religionsunterrichtes zugeben wird und gewiß nicht verkennt, daß nur die ausnahmslose Verpflichtung der Schüler zur Theilnahme am Unterrichte diesem und dem Lehrer selbst die zu einem gedeihlichen Erfolge nothwendige Achtung sichert? Referent stimmt den Petenten darin bei: so lange überhaupt konfessioneller RckAAMsunkerricht in den höheren Lehranstalten obligatorisch ^^^^Mrd, ist ein solcher wo die örtlichen Verhältniff^^^^mgen, für die jüdI ft Schüler mit der vollen Autormweines öffentlich anerkannt! Unterrichlszweiges anzuordnen. Am Gymnasium zu Schneid mühl liegen nun die Verhältnisse so, daß die jüdisch« Ge-' meinde nach Maßgabe der auf sie fallenden.Schnlerzahl wie des von ihr zu leistenden Beitrages zur Unterhaltung der Anstalt weit größeren Anspruch auf Berücksichtigung hat, als! die Minderzahl der katholischen Bevölkerung, und doch erfreut sich diese ihres ungeschiiiälertcn Rechtes, der jüdischen wird es trotz Alle^i vorenlhalten, und zivar Letzteres gegen den Wunsch und Willen der Bürgerschaft, nicht etwa nach geltenden Gesetzen, sondern allein nach einer Verwaltungsmaximr des Staates, welche in diesem Punkte weder parteilos noch kortzck seqnent verfährt." Der RcgierungS-Eommissar, G. O R. R. Di*. Wiese, replizirte und hob hervor, „es sei unzweifelhaft, daß, (wenn der Petition »achgegeben werde) sofo,t von sehr vielen andern ftädlischen Gemeinden und jüdischen Korporationen dieselbe» Ansprüche würden erhoben werden." Stach eingehender Debatte trat die Kommission mit 8 gegen 4 Stimmen dem Anträge des Refercnlen bei, welcher lautet: „Das Hauä der Abgeordneten wolle beschließen: die Petition deS Vorstandes der jüdischen Kor« poration zu Schneidemühl, wegen Wiederher» stellung des jüdischen ReligionS-Underrichtes am Schneidemühlcr Gymnasium als eines obli» gatorischcn'und auf Kosten dZr Gymnasial-Kasse der Königlichen Staatsregierung zur Berücksichtigung zu überweisen." Die Minorität will die Petition „nur zur Erwägung bei« UnterrichtSgesetze" überweisen. — BiS dieses Blatt in die Hände der Leser gelangt, hat wahrscheinlich ein Personenwechsel im preußischen Cultusmiuisterium stattgefunden. Ob ein gründlicher System» . Wechsel? Ob für den jüdischen Religionsunterricht Deffer» und^

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