Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 5 (1874)
- Issue
- 5. Jahrgang Nᵒ 45.
- Date
- 1874-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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M 45.1874, 5. Jahrgang. Wochen-Schrift fit die religiösen und socialen Interessen des Jndeuthums. Wschentl. l—li,, Bogen. Greis tuet. .(Sb. SUtnturbt." M«jf Sgr. vierteltthrl. bet «Len PviUlvrer» v. Bnchdandln»s«». Dtrert« Anfendnng: in Deutschland 10 Marl, »ach VeEerretch S ft. ». Frankreich 1s Fres, n. >««rtea »i/,D»ll. fährt. prännmerando. Egpedttton der J4r. »ochenfchrift i» Magdeburg. ^erattiw^.Uichei ^dakicur u>:r> .'^c:all0;;cdcr Rabbiner I)r. A. Treuenfcls in Stettin. -- Magdeburg, S. November. I Inserate i werde» mit % Egr. für btc dreigefpatteue ' GetitieUe tder deren Rau« berechnet. Sei Stederhotungen Rabatt. — Dt« bis Sonntag frflb bet der Expedition in Magdeburg eintreffenden finden in der nächsten Nummer Aufnahme. Für den Buchhandel: Robert Friese in Leipzig. Inhalt: Lettersde tlrttfell Die Livilehe und die jüdisch-religiSse Trauung. lV. (Schluß.) — Dr Abraham Geiger. — Vevlchte •»» C»mfl’»nken|f«( »futldjlanb: «Ofen. Frankfurt a R. Paderborn. Ränigsberfti. Pr. -egenhelm. Dürzburg. — Oesterrei h: Sie». Wien. — Holland: Amsterdam. Amsterdam. — Rußland: Warschau. — Sern*!!Sttt unk »ettefk Nachricht«»! Verl n. Neubrandenburg. Hamburg. Straßburg. Wien. Italien. Ziel. Rumänien. Persien. —A«uillet»n t Esterka Regina. — Inserat«. Die Etvilebe und die jüdisch-religiöse Trauung. IV. (Schluß.) Wir haben noch ein paar Worte über die sittliche Grundlagt der Ehe uach dem Staatsgesetz und nach der religiösen Auffassung zu sagen Der Unterschied, oder wie wir hier sagen müssen: der Gegensatz zwischen beiden tritt hier deutlich zu Tage. Ma» kann in dieser Beziehung wohl da« alte Wort anweuden: „Gott hat die Menschen schlicht erschaffen, sie aber suchten viele Klügeleien". Die cioilistrten Böller hatten in grauer Vorzeit (wie wir bereits erwähnt haben) über die religiöse Weche und Heiligkeit de« bürgerlichen Ehevertrage< ganz richtige Ideen. Dann kamen die klügelnden Rechl«- lehrer, besonder« die römischen; sie konnten die Ehe nur al» sivilakt auffassen, fühlten sich dennoch gedrängt, ihr eine höhere Bedeutung zuzuschreiben und gelangten zu widerspruchsvollen Definitionen und Anordnungen. Die Philosophen «tederum, von Plato bi« Hegel, haben sich bald einer höheren, bald einer niedrigen Anffaffung der Ehe zugeneigt. So hat Hegel mir Recht die Kant'sche Ansicht al« roh und schändlich bezeichnet, während seine Definition wieder in ihrer Abstraclhett für die praktische Sittlichkeit de« Volke« gar feinen Werth haben kann Der weitere „Fortschritt" der Klügelei har dann znr vertheidigung, zur Empfehlung der freie« Liebe, zur Verwerfung der Ehe geführt und ist fortschreitend glücklich dahin gelangt, den Menschen zur Höhe de« Thiere« zu erheben. Aber auch die christliche Theologie hat an der Verwirrung ihr gut Theil Schuld, und zwar wurzelt dieselbe schon in den Aussprüchen de« R. T Da wird da« ehelose Leben für sittlicher und vorzüglicher erklärt al« da« eheliche („Wer hrtrathet, der thut wohl, wer nicht heiralhet, der thut besser," *) ,»d letztere« wird nur ai« Eoncession hingestellt; die Wieder- «rheirathung einer Witlwe wird gestattet, und doch wieder -) 1 E»r. 7, 36 und i» das gan»« tapiitl, in «etchem buchstäblich jeder «er» den vorhergehenden aushebt. für nicht gut erachtet; bedeutende Kirchenväter *) erklären die Ehe für etwa« Unreine« und Unheilige«, und dann gab man wieder der Ehe einen kirchlichen Charakter al« Eacrameut. Man schwankte eben zwischen der effenisch-asketischen Ansicht vcn der Heiligkeit des Cölibals und der puren Unmöglichkeit, diese« zuni allgemeinen Gesetz zu mache», hin und her. Die chliftlichen römischen (byzantinischen) Gesetzgeber brachten dann römisch juristische Bestimmungen in da« kanonische Recht, und die de» letzteren drangen in da« bürgerliche Recht ein. Au« unversöhnlichen Widersprüche», au« ganz unmöglichen Voraussetzungen konnte nicht» al« Widersprechende« entstehen Da« Judeulhum erklärt die Ehe für ein Gebot Gotte«; und ma« die sittliche Grundlage derselben betrifft, so liegt diese nach der Lei.re de» Judenthum« — aber ebenso nach der unverdorbenen und unverkünstelten Moral aller Völker und Religionsparteien — in dem Gedanken, daß der Umgang der Geschlechter in der Ehe, nach vollzogenem förttlichen Abschluß derselben erlaubt, legitim — vor diesem und außer der Ehe unerlaubt, Sünde ist. Der Staat erkenn nur die erste Hälfte diese« Satze« an, inionser» er die ehelichen Kinder al« legitime und somit die Ehe al« Grundlage de« Familienrecht» anerkennt. Die zweite Hälfte erkennt :r nicht an; mit dem Begriffe Sünde, unsittlich hat da» Staat tgesetz nicht« zu thun. So liegt die Sache heutzutage. Vo:- mal« wurde die fragliche Sünde bestraft, sei e» durch die kirchlichen Autoritäten, sei e» durch die weltliche Obrigkeit; der Staat autorisirte die Kirche zum Strafvollzüge, lieh il>r dazu seinen Arm, oder er erkannte die kirchliche» Vergehen auch ai« staarSgesetzlich strafbar an. Auch den jüdischen Autoriläten gestattete der Staat, stillschweigend oder ausdrücklich, in ihren Kreisen Zuchtmittel gegen Unzucht anzuwenden. — Da« hat aufgehört; wir sehnen un« nicht nach Wiederherstellung von Kirchen- oder Synagogenbußen. Aber, wenn nun da« Staatsgesetz zwar gewerbsmäßige Unzucht, aber auch nur diese, bestraft, dagegen um Keuschheit, Reinheit, Unschu.d Lrigen c. Lelr. 7, 8.