Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 5 (1874)
- Issue
- 5. Jahrgang Nᵒ 43.
- Date
- 1874-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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M 43. 1874 Irrsrlttis^r 5. Jahrgang. Wochen-Zchrrft für die religiösen und socialen Jntereffen deS IndeuthnmS. mt^naL 1—1'/, Nin. ttrtM tatet. .t**. «ttmrturK.1 **< (, «ft. t total. tUft. tat t»e» «.Mount k. V.chtzt»tl.tte«, Snou; ln XKBtl4Unt 10 Mari, M4 < *, «. «r«itfrrt4 1* «re«., «. tatrU« t>.L MtL vriuwrnki. c*ottU« ktr 34t. S«4<.l4tl(t tat Itajtatau,?'<iamn)c.ilid^i Jietaftcur uu!> £(rati»«ch:t Rabbiner Ur. X SrentnHs in Stettin. Magdeburg, LL. Oetober. Juferate »erbe« «tt t Sgr. für bt« brei-ef»cklte»e BelitzeU« ober bereu »au« berechuet. vei Liebertzeluuße« Rabatt. — Die Mt V»««t»ß früh bet der Expebttts« 1« Maßbeburg et»- - treffenden finden 1« der nüchfie« »u««er Luf«ah«e. -ür de« vuchhanbei: »adert firief« in SetPßtg. Inhalt; L«tt«ttd«Artikelr DieLivUeh« und die jübisch.religids«Trauung. II. — Berichte und Lorresp»« »eitzem: Deutsch» land: Magdeburg. Breslau. Düsseldorf. Hamburg. München. — Dt ft erreich: Wien, vrody. vielitz. — Frankreich: Pari«. — Holland: Haag. — Bemtttfcht« tt«» ttttufU lUHtMlfni: Sritz. Schneidemühl. Lemberg. Prag Pari«, verceüi. Floren,. Mailand. Reggio. Rumänien. — gfettiHc*ttttt Wilde Zeiten und mild« herzen. (Forts.) — MiScellenr Lu» dem Leben Baron« Anselm ». Rothschild. — (Jttferat:. Die Eivilehe und die tudiseh-religidse Trauung. n.') Soviel über da» Berhältniß der Civi.ehe zu der jüdischreligiösen Trauung, wie e» sich bisher faktisch gestaltet hat «ud muthmaßlich gestaUen wird. Wir sehen also und haben beziehungsweise selbst erlebt, daß s. Z. in Frankreich von Seiten der Rabbiner, unter denen so manch « hochgelehrte und fromme Männer waren, nicht da» mindeste Bedenken gegen die Einführung der Eivileh« erhoben,**) daß ebenso in, I. 1847 in Preußen kein Einspruch gegen die den Juden vorgeschriebene gerichtliche Trauung laut geworden ist, und daß gegenwärtig kein Jude gegen da» neue Gesetz etwa» eingewendet hat, während e» auf katholischer wie auf protestantischer Seite so heftiger Opposition begegnet, vorauf beruht dieser Unterschied? Einmal haben die Juden eine viel zu Hane Schule, namentlich in Beziehung auf die von den Staaten ihnen auferlegten Beschränkungen und Erschwerungen der Rirderlaflung, Eheschließung und Hause«gründung, durchgemacht, al» daß sie gegrn ein nicht eben beschwerliche» oder religion»widrige» Gesetz irgendwie sich auslehuen sollten. Haben doch wahrhaft pharaonische Gesetze, welche Tausenden von Juden die Berheirathung geradezu unmöglich machten, vom Mittelalter her bt» auf unsre Lebzeiten in Deutschland, Oesterreich u. s. w. bestanden. Wenn daher einzelne preußische Juden die Zurück« setzung, welche in der nur für sie vorgeschriedenen gerichtlichen Trauung lag, wohl empfunden und beklagt haben mögen, so »ar doch 1847 noch soviel Recht»en1ziehung und Recht«- kränkung für die Juden in Deutschland vorhanden, daß jene Zurücksetzung nur al» eine Kleinigkeit erscheinen konnte. Und *) g«Leitartikel 1 Rr. 41 S. 336 « Z. 13 ,. u. ist in mehr«. t«r CicmpUttn |u lesen: bi« gnat« st. di« Frommen. **) Di« Diseusfivn in der im I. 1806 «inberusenen i«rael. Ro. Mbein-Versammlunzu Pari«, bei venntwortung der bekannten von N«P«t«o» vor zeterten zmiUf Kragen, dreht« sich nur um rtwmge nach de» LivUgesetz Mischehen. I auch jene harten, unmenschlichen Gesetzt hatten die Juden I von jeher geduldig ertragen, nicht nur weil und insofern sie nicht ander» konnten, sondern sie hatten soviel eingeborenen Resyekt vor dem bestehenden StaatSgesetze, daß sie eine diesem zu,oider, d. h. ohne Erfüllung der staatlich vorgeschriebenen Bedingungen, nach dem jüdischen Rituell abgeschlossenl! heimliche Ehe stet» al» sozusagen halbe» Loncubinat litrachtet und dem Staate nie da» Recht bestritten haben, eine solche al» vor seinem Forum nichtig zu erklären. Und so kann denn vollend» jetzt, nachdem die Lioilehe für Alle obligatorisch geworden, von Beschwerden keine Siede sein — und ebensowenig von Bedenke» in Hinsicht auf da» jüdische ReligionSgeictz. Denn der Staat, der sich auf dem Familienrechte auferbaut, der über die Bermögen»-, die Erwerb»- und die Erb Rechte der Gatten, der ehelichen und unehelichen Linder, der durch die Ehe entstandenen BerwandtschaftSgrade u. s. w. zu bestimmen hat, der Staat, der da» höchste Interesse daran hat, diese Verhältnisse genau zu stxiren und klar zn erhalten, der moderne Staat, der weder da» katholische (kanonische) Ehe- und Familien-Recht, noch da» protestantische oder jüdische adopliren, noch für üntholcken, Protestanten und Juden besondere Cioilrechte aufstellen lann — der Staat hat ohne Widerrede da» Recht, zn bestimmen, in welcher Form und vor Wem die Ehe vollzogen, wie und von Mm diese Eheschließung beurkundet werden soll, dunit seine Verwaltung»- und Gerichtsbehörden sie al» gültig anerkennen E» steht ihm frei, die nach dem religiösen Ritu» de» betreffenden Paare» geschloffene Ehe al» staailtchgültig anzuerkennen, aber er ist dazu nicht verpflichtet; fürchtet cr Eonflikte, RechtSoerwirrungen und Beeinträchtig» lgen de» guten natürlichen Rechte» seiner Bürger, so ist er vielmehr genölhigt, eine andere staatlich gültige Form der Eheschließung anzuordnen, und diese muß dann von bei Konfession absehen und für Alle die nämliche sei» Da» Juden thum, hier wie überall mit der gesunden Vernunft übereinstimmend, hat gegen diese Deduktion, also gegen tie Siecht« der staatlichen Gesetzgebung, sicherlich nicht de» leidsten Etnwand.