Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 5 (1874)
- Issue
- 5. Jahrgang Nᵒ 41.
- Date
- 1874-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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M 41.1874. I,rs»littschr 5. Jahrgang. Wochen-Schrift für die religiösen und sociale» Interessen des Iudenthums. «Schentl. «vHttt. Urei« tncl. ,süd. Liker«turdl." 33» jy Lgr. viertelfährt. hei allen Postämtern u. vachhandlungen. Direct« Zusendung: ln Deutschland 10 Mark. MM) Veiterreich 6 fl, n. Frankreich 16 Frc«.. n. Amerika Doll. sShrl. pränumerando. Osspedlttvn der I4r. «achenschrift in «agdedurg 4'erLlttwonlicl-er :Hcba(uur »rud .«’vuutofltlhr Rabbiner Dr. A. Lrenenfels in Stettin. Magdeburg, 8. Oktober. Inserate werden mit 3 Lgr. für die dretge spalten» Pettt»etle oder deren -tau« berechnet. Det vtederhoiungen Rabatt. — Li* bis Donnta-s irstd bei der Expedition in Magdeburg ein« treflenden finden in der nächsten Numme.- Aufnahme. Für der» -vuchtzandei: »ober» Friese in Leiprig. |_ Für den -vi Jnbatt: tiiteiitiArtikelr Die Ttvilehe »nd di« jüdisch-eelifttrse Dra»«ng. — vertcht« und Somf|>ottlcnt«n» Deutschland: Berlin. Hannooer. Frantfurt a. R. — Oesterreich: Au« Böhmen. Lemberg — Frankreich: Pari«. — Rumönien: Fokschan. — VtmifdM« und nttwfl« Nach richte«: Magdeburg. Von der Elb«. Breilau. Lyck Mönchen. Wien. Deichen. Drohobgez. Au« Ungarn. Pirt«. Marseille. — g*uUUt»tt» Wilde Zeiten und milde Herzen. — Inserat«. Die Etvttebe und die tüdifch-religidfe Trauung. Mil dem ersten Oktober tritt in Preußen da» Gesetz „über die Beurkundung de» Personenstände» und die Form der Eheschließung" in Kraft. Un» interessirt hier nur der „von der Form der Eheschließung und den Heirath-registern" handelnde Abschnitt*), also die s. g. Civil ehe. Für die Juden in den acht altpreußischen Provinzen wird durch da» neue Gesetz gar nicht» geändert. Abgesehen von dem Bezirke de» Appellation»gericht» zu Cöln, in dem, wie i» allen link-rheinischen Ländern, die obiigalorifche Civtlehe schon seil etwa 70 Jahren allgemein gilt, mar in den übrigen Theilcn de» damaligen preußische» Staat» durch da» Gesetz von 1847 die bürgerliche Gültigkeit jüdischer Ehen von der Eintragung derselben in da» von dem zuständigen Richter zu führende Register abhängig gemacht; die jüdisch-religiSse Trauung ohne diese vorherige Registrirung oder Civiltrauung war untersagt und nichtig. ES iS also lediglich der Ausnahmezustand, in dem sich bisher die Juden (und die Dissidenten) im rechl-rheinischi» Attprcußen befanden, beseitigt und die gleiche Ordnung für Alle ringesührt, was allerweg» alü «ine Verbesserung betrachtet werden muß Dabei sind die Formalitäien der bürgerlichen Eheschließung vereinfacht und gegen die bi-hrrigen für sehr viele Fälle wesentlich erleichtert. Da» Beispiel der altpreußischen Provinzen lehrt, daß durch da» neue Gesetz auch für die Juden in den neue» Provinzen keine erhebliche Veränderung eintreten wird. Wir süßen auf Erfahrung von etwa 27 Jahren, und dieser schon nicht allzukurz« Zeitraum hat gezeigt, daß die jüdisch.-«religiös« Trauung, obgleich sie ganz und gar in da» Belieben der Brautpaare gestellt war, an allgemeiner Geltung un» Würde kein« Einbuße erlitte» hat. Statistische Angaben steh» uu« nicht zu Gebote, aber «» ist durchaus notorisch, daß die Zahl derjenigen, welche nicht nach jüdischem^ Riru» getraut worden find, sehr kl»in ist. Rechnen wir aber die Fälle von ge- ») Vgl. jedoch unter „Hannover". mischte» oder sonst nach jüdischem Gesetz ohnehin uuzulässtgen Ehen ab, sa daß nur die Fälle prinzipieller Opposiiion gegen jede Berührung mit einem religiösen Akte übrig bleiben, und nehmen wir dann die preußischen Juden al» Ganze», so verlieren sich die in ein paar Städten allerdings nicht ganz selteneu nur bürgerlich geschlossenen Judeu-Chen vollständig in der Menge; sie betragen gewiß nur Ein» auf Tausend. In de» Provinzen »nd Ländern, in denen die Civilehe sich nun schon seit Generationen eingebürgert hat, findet bei den Christen ein ähnliche» Verhältniß statt. Die dem Gesetzentwürfe (vom 9. December v. I.) beigegebene» Motive sagen hierüber Folgend«»: „Die in den Ländern, wo die obligatorische Civilehe bereit» besteht, gemachte» Ecsahrnngen ergeben an der Hand der Thatsachen, daß die Zahl derer, welche die kirchliche Trauung dem Civilakt nicht folgen lassen, eine verhältnißmäßig sehr geriugfügige ist, wenn man in Betracht zieht, baß die allermeiste» Fälle lediglich auf die größeren Städte kommen, wo die verschiedensten Verhältnisse und Motive wirken, und daß darunter viele Fälle sich bt finde», in welchen den Eheleuten die kirchliche Einsegnung verweigert wird. Nach den augestellen Erhebungen ist während der drei Jahre 1869—1871 im linksrheinischen Theile der Rheinprovinz, in Rheinhessen, der Rhcipfalz, Baden, Luxemburg und Birkenfeld nur höchsten» '/,—l'/i'/o» >n Frankfurt a. M. allerdings — jedoch eben nur im Stadtgebiete — fast die Hälfte der geschloffenen Ehen kirchlich nicht riugesegnet worden." Die beigegebene Tabelle giebl über die drei Jahre delaillirte Zahlen, au» Vene» wir mehrere der Hauptsummen miltheilen, weil e» sicherlich unfern Lesern interessant lein wird, sich au» denselben ein Urtheil bilden zu können. E» find also 1869 -71 nicht kirchlich ringrsegnet worden: 1) in der pr. Rheinprov. von 66,148 geschloffenen Chen 387 2) „ „ Rheinpsalz „ * 15.009 CO o * V * 3) „ Rheinhessen (excl. Mainz) 4014 GO 00 * * 4) „ Baden (1870 -71) van 23,814 „ „ca. 148 5) „ Franksurr a. M. „ 2138 » „ «74 E» wäre' wichtig zu erfahren, ob und wie viele Juden unter de» nicht „kirchlich" getrauten find. Wabrscheinlich find