Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 5 (1874)
- Issue
- 5. Jahrgang Nᵒ 31.
- Date
- 1874-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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M. 31.1874. z,r„lMsch, 5. Jahrgang. Wochen-Schnst für die religiösen und socialen Interessen deS Indenthnms. M4mtl. hin. *rrt» tnd. .>»». SttmiwM.* »«/, «,» «intri* hihi M «Im f*fkiattni k. v»chi. Bnüth Mnhoi«: 1» D«hMchNn>» 10 9Urf, m4 veil erreich « st , *. »r»»lretch 1» Hre«., n ■a<rtto »*|, til Mit iTlununMk*. öeromworNichrr ttcbafttur uiit Hriausgcdr: Rabbiner Dr. X Srenenfel« in Stettin. Oifcriu «oerde» »tt % S«r. für die drrigrifiUte«« Verttzril« oder dere« Na»m der«4«et vet MedtttzEltSAge« Nckdett. — Dt« tt» V»««ts« früh dri der Orfedttion 1» Maßdettir« ri»- treffenden ft«de« t« der nüchfte« R»«»er -—HK-- >uf«Etz«e. OssPsditt», »«« 3*t. SI«4«M|4r<ft 1« 9U«ta*iirf< Magdebnrg, 80. Juli. Für de« v»4tz««del: Rddert Fries» 1« grifft«. Inhalt. Latte»»«Artttel» »«r «uitriit au« d«r Syn-g°gm.»e»«im>«. lll. — Bericht» «»> »»ursch. l,»d: «ettln. «agd»b«'.,. vrelau. «»uthm. O»l«. Lau,heim. - Irankk.ich: Pari«. Pari«. Pari«. - «umSniin: vuka. «st - »«rmifcht« ««» «e««ft« Anchrichte«: »ltoaa. «lumenthal Driesen Nllnchrn. London. P»t»r«burg. Odrssa. «lg«»r. «a. roceo. Mogador. Newport. Newport. — FewiTetowr gute» Ianin. — Luriosum. — juferatt. Der Austritt au» der Gyuagogen Gemeiude. HI. Dt! «e»tffr»«frri-rtt. Die Gegner der pflichtmäßigen Zugehörigkeit zur Ort«» Syuagogengemeinde, de« Gemeinde-Zwange«, wie sie lieber sagen, berusen sich auf die Gewiff»n«freihrit oder die Religioa«sreiheit. Mit dieser ist e< eine eigene Sache. Auf sie berufen sich die Bischöfe, welche sich gegen die Staatsgesetze auflehnen, well dies« „chrem Gewisse» Zwang anthun"; Geistliche, welchen da« Gesetz verbiete:, „ifirtm Gewissen folgend", auf der Kanzei gegen AnderSglänbig« zu predigen und die Staat«gesetze al« gottlo« und verderblich zu bezeichne»; auf sie beruft sich der biedere Tproler, welcher keinen Hetzer in seinem OrtSberetche dulden will, der Wallfahrer, welcher die Straßen sperre» und dem Begegnenden den Hut vom Kopfe schlagen, oder gar in der Erregung feine« religiösen Gewissen« den Kopf selbst etnschlagen will. Gewissensfreiheit fordern ebenso die extremsten Gegner der Borgenannten. Sollen wir nun auf theoretisch« Erörterungen über Gewissensfreiheit und auf Begriff»- fpaltrreien ringehen? Da« ist für unsre Frage, für die jüdischen Verhältnisse, unaüthig; wir haben da thatsächliche Zustände einerseit«, ganz positiv« Bestimmungen andrerseits. Thatsächlich ist in der Gegenwart die Gewissen«- und A«ligion»freih«il, die Freiheit in der Religion und die Freiheit von der Religion, dem Juden (in Preußen) mehr al« trgend einen» Andern gewährt, von irgend welcher Kirchrnzuchl ist faktisch keine Spur vorhanden. Jeder — mit Ausnahme de« Grmeindebeamten, de« Meschubad — Ihut und läßt in religiöser Beziehung, wa« ihm gut dünkt. Niemand wehn chm, selbst wenn er Gläubigen und Frommen ein ossene« und öffentliche« Aergernlß gibt, niemand hat juristisch und gesetzmäßig ein Recht, chn auch nur zur Rede zu stellen — die moralische Pflicht de« Zurechlweisen« kommt hier nicht in vetracht. Dabei hat Jeder in der üiemeind« dem Andern gleiche« Stimm- »nd Wahlrecht, nirgend hat man auch nur für die passiv« Wahlfähigkeit einschräniend« Bestimmungen in Hinsicht auf den I religiösen Lebenswandel aufgestellt. Da« wissen und füh« I len deiln auch die Radikalste» unter den Jude« sehr gut. E« ist bei sehr Bielen gerade da« Bewußtsein dieser vollständigen Gewissen«freiheit und Unbeschränftheit, welche« sie da« Jndenthum achten, ja lieben und rühmen läßt. — Wir reden hier nur von deit thatsächliche» Zuständen, wie sie in den preußischen Gemeinden Jedem vor Augen liegen; die Frage, ob r« so recht und billig, der Religion förderlich und chrem Gesetze entsprechend sei, gehört noch nicht hierher. — Darum ist e« denn auch vollkommen erklärlich, daß von Sellen der liberalen und radikalen Juden nicht gegen den Gemeindezwang agitirt worden ist; nur in äußerst wenigen Fällen find Einzelne um Enthebung von den Gemeindesteuer» vorstellig geworden, von einer solchen Eollecliv-Petition auch nur Setten» dreier Person-m haben wir nicht« gehört. Wenden wir tn* der anderen Seite zu. Die Orthodoxe» fühlen sich an manchen Orten durch die Leitung der Gemeinde, durch da« Vorgehen der Majorität, in chrem Gewissen bedrängt. Wir läugnen da« gar nicht; sie haben Recht. Betrifft ihre Beschwerde nun den öffentliche» Gotte-dienst, so ist in Altpreußen die Abhaltung eine« separirlen Gottesdienste«, die Einrichtung eine« Betlocal«, vollständig unverwrhrt. Hat man früher anderSwo dergleichen inhibirt, hat ebenso Hr. S. R. Hirsch, al« Lanvrabbinr zu Emden, die Abhaltung von Privatandachten bei Geldstrafe untersagt, so haben wir Beide« nicht zu verantworten, e« ist abgethan. Handelt e« sich aber um mehr al« den Gottesdienst, will die Minontät zu einer Separat-Gemeinde zufammentrcten, und tan» sie «ine solche bilden, so war ihr da« schon bisher in Preußen ganz unverwehrl. Sie kann dabei auch von der „Gewissen«- und Religionsfreiheit" ganz abstrahiren, und sie thut da», wo e« chr so besser paßt. Davon zeugen z B. die Statuten der Adaß JiSroel in Berlin, ste schließt oder stößt llebertreter gewisser Religionsgesetz« au« u. d. m. Sie verfährt dabei freilich, durch die Umstände gezwungen, durchau« nicht konsequent. Wenn aber eine Gemeinschaft zusammemretrn und von vornherein von der Mitgliedsch ist, oder doch von Stimm- und Wahlrecht Jeden auöschließen will, der.irgend eine Vorschrift