Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 5 (1874)
- Issue
- 5. Jahrgang Nᵒ 23.
- Date
- 1874-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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M 23. 1874. i Isrsattlisch» 5.Jahrgaug^ Wochen-Zchnft für die religiösen und sociale» Interessen des Iudenthums. »Ichttttl. t—l»/m »a,en. Ortt» tuet. 8tt*r«UrM.- tkt/, Sgr «Uruu Ulrt M aBm PafiÜMter» «. V»chh»»tzlu«gr« witK Z»se>v»nD: i» Dtt»tschlaad 10 Hart, «ich DcfmrrrUt « st, «. -roalrttch 16 -rc4.,«. ■■Mette I* Dal. tdiri. yrst»U«eranda. ■ epfkUta« her Ztzr Sacheafchrtst te 9ta,»rfcir> ^(rannooaUeber MebaUeur und ^rtau^rbri Rabbiner Dr. A. Treuenfel» in Stettin. Magdeburg, 4. Juni. dtiftratc morde» mtt » Dßr. für die breigefpalte»« V«ttt»etle ober bereu Rau« berechnet. Vei WieberbaluNtzon Rabatt. — Die bi» Sauutaß früh bei ber Erpebittau i» Magdeburg ein» treffenden finden in der nüchfien Rnnnner Aufnahme. -ür den Suchhandel: Robert -riefe in Leipzig. Inhalt, tritt»»« Krtifclt Di» Tonfirmation. II — »«tchl« tttt» Tsttrafi»»»»»»»««, Deutschland: v»rlin. Leipzig. Stadt Lrna«f«ld. — Frankreich: Pari«. — Sermtschte ««» «e»«ft« Nachricht«», tkänigäberg i. Pr. »u« drr Provinz Posen. Wien. Pest. Par,«. London. Sm^na. New^Aor«. Baltimore. — Keutlleto« r Da« «Lochen von langer. (Schluß.) — Inserat«. Die Eonfirmation. II. Man hat sich nicht damit begnügt, die Konfirmation al» der Synagoge fremd und ald unnütze Nachahmung zu bezeichne», sondern man hat auch behauptet, sie sei geradezu unzulässig, antijüdisch. Nach der Lehre de» Judenthums sei jede von einer israelitischen Mutter geborene Person «vom Sinai her eidlich verpflichtet", die Gebote der Torah zu halten; daher sei jede Bestätigung, Konfirmation, deS mit unser» Vorfahren für alle Zeiten und alle Nachkonimen Israels geschlossenen Bunde» nicht nur überflüssig, sondern ei» beim Eintritt in da» reifere, unterscheidungsfähige Alter abzulegend«S oder abzunehnicadeS Versprechen oder Gelöbniß der Treue gegen den Bund unv da» BuudeSgesetz sei unstatthaft, weil der erwähnt« Lehrsatz dadurch in Frage gestellt erscheine. — Wir könnten hieraus lediglich entgegnen, daß von einem solchen Gelöbniß oder Versprechen bei der Confirmalion ganz wohl abgesehen werden könne, wie denn in drr That viele Rabbiner davon Abstand nehmen; aber wir wollen nicht ausweichend antworten, denn nach unserer persönlichen Ansicht gehört ein solches Versprechen allerdings zur Sache, d. h. wir halten e», in der weiter zu erörternden Weise, sür zweck »ägig. Der oben erwähnte Lehrsatz, den wir sogar als einen fundamentalen bezeichnen, wird dabei nicht im mindesten in Frage gestellt; er ist auch im Allgemeine» unbestritten*). *) «an hat bekannUich auch von reformistischer Seit«, in der Beschnei dung«frage, die Zugehörigkeit eine« jeden im Iudenthum Geborenen zum Judenthum und dir dadurch bedingt« Entbehrlichkeit jede« weiteren Aufnahmeart« betont. Holdheim, der in seiner pilputistischen Weise e« liebte, die Dinge aus den Äopf zu stellen und, nachdem er sich bemüht rninnjOIHEfririK auch mitunter neue Gesetze und Gebote auSzuklügeln, hat freilich auch Nachweisen wollen, daß die Tonfirmation alt EintriN in da« Judenthum unerläßlich sei. I« mehreren Aufslltzen in Stein'« „Volk«lehrer" Jhrg. lSSS und 1859 haben Stein und Wachster in den entschiedenste» Autdrücken diesen Einfall ptrüchgewiesen. Wir konnten daher t« ersten Lrtikel immerhiu sagen, eSsei noch keinem l Mick wer etngefälle«, den nicht Lonsirmirten für »ich. voilberechtigt »der er wird gerade bei der Konfirmation gewiß von vielen Rabbinern ausdrücklich hervorgehoben; aber ein Versprechen, der Religion treu bleiben und die Gebote beobachten zu wollen, ist darum doch mehr als bloß zulässig. Unter Hinweisung aus Psalm IIS, 106 „ich schwöre, und ich werde eS halten, zu beobachten deine gerechten Vorschriften", ist eS Nedarim 8, a für erlaubt und Jor. D. 203,6 unter Umständen für verdi« nstlich erklärt, sich durch Eid oder Gelübde zum Halten der Gebote oder zum Meldendes Verbotenen kräftiger zu verpflichten. Wir wollen und können hier nicht auf Erörterung darüber eingehen, ob zwischen allgemein gehaltenem Versprechen und der Verpflichtung auf ein specielles Gebot ein Unterschied zu machen sei; jedenfalls ist, wie R. Nissim und R. Ascher z. St. deutlich sagen, das Bedenken und der Einwand des Talmud nicht dahin gerichtet, daß ein solcher Eid verboten sei, sondern daß er als überflüssig zu vermeiden sein möchte, und dies wird verneint. Sodann ist dort von einer eidlichen Verpflichtung die Rede. Eid, ltzelübde, feierliche» Versprechen sind allerdings materiell gleichbedeutend, aber formell nicht in gleichem Maße bedenklich, und da sich wohl nur in sehr vereinzelten Fällen ein Confirmator (sozusagen im ersten Eifer sür die neue Einrichtung) dahin versliegen haben mag, ein in' die Form eines förmlichen Gelöbnisses oder gar eines Schwur« gekleidetes Versprechen abzunehmen, so sehen wir von diesen Formen ab und bleiben bei deni an vorhcrgegangene Warnung und Mahnung geknüpften Versprechen stehen, über welches hinauszugehen kein Grund vorliegt. Und da ftagen wir nun einfach, ob denn nicht ein Lehrer von einem speziell verwarnten Schüler, ein Vater in gesunden Tagen oder auf oem Sterbe, ette von seinen Kindern ein Versprechen fordern »der entaegennehmen darf. Wer hat da» — natürlich in vernüns- »erpflichtet ,u erklären — auch H. hat ja, weU er nicht ander« konnte, diesen Unsinn ungesagt gelassen. — Wir würden dies« verschollen«, D.ne gar nicht wieder berührt haben, wenn man uns nicht brieflich auf sie hingewiesen hätte. Wir hatten un« der ira glichen Aufsätze wohl erinwrt, hatten jedoch nur diejenigen Schriften im Sinne, welche dt: Zulässigkeit der Tonfirmation überhaupt »ertheivigt haben; in dies» Eategorie gehören jene nicht.