Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 5 (1874)
- Issue
- 5. Jahrgang Nᵒ 6.
- Date
- 1874-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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r — 43 — »»d echten Deutsche u nicht dieselbe« Rechte, wie jenen neuen, ßn Theil werden t! Nest» Gefühl wird noch intensiver dadmch, daß anch in de« übrigen Ländern unserer nächsten Umgehung, wieimGroßherzogchu«Luxemburg,im Fürstenchn« Btrkenfeldrc die jüdisch« Lonfession in ihrem ganzen Umfang« anerkannt ist «nd di« Eultu«kosten großentheil« au» Staal«- «iiteln bezahlt werde». (Schluß folgt.) Berichte und Correspoudenzeu. Deutschland. Stettin, 28. Januar, Kaum haben wir den vorstehende« Artikel in den Druck gegeben, da erhalten wir den zweite« Bericht der PrtitionSeommission de» preuß. Abgeordnctenhauir» (Nr. 217, XU, 1. Session 1873—74) erstattet am 82. d. Ml«. Der darin enthalten« Bericht F beschäftigt sich mit der Krage über de« Austritt au» der Synagogengemeinde und ist von hoher, maßgebender Wichtigkeit. Die Bedeutung jener Frage rechtfertigt e», wenn wir den größten Theil de» Blatte» heute für sie in Anspruch nehmen, und macht e» un» zur Pflicht, den EvmmijsionSdrricht vollständig mitzulheilen. F. Berichterstatter: Abgeordneter Lehselvt. Die nedeadezeichnrten Petitionen (Journal II. Nr. 448, 387, 320, 618, 880, 424.) beschäftigen sich mit dem Unistand, daß e« den Juden zwar gestattet ist, au» dem Judenthum zu treten, daß sie aber nicht au» ihrer ReligionSg e m e i n d e treten dürfen, wenn sie nicht die gestimmte Religionsgemeinschaft sämnnlicher Juden zugleich aufgeben wollen. Et giedl dre» zu den verschiedensten liebelständen Anlaß, «elchr sich in den, m den nachstehenden Petitionen verzeichnet««, Beispielen charakterifiren. Der Vorstand der israelitischen Religiontgescllschast zu Frankfurta.M,E. Schwarzschild u.Genoffen als Vertreter von 82S Mitgliedern, zeigt an, daß diese Religionsgesellschaft seit mehr al« 20 Jahren um Selbstständigkeit der großen Gemeind« gegenüber ringt, welche sich Reformgrundsützen hingegeden habe, und sich dadurch dem Judenihum im Sinne der Petenten, dem sogenainlen alten gesctzeSlreuen Jndenthum, entfremdet habe. — Der petirenden orthodoxen Gemeinde ist im Jahre 1864 da» Korporation-recht ertheilt worden, gleichwohl müssen die Milgieder die Lasten der anderen offiziellen Gemeinde miltragen. Sie beantragen: daß noch i« dieser Session ihnen da« Recht de« Austritt» au» der Religiontgesellschaft aus konfessionellem Bedenken zuerkannl werde. DA israelitische isteligionSgesellschaft zu Wiesbaden, Abraham Stein und '-«noffen, welche dieselbe Klage erhebt, ein« Gesellschaft, oie schon bei ihrer Constituirung 207 Mitglieder zählte, rügt al» Folge de» gegenwärtigen gesetzlichen Verhältnisse», daß ihr: Mitglieder an die ihr entgegenstehende Rrformg,«rinde 66—80 pCt. de« Betrage«, den sie al« Staatefteuer» zahlen, Abgaben entrichten müssen, gleichwohl aber gar nlcht in der Lage sind, sich auf eigene Kosten die ReligionSwohltharen zu schaffen, indru, z. B. auf den, Todteuhofe nur der gegneris«h« Reliziontdieurr zu sprechen das Recht?al, der in den Augen der Petenten al« Geistlicher eine« remden Kulru» angesehen wird. Der KultuSvereia zu Schrimm, vertreten tnirch die Herren Gotdmann und Genossen, bittet um Aufhebung de« K. 38 de« Judengefetze» von 1847. — Die Petenten, welche rn allen Sessionen der abgelaufenen Legislaturperiode ihr« Bitte ohne Erfolg angebracht haben, zeige« an, daß sie seit 1866 saktiich au« der« Verbände der dortigen Syi.^gogenge- «einde au«grschiede» find, seüdem sie «inen eigenen Prediger, eine» eigenen üantor »nd ein eigene« vethau« unterhalten, gleichwohl aber 1878 1887'/, Thlr. an direkten Korporalton«- , beitrügen u> >ahle» gezwungen waren, während diefell«« Personen an Einkommen- »nd Klassensteuer nur »07 Dhlr.' aufbringen, aüßeldem aber die jüdische Elementarschule mit 78 pEt. ihre« Staatssteuerbetrage« zu erhaltex haben. — Die Petenten bringen eine Verfügung de« Kreisgericht« zu <Schrimm vom 8. November »nl> eine die erstere bestätigende Berfügnng de« ApoellationSgerichtS zu Posen vom 22. November 1873 bei, winach die,e Gerichte da» Gesetz vom 14. Mat 1873 so anSlege», daß nnr der Austritt aus dem Julxnlhuzn, nicht aber der Austritt »uS der Synagogen-G-m>ind« zu Schnmm den Ptlrnlen gestattet ist. Der Boifteher der Synagogengemeinde zu Wunsiors, Hr. Löwenberg, stellt im Anschluß an dir Resolution de» Abgeordnetenhauses rom IS. März 1873 Namen« seiner Gefnmmg«- gcnoffen den Antrag, ein dieser Resolution entsprechende» Gesetz noch im Laue dieser Session vorzulegen. Den gleichen Antrag stellt Herr Isaak Hirsch in Hannover. Endlich stellt der Vorstand der iSraeli sschen KultuSgemeindr zu v i e r st a dt bei Wiesbaden, venreten durch di e Herren Jakob Rosenthal und Mayer Levy, den gleichen Antrag, speeiell auf LoStrennung dieser Gemeinschaft vom BtjirkSradbinat Wiesbcden gerichtet. Auch dieir Petenten gehören der altgläubigen Richtung an, ihnen ist die religiöse Haltung der herrschenden Refomgemrinde ein Anstoß, u. auch sie rügen, »aß außer dem BezirkSrabviner bei gerichtlicher Verfolgung nach §. 123 de» Strafgesetzbuches ihren Todreit Niemand eine de.' religiösen Richtung de« Verstorbenen angemessene Grabrede halten dürfe. Der Klmmiffar de« Herrn Ministerde« Jauern, RcgierungSralh Haas«, gab folgend« Erklärung ab: Di« Herren Minister de» Innern und der geistlichen rc. Angelegenheiten seien, — in Anlaß zahlreicher bei ihnen eingegangener Beschwerden und verschiedener vor. den hohen Hausern de« Landtages d:r Königlich:» StaatSregierung zur Berücksichtigung ilderwiejener. Petitionen, — schon vor geraumer Zeit «ntei: einander über die Frage in Erörterung getreten, ob die — abgesehen von einigen wenig umfangreichen LandeStheilen — im ganzen Gedüste der . Monarchie geltende gesetzliche Vorschrift, «rach welch«!' jed:r Jude der Synagogengemeinde seine« Wohnorts un er der Verpflichtung zur Theilnahme a» den Laste» dieser Gemeind« mit RichtSnorhwendigkeit angehöil, ungeändect deizubehallen oder und evenl. in welcher Weise, zu m o d i f»c i r e n sei. Die gedachte Vorschrift habe zur Folge, daß, wenn iir einer Synagogengemeinde die Majorität nach ihrer Glauben« - richtung uni Neigung über di« Eeinrichtuvg de« Kultu» bestimmt habe, «ine dissenlirende Miuorilät zwar »ich: behindert sei, ihre Aultutoedürsniffe in einer ihrer Glaube nSrichtun; entsprechendm Weise aus eigen« Koste» zu bcjriedigen, aber' kein Mittel besitze, um von dem Zwange de« Bnlrag« |t den Kosten der von ihr perhorre«zirten KultuSrinrichtungeir der Synagostengcnleiud« sich zn befreien Die Herren Minister de« Innern und der geistlichen li.' Angelegenhtiten seien darin einverstanden, daß di« S>esetligung de» beregle», vielfach al» Gewissenszwang bezeichnelen, durch die Gesetzgeiung herbeigeführleu Uebelstande» al« eine Aufgabe der Gesetzgebung aiizujeheu sei, und daß diese Aufgabe wohl nicht ander-, als durch Zulassung de« Austritt« au» den Synagigcngemeinden zu lösen sein werde. Auch Hai der Herr lltinister de» Jnuern einen dieSfälligen Gesetzentwurf sammt Mottorn, — zugleich unter Berückstchtigung de» von dem h >heu Hause der Abgeordneten auf Antrag de» Abgeordneten LaSter am IS. März 1873 gefaßten Beschlusses, — bereit» ausarbeiten lassen. Der gedachte G< setzentwu'tf bedürfe aber zunächst noch riner Begutachtung durch die Pr>»- vinzialbehöiden, da durch die Zulassung de» Austritt« an» den Gynagogeugeineinde» nicht allein manch« dies-n: Gemein-