Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 5 (1874)
- Issue
- 5. Jahrgang Nᵒ 1.
- Date
- 1874-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 2)
- Language
- German
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NenjahrStag g-.ltcn lassen können, wenn auch nicht al» Feiertag, ob wir damit nur einer Rothwendigkeit weichen uuv nur einer solche» weichen dürfen. Die Frage würde erledigt fein, wenn da» Judenthum, im Sinne anderer Religionen, nur „himmlische Dinge" (Mille dischmajo) und nicht auch „irdische oder weltliche" (Milte dialino) in seinen Kreis zöge, wenn e« nur Theologie, Glaubenslehre, allgemeine Moralprinzipien enthielte, nur für da- GotteShauS und für eigentlich-religiöse Handlungen Vorschriften gäbe und nicht für daS ganze, auch dar bürgerliche, gewerbliche und häusliche Leben — wenn eben der jüdische Kalender nicht auch ein ganz integrireuver Theil des Julxnlhum» wäre. Aber die Frage erledigt sich sehr befriedigend gerade durch diese Eigenart deS JudenthumS. Von jeher hat eS in diesem mehrere, verschiedene Jahresanfänge gegeben. Die Mischnah lehrt un« nicht weniger al« vier solche kenne». Davon beziehen sich zwei vornehmlich auf die durch Laudbau und Viehzucht bedingten Verhältnisse, welche sich nach einem sonst «ingcführten Jahresbeginn nicht abscheiden lassen; etwa so, wie auch jetzt ländliche Pacht- und ZinStermine mit Michaelis, Martini u. f. w. ablaufen, weil der erste Januar dafür durchaus nicht paßt. Von den beiden anderen galt der erste Risan al« „Reujahr der Könige", d. h. für die politischen bürgerlichen Akte, und der erste Tischri ist daS eigentlich religiös« Neujahr. Dies« Anordnung ist dem Wesen und dem Geiste de» Judenthum« ganz angemessen und höchst zweckmäßig. Da« religiös« Neujahr, dessen Bedeutung hier nicht erklärt zu «erde« braucht, weist un« auf Einkehr und Selbstprüfung ht». Wir huldige» und nnterwerfen un« der Leitung Gotte«, feinem Willen, feinem Richterspruch«. Könne» wir an einem solche« Tage bürgerliche, gewerbliche, geschäftlich« Beziehungen erwäge« und ordnen? Könnte der Israelit am Rosch hascha- «ah oder auf diese« Tag Bücher abschlüße«, sein« Lager und Lorräth« invenlarisire», Schulden und AuSständ« bilanciren, Gewinn und Verlust berechnen? Alle« diese« soll er au einem solchen Tage selbst au« seinen Gedanke n gänzlich entfernen, soll diese nach innen «enden, sich auf den BersühnungStag vorbereiten, an dem wir ganz dem Geiste leben sollen, gleich al« hätten wir keinen Leib und bedürften für de» Lid nicht«. Darum muß e« «inen zweite«, andere« Reujahr«tag geben für di« bürgerlich« Thätigkeit, zum Abschluß und zur Eröffnung für de» leiblich gewerblichen Verkehr» Verhältnisse. Den« da« Judenthum sogt wiederum nicht, daß da« Letztere für de« religiösen Menschen und da« religiöse Leben gleichgültig, werlh- und wesenlo« sei, und unter der Würde der Religio« e« zu beachte»; sonder« Einnahme und Au-gabe, Gewinn und Verlust, Schulden und AuSständ« prüfend zu berechnen, ist ebensowohl wie Beten religiöse Pflicht, weil wir ohne jene« nicht al« ehrliche Leute durch da« Leben gehen können, di« Unsrigrn oder Fremde beeinträchtige« müßte«. Di« zwei Jahresanfänge entspreche» tinander gleich dem guten alte« Spruche: „bete und arbeite", wie „fürchte Sott und weich« vom Bösen", wie „liebe Sott und lieb« deinen Nächsten". Rosch haschanah begehe« wir al« Feiertag, im Gebet: „wir habe« keine» König außer dir — wir sind in deiner Hand — «hue mit un« um deine« Namen» willen" — er «eist auf Ltrb« und Ehrfurcht gegen Gott hin. Der bürgerlich« Jahretbegin, weift un« auf unsre Arbeit, auf eigne freie Thal und Thätigkeit; „der Böse borgt und bezahlt nicht", wir müssen wissen, was wir zahlen sollen und können. Der Lieb« gegen Gott steht di« Nächstenliebe zur Seite; wollen wir Gute« thnn, „den Zehnte« geben" nach Israel« Vorschrift so müssen wir einen Abschluß gewinnen über Einkomnie» und Verlust. Solcher Weise dei» Armen unterstützen und gute Werke fördern stehr dem Beten, dem Galt Fürchten und Lieben ebenbürtig zur Seite. Rur vermengen und gleichzeitig treiben läßt sich Rechnen und Beten, Selbstprüsuug und Bücherabschluß nicht. Ein Feiertag kann der bürgerliche NenjahrStag un« nicht fein, nicht so sehr, weil er nicht jüdisch ist, sondern au« dem eben zur Genüge erörterten Grunde; aber er ist für den, der nicht ein erwerb- und geschäftloie« Leben führt, eine no:hwendige Ergänzung deS religiösen NeujahrStageS. Wer da« verkennen würde, der müßte in ganz aniijüdischer Wis« da« gewerblich thätige Leben an sich für religionslos und religionswidrig erkläre», oder fleißig und geschäftlich-ehrenhaft - sein und nach Verniögen Gute» thnn für weniger wichtig halten, als Psalmen singen. Wir haben de» bürgerliche» NenjahrStag nicht eingesetzt, wir bedienen un« aber de«selben wie unsre Mitbürger, r« würde nicht nur unniöglich, sonder« auch thöricht seiu, für un» einen dritten zu schiffen, oder etwa zum ersten Risa» al« jüdischen Geschäft« NenjahrStag zurück zu gehen. Daß wir aber zwei Jahresanfänge haben, den einen zur heilige» Feier, den andern, ohne unser Zuthun, für da» Erwerb«l,be«, davon können wir, wie Jesaia», (Eap. 28 Ende) in seiner Gleichnißlchre von den Verhältnissen de« Landdau'», sageq: „Auch da« ist von dem Ewigen auSqegangen, wunderbar ist fei« Rath, groß seine Thal." Zwei D-«kschrtft-« über die Versa ffnng der Sy»a^»ne»-Ge«eiade» i» Preuße».' Hk. Weit vollständiger al« die Denkschrift de« Berliner Vorstande« hat un« di« von dem Ausschuss« de« deutsch-tSraet. Gemeindrbunde« herauSgegeben« befriedigt. Sie ist betitelt r „Die Preußisch-jüdisch« Gemrinde-Lerfaffung-srage. Denkschrift zur B.rlheidigung de« einheitliche« RechtSverbande» der jüdischen Gemeinde« in Deutschland." Während der Berliner Vorstand — unwillkürlich, wie wir annehme» wollen — di« Verhältnisse seiner Gemeind« vornehmlich in« Auge gefaßt hat, steht di« Leipziger Denkschrift auf einem ganz freien und * allgemeinen Standpunkte. Sie ist ja auch von Männern au« verschiedenen deutschen Ländern bearbeitet oder doch geprüft worden. Ihr Sedankengang ist, kurz zusammengefoßt, folgender: Scho« die Motiv« de« preußische« Judrngesetze« vo» 18S7 spreche« au«, daß e« «othwendig sei, die Verpflichtung der Juden zur Bildung von corporatioe» verbänden („Indenschasteri") gesetzlich sestzustellen, da der Zweck, Ordnung t» di« äußere« jüd. Lultu«angelegenheitea z« bringe«, ersah» rnng«mäßig vereitelt werde«, wen« t* lediglich von der freie« Einigung unter den Juden abhängig gemacht werde« sollte, ob sie der Wohlthat eine« corporative« Verbandes theilhaftig «erde« «alle» oder nicht. Nur de« so gebildete» SiMgoge»-