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Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums · 1873-01-01 · 4. Jahrgang Nᵒ 7. · p. [Seite]

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Journal
Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
Volume
4 (1873)
Issue
4. Jahrgang Nᵒ 7.
Date
1873-01-01
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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s« r. - i«?s. z,r„l«sch<- 4. ÄStzPLA: WochenMMM für die religiSsen und sorialm Interirffe« des Judeuthums. Erschein, jeden Mittwoch. Preis vterteljLhrlich 22'/, Traschen. I»fer1iou»<edahr ' f«r M* * Mfftirigt P«ri«zeiU »der deren Rau« 2 Sgr. Verannvacrlicher Redakleur-dind H«au»getrr Rabbiner Dr. Ä. ttrnuaftl« in Sjettin. Mafldeburfl. 12. Februar UI73. 3» beziehen durch all« Buchhandlungen und Pastanstrlte». Inseraten-Annahme »»« H«<»vuchdeuckn«t »an <l«rl Fries« in Magdeburg. Inhalt. Leitende.Artikel« Di« neuen kirchlichen besehe für Preußen. 2. — Beriecht» and borrrsvondenzenr Deutschland: Berlin. Belgard. Minden. Hainburg. Hainburg. Sluttgan. Stuttgart. — O estcrre ich« Wien. Lundiilburg. Aut dem Böhmischen. — * Dermisechte und neueste Naechriechten r Kassel. Weilburg. Pest. Stil''Ungar». Pari». Pari». Bukarest. Ulerandrim. San Francisco. — Feuilleton« Unsichtbare Fesseln Original-Novelle au« dem jMsch-amerikanischm L«beir*v«n I. N."Lichtenberg in New-Port. — Inserate. Brieikasten. * . r , Sir titurn kirchlichen Gesetze für Preußen. 2 Wir wenden uns zu dem Gesetze über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen. Der Entwurf beschränkt sich hier ausdrücklich auf die Geistlichen der christlichen Kirchen. Inzwischen hat man für nöthig erachtet, vor der Beschlußfassung über dieses Gesetz die §§. lf> und 18 der preußischen Verfassung, welche mit demselben in offenbarsten Widerspruch stehen würden, zu ändern, und bei der Fassung, welche da» Abgeordnetenhaus vorläufig für diese Paragraphen beschlsffcn hat, würden die neuen kirchlichen Gesetze, auf alle „Religionsdiener", also auch auf Rabbiner u. s. w., Anwendung finden können. DaS -pecialgcsetz, von dem wir hier reden, wird trotzdem auf christliche Geistliche beschränkt bleiben*), gleichviel ob dies ausdrücklich gesagt werden wird oder nich:. Die Gründe für diese Einschränkuug müssen jedem, der der ganzen Gesetzentwurf liest, so in die Augen fallen, daß eine Auseinandersetzung derselben unnütz wäre; sie ist eS daher auch für diejenigen, welchen der Text nicht gegenwärtig ist. Nichtsdestoweniger und um so unbefangener können wir ein Urtheil über daS Gesetz abgeben. Wir beschränken uni auf die charakteristischen und principiell-wichtigrn Bestimmungen. DieS sind folgende: 1) Ein geistliches Aint darf in einer der christlichen Kirchen nur einem Deutschen übertragen werdrn, welcher seine wissenschaftliche Vorbildung nach den Vorschriften dieses Gesetze« dargethan hat und gegen dessen Anstellung kein Einspruch von der DtaatSregierung erhoben worden ist. (|. 1.) 2) Zur Bekleidung eine« geistlichen Auit« ist die Ab legung der Entlassungsprüfung auf einem deutschen Gymnasium, die Zurücklegung eine« dreijährigen theologischen Studiums auf einer deutschen StaatSuniverfltät, soivie dir Ablegung einer «issenschaftltchm Staatsprüfung erforderlich. (S- 4.) Der EultuSminister kan» von dem Erforderniß de« Besuch« einer StaatSuniversttät dtSpenstren und kann letztere durch! eit)'kirchliche« Seminar ersetzen lassen, »enn die Einrichtung! desselben ihm geeignet erscheint. Die Staatsprüfung wird von deP SultuSmi« ister angeordnet. 8) Gegen Anstellung und Versetzung der Geistlichen steht de»j Staate -In Einspruchsrecht zu. Der Einspruch findet statt, w«>n dafür reichtet wird, daß der Anzustellend« aus einem GrPnde, welcher dem bürgerlichen oder staatübürgevlichen Gebiet ^angehört, für di« Stelle nicht geeignet s»i, insbesondere «sliMhstne- VcehUduug de» Vorscheinen diese« Gesetz* njcht entspricht. ($. 16.) An die Stelle diese« Paragraphen hat die Commissi::: de» AbgeordneienhauseS einen andern vorgeschlagen, welcher namentlich dem ersten Theile eine genauere Fassung zu geben ucht. ES heißt in diesem Amendement: „2) wenn gegen d:n Anzustellenden Dhatsachen oorliegen, welche di« Annahme rechtfertigen, daß derselbe den StaatSgesetzen oder den innerhalb ihrer gesetzlich.»,, Zuständigkeit erlassenen Anordnungen der Obrigkeit entg:genwirken oder den öffentlichen Frieden stören werde."—Das« auch diese Fassung dem behördlichen Ermessen »inen weiten Spielraum läßt, ist klar. Für die wangelische Kirche wird nun durch diese Bestimmungen nicht» geändert; von alter« her haben die evangelischen Geistlichen Gymnasien und Universitäten, welche unter StaatScontrol« stehen, besucht, sind von Ltaata-Prüfungseommisstonen »xaminirt und nur mit Genehmigung de« CultuS- Ministerium» «mgestellr oder verseht worden. Gegen da» fragliche Gesetz fit;b vom Oberkirchenrath, wie evangelischkr Seit« überhaupt, nur ganz unerhebliche Monika gemacht; man darf annrhmen, das« dasselbe mit noch größerer Majorität, al» die anderen ktrch tchen Gesetze angenommen werden wird, weil manch« Eonsenrative, welche z. B. gegen da« Gesetz über deu Aultritt au« der Kirche gestimmt haben, gegen jene« kein Bedenken haben. Und die Liberalen und dl« Fortschrilt»pa»-tei - Wenn dir vier jüdischen Abgeordneten, wie wir fast vermuthen, gegen die« Gesetz stimmen werden, so wird die liberal« Opposition an den Fingern einer Hand gezählt werden können, nämlich dir vier Bezetchnelen und Duncker. Zst da« nicht seltsam? Zst d, nn nicht da» System, welche« jetzt zum Gesetz •) Mit Aus«,ahme de» $. 1, von dem weiter unten.

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