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Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums · 1873-01-01 · 4. Jahrgang Nᵒ 4. · p. [Seite]

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Journal
Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
Volume
4 (1873)
Issue
4. Jahrgang Nᵒ 4.
Date
1873-01-01
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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» 4. - 1873. IrrsrWlHr fl ii j* , , ., 7, s.niioi 1*«I1 ff» Äi^nc >£'v'i'rnniii . I ömtrt >>'i i %i.: nt. Jr . ii- ,i:w(itiur ftzr die-religiSsen nud sociale« irtmffrt deS Judealhums tttschii»! jttn tRMwuch «MkWriU» 2L'„ Bnischeu. j.. JPfW » Mj M^piklitzi Prittzritt itn Wen Rum 2 ®pr.rt Rabbmer Dr. JLtn jüdisch■<nnfrlfan«<bnr k«tze» Mi $ R. Stchtruderg tu Rno-D»rt — Z, Da« Seletz. tzetreßnck de» -»rttitt^a»» der Kirche ist im Entwurfr dem preußischen Abgeordnetenhaus« vorgelegt. D« § 9 deffelben bestimmt: w®ai in den 8$ 1—8 für den Austritt aus der Kirche bestimmt ist, findet auch auf den Austritt auS solchen Religionsgemeinschaften, welchen Eorporationsrrchte gewährt find, Anwendung" — so berührt uns daffelbr sehr nahe; wir theilen daher zunächst den Wortlaut der n-esentlichsten Bestimmungen mit: 8 l. „Wer mit bitterlicher Mrkung aus der Kirche, welch» er bisher angHinr, austretrn'will, Hut dles^ in Person vor dem Richter seines Wohnorts zu erkltren. Dieselbe Form ist von Denjenigen zu beobachten, welch« bei ihrem Uebertritt zu ei»Or anderen Kirche von den Lasten ihre« bisherigen Verbandes befreit werden wollen." 8 2 bestimmt, wer als zuständiger Richter gilt. § 3 regelt die Pretokollirung und bestimmt, daß Abschrift des Protokolls dem Vorstände derjenigen Kirchengemeinde, welcher der Erklärend« bisher «ngehärt hat, zuznstellen ist. tz 4. „Die Austritts Erklärung befreit von den auf dem Parvchiul - verbände beruhenden persönlichen Verpflichtungen zu Abgaben und Leistungen an dir bisherige Kirchengemeind« oder an deren Diener und Beamte. Leistungen, welche nicht auf dem Parochial-Verband« beruhen, insbesondere Abgaben und Leistungen, welch« enlweder kraft besonderen RechStitels auf bestimmten Grundstücken hasten, oder von alle» Grundstücken eines gewifien Bezirk« ohne Unterschied deS Besitzer» an bestimmte Kirchenpfarrrien oder andere kirchliche stellen zu entrichten find, werden durch die Austritts-Erklärung nicht dekührt." % 5 bestimmt, daß di« Verpflichtungen, wenn die Erklärung im ersten Halbjahreino» Kalenderjahres abgegeben wird, mit de« Iahresschluße, wenn sie i« zwetten Halbjahr erfolgt, mit dem 30. Juni des folgenden Zahns er'Ssche». $ 6. „Personen, welche vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes ihren Austritt aus der Kirche nach den Vorschriften der bisherigen Gesetz« erklärt haben, sollen vom Tage der Gesetzeskraft dieses Gesetzes ab zu andern, als den im zweiten Absatz deS 8 4 bezeichnet«» Abgaben und Leistungen nicht ferner herangezogen werden. — 8?• Ein Anspruch auf Gtolgrbühren und andere bei Gelegenheit bestimmter Amts- - -- . m Ovestin» ar ■ 1878, . ^Jahrgang. 5} Magdeburg, 22. Zu bezieh«» durq «I« A»chhu>bl«»»s» »xd Voßan-Olte». »>»«»»»« I» tn H«k -Buchdruck«! M» 8 ul Drtche 3b|«I«. Bettend» UiMi Da» Gesetz, tetnffmk den «»«(ritt em» Ar Kirche. «eesriw» uu» Gu!v,s»,udruM,e Deutsch,«»»: SntU». , vzrii». Pi,.u»7 isst« virichau. — veürrrrich: Sie», »ul dMilheudi»»» Kirist. shstckue. All« — gtalteil R«u.— Rumsuien: »u« der Rottau. — vermische» und ueuesh» RachrichtMl yrrsta,. ych«. flmntfur, «. v. Recklk»»«,-Schwerin «nft- Strelitz. Bukarest. Pari». Pari«. Pr»nt«b«liard. Spanien. Baltimore, -^tzenillrlenr Uosichtbare Felles». Vriginal-Rooelle »»« dem 144. <M»ttstagt. — Ierferale lu»geu zu entrichtenden Leistungen kann gegen Personen, der betreffenden Kirche nicht angehiren, nur dann geltend weiden, wenn die Amtshandlung auf ihr verlangen lich verrichtet worden ist." — 8-8 bestimmt die Taren Austriti «-Erklärung!} 9 (f. oben). % 10. Die nach des Gesetzes über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli 7 — Gesetzsammlung Seite 263 — den jüdischen Grundobliegende Verpflichtung, zur Erhaltung christlicher >sie ne beizutragen, wird mit dem Eintritt der Gesetz- GeRH auf den^Ugsjapg derjenige» Leistun»en beschränkt^ wiche nach' dem zweiten Absatz Mt f 4 wärtigen Gesetzes den aus der Kirche ausgetretenen Personen zur Last beiden" tz 11 hebt die entgegenstrhenden Bestimmungen re. x. auf. Daß dieser Entwurf im Abgeordnetenhaus!, wenn auch nach heftigen Kämpfen, durchgehen und nur unwesentliche Veränderungen -rleidrn wird, ist kaum zu bezweifeln, ob ihn das Herrenhauii alsbald * passiven lassen wird, steht dahin; wir sehen davo t, wie von Erwägung möglicher Zwischenfälle ganz ab; wir n:hmr>> an, 'daß der Entwurf Gesetz werden wird, ob in 3, k oder 12 Monaten gilt hier gleich. Wel,he Veränderung wirb dann in den verhält' nissen der Synagogengemeinden Preußen» «intreten- Wir hoffe, darüber da« llrtheil von Juristen bringen zu können, gestatten uns jedoch schon heute unsere, freilich sehr unmaßgeblich: Ansicht auSzusprechen. Bereits im Leitartikel unseres Blatte« vom 16. Octobe v. Z. (Nr 45) nachdem die Zeitung« die ersten Notizen übe, die zu erw rrtenden kirchlichen Gesetze gebracht hatten, haben wir die vermuthung ausgesprochen, daß daS neue Gesetz nur Denjenigen ven der Pflicht d«S Beittag« an seine bisherige Gemeinde ft eisprechen werbe, welcher seinen Austritt aus der bisherigen Kirche, also für unS: aus hem Zudenthumzu Proto.'oll erklärt. ES ist nur nicht mehr, wie biS jetzt, erforderlich, daß er zu einer anderen anerkannten Kirche Übertritt, als» für uns: daß er flch taufen laffe. Dagegen ist nicht dam« die Rede, daß jemand fich ohne wettere Umstände, oder auch durch Erklärung vor Gericht, von der (Synagogen-) Gemeind« seines Wohnortes lossagen, seine Beträge diese

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