Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 3 (1872)
- Issue
- 3. Jahrgang Nᵒ 35.
- Date
- 1872-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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Ki 35. - 1872. Fs«s,Misch» 3. Jahrgang. Wochen-Zchrtfl für die religiösen und sociale« Interessen des Iudenthums. «rschebtt leben Mittwoch. Prei» vterttlsährlich 20 Siltageoschen. I»s«rtl»»«4»tahr sm »- taispaltige PetttzeNe »ta tarn Raum 1',. S«r. BeeanttvocUicher Redattev und Herausgeber Rabbiner Dr. 3L Lrvßenfel» in Stettin. -'•‘f— Magdeburg, 28.!August 1872. Zu »«ziehen durch alle Buchhandlung« und Pvftaustalten. Inserat«» - A«vah«e i» i« Hof-Buchdruckerei von <2arl Fries« in Magdeburg. Inhalt. Leitende Artikel: lleber die Erzwingung der richte nnd Lorrespandenzenr Deutschland, Berlin. Magdeburg. Württemberg. — Oesterreich: >u« Mähren. Brünn. — RnmJnl Frankfurt a./M. Szarnikau. Straßburg. Krakau. Prag. Prag. Konftantinopel. Austral len. New-York. —?fr» illeton: Die Führer durch» i Heber die Erzwing««- der Ehalhaertheilung «ach prenßische« Rechte. (Schluß.) Nachwort der Redaktion. — Die in vor. Nr. gebrachte Abhandlung vom Herrn RechtSanwalt Metz in Minden ist sicherlich nicht nur interessant, sondern auch von hoher praktischer Wichtigkeit. Die Vorschläge sind ausführbar und reichen aus, um bestmüglichst widrigen und betrübend^» [■ fil»f|rlif „t frlMl« stammend« Verweigerung der Chaliza vorzubeugen. Bon eine» Zwange durch vollzogene Personalhast darf freilich nach Eben haes. 165, 1 >nm. 169, 13 und 53 keine Red« sein, da ein« so direkt erzwungene Chaliza ungültig oder doch schr anfechtbar wäre, dagegen ist gegen vorherige Festsetzung einer Conventionalstrafe nichteinzuwrnden. (Wir können hier nicht tiefer auf diese Frage eingehen, würden aber den Einwendungen etwaiger Hyper-Rigoristen ruhig entgegensehen.) Der „Chalizabrief" wird nun üblicherweise vor der Trauung, im Beisein deS Vaters, der Verwandten u. s. w. auSgefertigt, eine Weigerung, sich einer Sonventionalstrafe zu unterziehen, ist da nicht zu besorgen, ist doch der Brief bisher wohl überall ohne Anstand und Widerrede vollzogen worden. Das herkömmliche hebräisch-chaldäische Formular ist nun schon seiner indirekten Fassung wegen durchaus nicht zu empfehlen, zur Beibehaltung desselben liegt gar kein Grund vor; ich Hab« daher schon seit Beginn meiner AmtSthitigkett ein deussches Formular entworfen und benutzt. Ich Hab« dieses nachträglich dem Hernr R. A. Metz eingesendet mit der Bitte, seine Zusätze und Berbesserungsvorschläge daran zu knüpfen. Ich lasse beides hier folgen: Ehaltza-Urkunde. Da nach mosaisch-jüdischem Recht eine Frau, deren Ehemann ohne Kinder zu hinterlassen stirbt, nicht eher zu einer anderweitigen Verhenathung schreiten kann, alS bis sie an einem Bruder ihres verstorbenen Mannes die im 5. Buch Mos. Eap. 25, VerS 5 ff. vorgeschriebene Eeremonie des Schuhausziehens (Chaliza) vollzogen hat; ' so stell d Unterzeichnete. . . . der . . . geborenen. »lizaertheilung nach Preußischem Rechte. (Schluß.) — Beilau. Bielefeld. Leipzig. Seeseu. Lu» Bayern. München. Au» verlad- — Oerarifcfcte uud »e»eftt Nachrichten: Berlin »itz- Warschau. Petertburg. Pari», vessul. Algier. Perfien. — David und Darwin. — Turins«. — Briefkasten. — Inserate. Ehefrau eS Bruders.die übliche Ehaliza-Urkunde hiermit au». ES oersp nämlich d Unterzeichnete., daß, fall» — waS Gott verhüten möge l — Bruder ohne Nachkommenschaft sterben sollte, | j^tr DOn ^nen auf Aufforderung er Schwägerin, der genannten .bereit sein wolle, derselben die Chaliza bue Weigerung oder Verzögerung zu gewähren und zwar drei Monaten nach dem Ableben ihre» Manne»; ohne von der mehrgrnannten Schwägerin unter irgend einem Borwand« eine Belohnung dafür zu verlangen. Jedoch muß sich die Schwägerin gefallen lassen, zu dem Schwager hinzugehen, sowie alle entstehenden Kosten zu tragen. Diese Verpflichtungen alle übern am heutigen Tage d Unterzeichnete durch diese Urkunde und r eigenhändige NamenSunterschrift an EideSstatt. (Ort und Datum.) (Unterschriften.) Her - R. A. Metz streicht den letzten Satz: »Diese Verpflichtungen alle re." und schlägt folgenden Schluß vor: Um etwaige Streitigkeiten über die Formen der Chaliza zu vermeiden, bestimme . . . ., daß beim Mangel anderwcitger Verabredung genau die Formen beobachtet werden sollen, welche im Scholchan aruch Abthlg. Eben haeser Cap. 169 vorgeschriebm find. Zm Falle der Weigerung oder auch nur schuldbarer Verzögerung der Chaliza-Ertheilung ha. . . Unterzeichnete . . der vorgenannten Schwägerin eine Conventtonalstrafe von . . Thaler zu bezahlen, wobei es der letzteren bis zur wirklichen Zahluug der Couventtonalstrafe jederzeü frristehen soll, statt derselben auf die Ertheilung der Chaliza mit allen gesetzlichen Mitteln zu bestehen, auch soll d Unterzeichnete nicht befugt sein, den Einwand zu erheben, daß die Schwägerin auch ohne vorherige Chaliza sich wieder verheirathen könne. (Ort und Datum.) (Unterschrift.)