Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 3 (1872)
- Issue
- 3. Jahrgang Nᵒ 33.
- Date
- 1872-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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II i. Jahrgang WocheniSchrifi für die religiSsen u«d soeialemJutereffen des Judeuthums. EestheiM jiton Mittwoch. , |M> oiatkljLtzrltch 20 6iQ«t|tof4cn. 3»f«rtto»»se»>%r t»r Mi twltyalHy Petitzeile oder deren «au» 1'/, v«r. . Bekam»»«» ich«! Rabbiner Dr. X Mid Hercutsgetor fei» in Stettin. Magdeburg, 14. August 1872. Zu beziehen durch »Le Buchhandlungen und PoKanstatten. Inseraten»Anna!,»« t» »er Hof«Buchdruckern vo» Carl Fri-rse in Magdeburg. Inhalt. Leitend« «rttkel, — Moderne »nfragen »nd Dentschland: Posen. Straßburg i Elsaß. Märkisch Friedland. Dänemark: a^enHagen. — Ctrarifkfrtt »nd »e«rst« RiAcUjtali Santo*. Brüssel, «nminieu. Jerusalem. Bombe». New-York. n»»orten (Fortsetzung) — Bericht« und (korrespondenzenr Danzig. Ln» Württemberg. — Oesterreich: «aab. kop^au. — deburg. Berlin. Kosten. Pest. Hermanmleüiz. Pari». Pari». Uleton r Di« Spur der Berbrrcher. (Schluß.) — Inserate. — Moderne Anfragen nnb A»t»«r1en. * (Forchtzung.) Zweite Krage. Bor einem Zähre starb hier dem mit einer Christin bürgerlich verheirathetrn R. ein vo» dieser geborrttrs Lind, welches, ohne daß man angefragt Hütte, auf mrferm Friedhase beerdigt wurde. Sobald ich deitzou hörte, wachte ich den Vorsteher der Chewra darauf aufmerksam, Haß ein von einer Christin geborenes Kind kein jüdische« fei. Jetzt ist de« & wieder »in Mädchen von etwa ft. erklärt ausdrücklich, daß ihm die „religiösen Faxen" gleichgültig seien, nad daß eS ihu» einerlei sei, wo da- Kind begraben werde; er verlangt aber doch einen Platz auf dem jüdischen Begräbnißplatze. Zch muß noch bemerken, das N. von verschiedenen Seiten wiederholentlich darauf hingewiesen worden ist, er solle doch seine Frau, welche 'bei Schließung der Livileh« au« der Landeskirche auSgeschieden ist, und sich an Feiertagen an dem Gottesdienste in der Synagoge beiheiligt, förmlich zum Zudenthnm übertreten lasten. Cr hatdas dann auch öfter versprochen, aber au« Leichtsinn oder Gletchgülttgkeit Unterlasten. Jetzt beruft er sich darauf. Gllt die Absicht für die Thal?! Zch weiß, daß vorgeschrieben Ist, auch heidnische Leichen mit Zuden zu begraben, de« Friedens »egen — paßt da« auf unfern Fall? — Andrerseits habe ich einen Rechtsgelehrten eonsultirt. Dieser gab mir den Bescheid, daß die Ellern allein zu bestimmen Hoden, in welcher Religion ihr Kind erzogen werden soll«. Daß N. sein Kind 1« Civilstandsregister als „Jüdin" Hai einttagen lasten, ist »ohl anzunthmen. Da scheint mir nun die eigentliche Priucipienfrage zu liegen: kann au« der Wahl des Vater- 1 in Bezug auf die religiöse Erziehung seiner Linder der betreffenden Religionsgrmetnde eine Verpflichtung erwachsen? kann die Erklärung vor dem Richter genügen, dem Zudenthnm ungebetene Gäste als Mttglirdrr zuzuführen? — Zhre Antwort wird freilich für den diesmaligen Fall zu spät komme», aber er kann morgen wieder vorliegen. Wie viele giebt es denn hier, die da wiffen» daß rin von einem Zuden mit einer ftichtjüdin erzeugtes Lind nicht Jude sei. —. Antwort. Meine Antwort wird nicht allein zu spät kommen, da da« Lind bereis zur Staad« beerdigt sei» muß, n sie würde auch in keinem Fall« maßgebend sein, da Polizei genöthigt ist, die Sache rein nach administrativem ea zu erledigen und dir Leich« bis zur Austragung des es nicht liegen lassen darf. Gäbe es nun in Ihrer Stadt, 'hier in Stetttn, einen „konfessionslosen" Kirchhof, s» wäre leicht erledigt; die Behörde könnte, würde >«nd müßte, erhobener Einsprache Ihrerseits, die Leiche auf den beeten Platz verweisen, und alle« wäre in Ordnung. Ist nicht der Fall, so setze ich voraus, daß Zhre Weigerung [rtTrijr gewiß nicht angenommen haben, der vaterHer der Behörde a!Rs«A- ™ timer Vater und Hausherr gilt, ist Mitglied ihrer Gemeinde und pocht auf sein Recht, die Behörde wird ihn darin unterstützen, da« unterliegt keinen» Zweifel; es bleibt ihr gar kein anderer Ausweg. Zn dieser Beziehung und nach dieser -Achtung hin paßt denn auch der von Zhnen berührte Say, daß mau nichtisrarlitische Leichen mit und bei jüdischen begrabe solle „um d«S Frieden« willen;" d. h. hier speciell, weil und wenn kein Anderer sie begraben will, und sie von der Obrigkeit uns zugewiesen werden. Wen kein Anderer bestatten will, den nehmen wir, „um der Humanität willen" (so übersetzt sich daS Wort „vurüdo Scholaum“ ganz richtig) auf. Der Fall ist, wie die Zeitungen berichtet haben, vor Zahr und Tag wirklich vorgekommen, oder waren eS nicht sogar zwei Fälle? Während deS Krieges ist (in Meckle..burz, wenn ich nicht irre) ein muhamedanischer Turco und ebenso irgendwo ein zu einer Kunstreiter- oder Seiltänzerband« gehörige,' Araber von Juden begraben worden, weil die christliche Gemeinde den Platz oerweigerte. Da« ist sehr schön, und wir freuen uns de« Gesetze-, welches un« solche Humanität vorschreibt; aber daß ein Dritter rin Recht hätte, solches vo» unS zu fordern, daß wir nicht bloß moralisch, auS HumanitätSrücksichten, sondern rechtlich, juristisch, verpflichtet wären, Nichtjuden zu begraben, davon steht in jenem Satze nicht«! Kommen wir also nun doch, um den Fall theorettsch und, wie Sie ausdeuten, für zukünftige Fälle, zu erörtern, auf den rituellm Gesichtspunkt zurück. Da ist'« frellich sonnenklar, daß daS fragliche Kind gar nicht« mit dem Zudenthum zu thun hat. ES konnte, wenn lebend, in daffelb« ausgenommen werden, nach dem Dode war es zu spät, und seine Leiche hat auf.unseren Fried-