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Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums · 1872-01-01 · 3. Jahrgang Nᵒ 29. · p. [Seite]

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Journal
Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
Volume
3 (1872)
Issue
3. Jahrgang Nᵒ 29.
Date
1872-01-01
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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1129. - 1972. 9. Jahrgang. WscheilWchrift für die religiösen «ad loeiaie» Knteressea des Judenthums. Eisch«i»l jcken Mittwoch. Prri« MmchührUH 20 eilierpofchen. 3lfotin<|(Mh st» Mt Petttzeile oder der» Slauw i'lt «fltvekiUw—illcher «tbaflmj Rabbiner Dr. 2L HK HeeanZueder in Stettin. Magdeburg, 17. Mali 1872. Zu beziehen durch •Kt vuchtzaudlmigm »xd Poftaniialten. 3«fernten» «rm|m la ktt Hos-Bnchbrnckerei pon (Uri Fries» in Magdedurg. f \ Inhalt. Lettrnd« Artikel» Der Kampf zwischen Kirche Stettin. Berlin. Berlin. Söln. Hamburg. München, von der Ruhe. «e»e-tr Skachrlchtenr Magdeburg. Mtona. Hamburg. Rnv York. - schm Id«. (Schluß.) Inserat«. — Für di« rumtnische« Inden. — htaat. — Verlebt« und Lerrrspoudeuze«r Deutschland: ' »minien: Bukarest. Bukarest. Bukarest. — l8er«isöirt« »ud liNetuuz An einem Postwagen. Srzühlungm »on M. Sold- . — BertehtiO»««e». — Der Kampf zwischen Kirche »nd Sinnt. bebet die CrW alle ihre Bewohner; Ich hecke ihre «rundsLule« «e-A-e-tl (Ps. 7k>. 4.) Der ikidba« zittert von der kirchlichen Frage. (Minister Fatk.)', Unsere Leser, die in jedem Tageblatte, welchesie zur Hand nehmen, mit Abhandlungen und Berichten über die große Streitfrage übersättigt werde», mögen nicht besorge«, daß auch ^dui^lam^ unserei^stusMml über dlüelb« beläAam werhe»., ^8^v^^fuom1chm^Mht^^KeMpsrw3«rr noisfrrent gegenüber, noch ist «- so antiquirt, daß eS über die Frage de» Lagekein Urtheil mehr adzugeben hätte; diese- Urtheil, gilt e-, hier auSzusprrchen. Wir brauchen zu diesem Behuf» bin Buch, keine Brochure zu schreiben, und eS wird sich zugleich ergeben, daß wir noch immer das Ur- und Richtmaß in Gewahrsam haben, mit dem sich die Streittgkeiten schlichten, entscheiden lassen. Staat und Kirche sind um die Grenzen ihrer gegenseitigen Befugnisse in Unfrieden gerathen. Der Staat, die bürgerliche Gesellschaft, spricht: mein ist das Recht, Gesetze zu geben, und mir liegt die Fürsorge um den Frieden zwischen den Bekenner« der verschiedenen Religionen ob; daher ist es mein Amt, di« Schrankm zwischen den einzelnen ReligionSgesellschaftm und zwlschen diesen und der bürgerlichen Grsammtgesellschaft zu ziehen, mein daher dir Besugniß, nach dieser Richtung hin und um diese- Zweckewillen, die Kirchen in ihrem Wirken nach außen nöthigenfallzu beschränket. — Dagegen spricht die Kirche: man muß Gott mehr gehorchen, als den Menschen. Wenn dir menschlichen, bürgerlichen, Gesetze mit den Vorschriften der Religion in Widerspruch treten, so muß «an, um des' Gewissenwillen-, dm letzteren gehorchen, dmn das Geistige, da- Seelenheil, welchedie Religion in» Auge faßt, steht unmdlich höher, alalle- Irdische. Waist denn, sagt fie, der Staat?. Doch nicht ein Begriff, ein Gedankmding? Die Etaat-gesetze sind entweder Ausfluß de« Willeneines Einzelnen, der, wmn wohlwollend, wohlüberlegend und wohlberathm, immer nur Mensch ist, und wie nun erst, wmn er übelwollmd, übereilt, übelberathm ist! — Oder die gesetzgebende Gewalt wird geübt, bezw. gethellt, von Abgeordneten, Erwählten der rheit. „Was ist die Mrhrhett? Mehrheit ist der Unsinn; stand ist stets bei Wmigen nur gewesen!" Die illtehrheit »nkt «ach der Windrichtung he- Augenblicks; wie kan» momentane Stimmung «nd Ansicht uns in unser« Gebinden? ES muß ein Ewiges, Bleibende-, UnerschSttergebm, und dieses bietet u«d gebietet uns Lebrr und der Religion. d das Iudenthum? Das Iudmthu» spricht alle dies« Sätze ebenso aus. Auch wir sagm, daß das Geistige und daß man ,Leder soll Mutter und Vater fürchtm ... ich bin der ikwige." „Wenn aber Vater und Mutter etwas befehlm, was gegm mein Gebot istj, so hast du jmm nicht zu folgen" — wievielweniger also anderen Menschen, wer sie auch feien: Auch die Schrift sagt: „Du sollst nicht der Mehrheit folgen zum Bösen", auch wir lehrm, daß man eher da- Lebm kaffen, als einem Machtgebot sich fügen müsie, wenn diese» gegen GotteSgesetz gerichtet ist. Worin liegt nun der Unierschied zwischen jüdischer und christlich-kirchlicher Satzung, wo liegt die Verkehrtheit, die zu dm Wirrm und Kämpfen zwischen Staat und Kirche führt? Es sieht, weiß, fühlt ja ein jeder von uns, daß wir unS nie in religiösem, unser Gmiiffm beengendem Zwiespalt mit dm Staatsgesetzen befinden. DaS Zudenchum spricht: „das Staatsgesetz ist (von der Religion alS gülttg angesehene«) Gesetz, »U'l WTD^tSI W*7-' Also: Das Staatsgesetz bestimmt, durch welche Formen bewegliches oder unbewegliche- Eigenthum aus dem Besitze des Einen in den de- Andern übergeht, besttmmt Erbfolge und Vrrniögensau-einandersetzung, mtscheidet Streittgkeiten über Mein und Dein, bestimmt, unter welchen Umständm jemand sein rechtmäßige- Bestythum auch wider Willen verlieren oder abtrrtm muß — und wenn da» so gesprochene Recht auck, müuntrr Unrecht erscheint oder ist, wmn der eine Lheil sein gute- Recht verliert und im Streite unterliegt, weil er gegen eine Form verstoßen oder eine Kleinigkett verabsäumt hat, so ist da- Recht des Staate- Recht; der Gewiffmhafteste darf sich dabei beruhigm, er wüßte dmn für seine Person „über die Schnur de- Recht« gehm wollm". Der Staat besttmmt die Strafe für vergehm «nd verbrechm, und wmn wir auch

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