Jüdisches Litteratur-Blatt
- Journal
- Jüdisches Litteratur-Blatt
- Volume
- 27 (1903)
- Issue
- No. 8. (1903)
- Date
- 1903-01-01
- Page
- Seite 32 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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32 Namen דין סיקריקון (jus sicaricon), oder schlechtweg סיקריקון an. Als Motiv für diese Gesetze galt dem Talmud die Besorgnis, damit der Boden des heiligen Landes nicht in den Händen der räuberischen Römer bleiben sollte. Das Grundgesetz über den Kauf eines solchen gewaltsam entrissenen Grundstückes, dessen Ursprung einer älteren Mischna ('ממשנה ראשונ) beigelegt wird, lautet: ״Der Kauf eines von einem Sicarius einem Juden gewaltsam entrissenen Feldes hat keine Gültigkeit, selbst für den Fall, dass der erste Eigentümer den Kauf durch irgend einen Akt gutheisst.“4) — Das darauf folgende Synhedrin erliess hierauf ein Gesetz, das den Kauf unter gewissen Beschränkungen anerkannte, es lautet: ״Wer von einem Sicarius ein Feld kauft, kann dieses rechtskräftig behalten, hat aber an den ersten Eigentümer den vierten Teil von dem Feld oder dessen Wert zu zahlen (dem Käufer entsteht hierdurch kein Schaden, weil anzunehmen ist, dass der Sicarius, der sich den Acker unentgeltlich angeeignet hat, beim Verkauf den Preis wohl um den vierten Teil ermässigt haben wird), und zwar findet diese Be- Stimmung nur dann statt, wenn der erste Eigentümer nicht selbst die Mittel hat, es für sich zurückzukaufen; ist dies aber der Fall, 80 geht er allen Käufern voran, d h. diese müssen es ihm für das Geld, das sie dem Sicarius gegeben, zurückgeben.2) Rabbi Jehuda setzte hierauf einen Gerichtshof ein, welcher beschloss, dass ein bereits zwölf Monate in den Händen des Sicarius gebliebenes Grundstück diesem ganz verfallen sei, und an Jedermann verkauft werden könne, ohne dass dann der erste Eigentümer ein Vorrecht hätte; nur bleibt die Bestimmung, dass der Käufer den vierten Teil an den Eigentümer zu zahlen habe. Der Talmud z. St. macht jedoch den Unterschied, dass der Kauf solcher Güter, die der Jude dem Sicarius als Auslösung für sein bedrohtes Leben überlassen hat, juridisch als vollgültig anzusehen sei, denn da der Mensch sein ganzes Vermögen gern hingiebt, um sein Leben zu retten, so hat er in unserem Falle das Besitzrecht auf sein hingegebenes Grundstück ohne Vorbehalt gänzlich aufgegeben.3) Dies galt jedoch nur in einer Zeit, in der der Jude vogelfrei war, wie während des römischen Krieges. Nach dem Kriege hingegen, als auf den Totschlag eines Juden schwere Strafe verhängt worden war, habe der Kauf eines solchen abgenötigten Eigentums keine Gültigkeit, weil das Ueberlassen des Grundstückes seitens des Beraubten nur ein notgedrungenes gewesen und mit Vorbehalt des Rekurses bei den Behörden geschehen sei.4) ') ibid: לקח מסיקריקון וחור ולקח מבעל הבית מקחו בטל ב׳־ד של אחריהם אמרו הלוקח מסיקריקין נותן לבעלים רביע (־ אגב אונסיה גמר ומקנה י 4> ibid: 8»<1— •האידנא לישקול למחר תבענא ליה בדעא jus sicarieon iiadut seine Anwendung nicht nur bei Sicariurn, sondern bei allen Arten von Gewaltsmännern und Drängern (אגס, מציק), darum wendet Maimonides nie die Benennung סיקריקץ, sondern nur אנס גוי, בותי מצוק a״; ebenso der Tur• Es bleibt nun noch die eine Frage: Wenn ein Nichtjude, ein Gewaltsmann, unter Angabe einer Schuld oder sonstigen Forderung, die er an den Juden stellt, sich gewaltsamer Weise eines Grundstücks desselben bemächtigt, und es später wieder einem Juden verkauft, ist der jüdische Käufer verpflichtet, dem ersten Besitzer das Eigentum wiederzugeben? und gegen welche Vergütigung von Seiten des ersten Besitzers? Zur Entscheidung der ersten Frage wird es darauf ankommen, ob der Beraubte die von dem Gewaltsmann gestellte Forderung billigt oder nicht.. Das blosse Stillschweigen gegen den Eingriff des Gewaltsmannes, ohne Rekurs bei den Behörden, gilt als Zugeständnis; der Kauf ist also gültig. Erhebt aber der Beraubte Einspruch, so ist der Kauf ein ungiltiger, der Käufer hat es dem ersten Besitzer wiederzugeben. Doch welche Vergütung hat der Käufer eines einem Juden gewaltsam entrissenen Gutes bei der Zurückstellung desselben an den ersten Besitzer von diesem zu fordern? Hier ist die Meinung des Rabenu Gerschom1) die massgebende: ״Er muss dem Käufer so viel geben, als er selbst jenem Gewaltsmanne hätte geben müssen, um zu seinem Grundstück zu gelangen.“ Diese Meinung des Rabenu Gerschom findet jedoch nur dann ihre Anwendung, wenn der Käufer jenes Grundstück in der Absicht gekauft hat, es als sein Eigentum zu erwerben, war es aber die Absicht des Käufers, von vornherein das Grundstück seinem ersten Besitzer zu*uführen, so sind diesem alle Auslagen — bis zu dem Werte des Grundstückes — wieder zu erstatten.2) Schliesslich sei es nochmals gesagt, dass alle diese im letzten Abschnitte besprochenen Bestimmungen über gewaltsame Eingriffe in die Güter eines Juden nur für solche Orte und Zeiten galten, in denen die Juden keinen Anspruch auf den Rechtsschütz des Staates, in denen sie wohnen, hatten.3) Noch in den Zeiten des Mittelalters, als die Juden oft flüchten und Hab’ und Gut zurücklassen mussten, waren die sicarischen Gesetze in Anwendung.4) ') Oitiert von Tossapliot zu Baba kama 68 a; B. mez. 31b: ferner in den Responsen des Aseheri 95 b; im Tur Chosclien mischp. § 236, 5 und in den Responsen des ריב״ש No. 290. '־) Cfr. ש״ך zu Choseh. mischp. 236, 4. Raschi (zu Gittin 68 b s. v.: או מחמת אנפרות) ist anderer Ansicht. 3) Vgl. Choseh. mischpat 236, 9. 4) Vgl. Tossapliot Baba kama 68 a: ואותם היהודים הבורחיס מעירם והשר מחויק קרקעותיהם וגי וכן היו נוהגין בכל ארץ בורגוני״א• Inhalt der Nummer 8• Wissenschaftliche Aufsätze: Das Stammbuch Simon Hüchheimer’s. (Schluss.) Vom Red. — Das Grab des Dichters Ephraim Kuh. — Meine erste Preisarbeit. Von Rabbiner Dr. .Moritz Rahmer. (Schluss.) Verantwortl. Redakteur: Rabbiner Dr. M. Rahmer, Magdeburg. Druck von Arthur Scliolem, Berlin.