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Jüdisches Litteratur-Blatt · 1903-01-01 · No. 2. (1903) · p. Seite 8

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Journal
Jüdisches Litteratur-Blatt
Volume
27 (1903)
Issue
No. 2. (1903)
Date
1903-01-01
Page
Seite 8 (sequence 4)
Language
German
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8 Ueber die Pflicht der Rettung des Nächstenlebens ohne Gefährdung des eigenen, spricht sich Maimonides (ה' רוצח L 14), nach Synhedr. 73a also aus: ״Wer einen Menschen hätte retten können, und hat es unterlassen, der hat übertreten das Verbot: ״Stehe nicht müssig bei dem Blute deines Nächsten.“ So auch, wer seinen Nebenmenschen untersinken sieht, oder von Räubern oder wilden Tieren angefallen, und er könnte ihn entweder selbst retten, oder Leute zur Rettung mieten, und er thut es nicht, oder er weiss von der Gefahr, die dem Nächsten droht, und er entdeckt sie ihm nicht, oder er unterlässt es, für seinen Nächsten ein gutes Wort einzulegen, dass diesen erretten könnte u. s. w., und endlich, wer einen Verfolgten hätte retten können durch Tötung des Verfolgers, und er thut es nicht, der Übertritt ebenfalls das Verbot: ״Du sollst nicht unthätig stehen bei der Lebensgefahr deines Nächsten.“1) Obwohl dieses nur Unterlassungs- Sünden sina und daher von dem irdischen Gerichte nicht bestraft werden können, so sind sie doch vom Standpunkt der Moral als strafbare Handlungen zu betrachten. Es ergiebt sich hieraus folgender Grundsatz: Jeder Schaden, einem anderen zugefügt an seinem Leben, ist rechtlich verboten, das Tugendgesetz macht jedoch auch die Erhaltung und die Rettung anderer zur Pflicht. Inwieweit aber ist der Mensch verpflichtet seines Nächsten Leben zu retten? Ist der Mensch schuldig, sein Leben zu opfern der Rettung des Lebens seines Nächsten? Kaum sollte diese Frage erst einer Beantwortung bedürfen, denn wer könnte wohl Jemand, sei es auch nur moralisch, verpflichten, sein Leben hinzugeben für die Erhaltung des des Nächsten! Allein da im Talmud sich dennoch verschiedene Ansichten hierüber finden, so soll diese Frage hier ihre Erörterung finden. Im Jerusalem. Talmud3) heisst es: ״Selbst in eine für den Retter möglicherweise sich ergebende Lebensgefahr ist man schuldig sich zu stürzen, weil der Untergang des Gefährdeten unbedingt ohne seine Rettung erfolgen würde, der des Retters aber zweifelhaft sei.“ Hieraus resultiert aber, dass, wo der Untergang des Retters ebenso gewiss ist, als der des zu Rettenden, das eigene Leben doch vorangeht. ״Ist sein Leben und das eines anderen in Gefahr, so soll er erst das eigene retten und dann an die Rettung des anderen gehen.“ Nur wenn der Untergang eines von Beiden unvermeidlich ist, für diesen Fall führt der Talmud folgenden Fall als Schema an (Baba mezia 62a): ״Von zwei Personen, die zusammen durch eine Wüste reisen, hat der eine ') Im Sifrii (zu Kedoschim P. 5) werden noch einige Mornlgebote hieraus entwickelt: ״Wer eine Aussage vor Gericht machen kann, durch die or seinen Nächsten retten kann, und er schwoigt, der Übertritt ebenfalls das Verbot: ״Stehe nicht u. s w.“ (Vgl. auch Sefer lm-Chinuch 242 und Mordechai (zu Perek ונס TH)■ Letzterer schreibt von einem solchen Falle: •היודע עדות לחבירו ואינו מעיד פטור מדיני אדם וחייב בדיני שמים י) Vergl. Maimon. a. a. O. 1. 14, auch Hagahoth Maimuni z. st. אפילו להכניס עצמי בספק ס:נה• einen Schlauch mit Wasser, dessen Vorrat nur den Besitzer vor dem Tode des Verdurstens erretten könnte, sobald dieser aber seihem Reisegefährten den Mitgenuss gewährt, würde es für keinen von ihnen genügen, und sie müssten endlich beide elendiglich umkommen. Hier liegt die Frage vor: ״Soll der Eine trinken und wenigstens sein Leben zu erhalten suchen, oder sollen Beide trinken und ihr Leben aufs Spiel setzen, soll er mit dem Nächsten teilen, um dessen Leben, sei es auch nur auf kurze Zeit, zu retten?יי R. Akiba’s Meinung daselbst ist, anlehnend an den Bibelvers ״ וחי אחיך עמךauf dass dein Bruder lebe neben dir“ (Lev. 25, 36). ״Neben dir“ also, dein Leben geht voran. Merkwürdig und bezeichnend ist die Meinung des R. Petura daselbst: ״Es ist besser, dass Beide trinken, und ihr Leben dem Geschicke überlassen, als dass der Eine durch sein alleiniges Trinken den sicheren Tod seines Geführten mitansehe“ (Baba mez. 62a).1) Vom Standpunkt des Rechts ist die Meinung R. Akiba’s die gegründetere: ״Das deine ist vorzuziehen dem deines Nächsten.“2) Niemand kann rechtlich gezwungen werden, sein Recht zum Besten eines Anderen auf- ZU geben. (Fortsetzung folgt.) ') Ich kann nicht umhin, der Analogie wegen hier einen ähnlichen Fall aus Cic. de off. L. III. c. 28 anzuf&hren: ״Gesetzt“ — heisst es daselbst — ״zwei Personen, die Schiffbruch gelitten, beide weise und tugendhaft, haben nur ein Brett sich zu retten, und dieses ist für beide nicht ausreichend. Was sollen sie thun? Soll es jeder an sich zu reissen suchen? oder 8011 Einer es dem Anderen freiwillig abtreten?“ — Nun höre man, wie Cicero entscheidet, und vergleiche seine Meinung mit der oben angeführten der Talmudlehrer. ״Ebner 8011 es abtreten, und zwar der, dessen Leben entweder für ihn selbst, oder für den Staat von geringerer Wichtigkeit ist.“ ״Aber“, fährt er fort, ״wenn dies Beide in gleicher Weise sind? Alsdann müssen sie es auf den Zufall oder die Würfel ankommen lassen.“ So Cicero. — Wie? In solchen Augenblicken höchster Gefahr, wo der vor Augen schwebende Tod alle anderen Gedanken verscheucht, soll ein Mensch erst untersuchen, ob er seinem Vaterlande nützlicher sei, als der Andere, welchen der Zufall auf dasselbe Brett mit ihm zusammengebracht hat? — Alle Regeln der Moral sind nur für solche Zeiten gegeben, wo der Mensch denken, oder sich des Gedachten wieder erinnern kann. In dem Augenblicke, wo die erste aller Begierden, die zun! Leben, die ganze Seele einnimmt, da tritt auch die erste aller Triebfedern, der Instinkt, in seine alten Rechte; eine mechanische, unwillkürliche Bewegung thut da mehr, als alle Rechts- und Sittenlehren. י) Ueber חייך קודמין vergl. man auch (Nedarim 80b) und (Tossifta Bab. mez. p. 18) ״Eine Stadt besitzt eine Quelle, welche sie bloss zur Reinigung ihrer Wäsche benötigt, und bezieht ihr Trinkwasser aus einer zweiten Quelle; die Nachbar- Stadt aber hat kein Trinkwasser. Ist die erste verpflichtet, ihre Quelle der zweiten zu überlassen? R. Jose statuiert, um das Leben der Bewohner der anderen Stadt zu erhalten, sei sie nicht schuldig, den Nachteil, die Wäsche stets ungewaschen tragen zu müssen, zu erdulden. Die anderen Gelehrten aber meinen, das Leben Anderer geht unbedingt vor.“ Dass hier R. Jose nur vom strengen Rechte, und die Gelehrten von der moralischen Verpflichtung sprechen, leuchtet beim ersten Blick ein. Inhalt der Hummer 2. Wissenschaftliche Aufsätze: Die sieben Juhre der egyptischen Hungersnot. Von Heinrich Brugsch. (Fortsetzung.) — Meine erste Preisarbeit. Von Rabbiner Dr. Moritz _Rahmer. (Fortsetzung.) Verantwort! Redakteur: Rabbiner Dr M. Rahmer, Magdeburg Druck von Arthur Scholem, Berlin.

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