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Jüdisches Litteratur-Blatt · 1903-01-01 · No. 1. (1903) · p. Seite 4

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Journal
Jüdisches Litteratur-Blatt
Volume
27 (1903)
Issue
No. 1. (1903)
Date
1903-01-01
Page
Seite 4 (sequence 4)
Language
German
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4 Von den eingereichten Preisbewerbungsarbeiten ist keine bis heute durch den Druck veröffentlicht worden. Die wissenschaftliche Behandlung talmudisoher Rechtsfragen, die der selige Direktor so sehr liebte und seinen Hörern ans Herz legte, ist ganz ausser Mode gekommen. — Darum sei es dem Fünfundsechzigjährigen freundlich nachgesehen, wenn er die Arbeit des Achtzehnjährigen — trotz mancher sachlichen und formalen Schwächen — in diesen von ihm redigierten Plättern zum Abdruck bringt. חורה היא וללמוד אנו צריבין! Einleitung. Gerechtigkeit und Billigkeit. — Mosaisches und talmudisches Gesetz. Der einzelne Mensch, in den Banden des Irrtums und des Eigennutzes befangen, kann nicht sein eigener Gesetzgeber sein, er muss sich einem W esen unterwerfen, das ihm in der Ordnung der Dinge als ein höheres, über ihn gestelltes, erscheint. In allen kultivierten Staaten muss der Mensch den Gesetzen der Obrigkeit sich unterordnen, in der mosaischen Verfassung ist es Gott, das höchste Wesen, der Urquell des Rechts, welcher das Recht vorschreibt. Keineswegs aber verlangt diese Gesetzgebung, der Ausfluss des höchsten und gerechtesten Wesens, vom Menschen eine Verleugnung der Vernunft, ein Aufgeben alles Selbstdenkens und Prüfens; das Recht, von Gott zwar vorgeschrieben, wurde dem menschlichen Geiste nicht aufgezwungen, sondern ihm nur näher gerückt, in ihm zur Klarheit gebracht; die in ihm schlummernden Rechts- und Tugendprinzipien wurden durch die Offenbarung zum Selbstbewustsein geweckt. Allein wenn auch das Recht der notwendigste Bestandteil in dem Bunde der menschlichen Gesellschaft ist, so würde dieser Bund leicht sich wieder auflösen, wenn nur das strenge Recht vorwalten sollte, wenn nicht ein anderer, ebenso notwendiger Bestandteil hinzukäme, die Billigkeit. Denn von den Ketten des Rechts allein umschlungen, würden die Träger derselben erdrückt werden, nur wenn die sanften Bande der Billigkeit sie umschliessen, ist ein unauflösliches Bündnis der menschlichen Gesellschaft denkbar. Wollte man immer nur das strenge Recht gelten lassen, so würde das Göttliche im Menschen vernichtet werden* *), und wollte man hinwiederum Billigkeit allein nur üben, das Rechtsgefühl des Menschen erläge ihr in passiver Duldung. Darum sind in der mosaisch-talmudischen Lehre Recht und Billigkeit so schön vereint. ״Tugend und 1 *echt sinä die beiden coordinierten Faktoren in der mosaischen Verfassung.“ (Frankel, gcrichtl. Beweis, S. 15.) Sie sind beide zusammen die Grundpfeiler der mosaischen *I Dom ölten Grundsätze: Summum jus summa injuria, ״das Recht, auf die iiusserste Spitze getrieben, wird zum grössten l'nrecht“. entspricht der talmudische Satz:?א הרבה ירושלים אלא ספני שדנו בו דין תורה ולא עבדו לפנים משד־ת הדין■ וliaba mezia üObi ״.Jerusalem ging nur darum zu Grunde, weil man darin nur das strenge Hecht und keine Billigkeit übte.“ Gesetzgebung, gleichsam ein Geschwisterpaar, das Recht der strenge Bruder, die Billigkeit die milde Schwester, und Hand in Hand sehen wir sie beide in harmonischer Vereinigung auf dem weiten Gebiete der mosaisch-talmudischen Lehre einhergehen. So stellt schon der Prophet Micha (Kap. 6, 8) als das Hochziel der menschlichen Lebensaufgabe in unvergleichlicher Schönheit und Kürze diesen Doppelbegriff in seiner Verbindung hin: עשות משפט ״ ואהבת חסדdas Recht üben und die Milde lieben!“*) Und halten wir dies nun einmal fest, dass Tugend und Recht als unzertrennliche Bestandteile des gesellschaftlichen Lebens nebeneinander zu betrachten sind, so sehen wir auch klar und deutlich die innige Verbindung der mosaischen Lehre mit der talmudischen ein, die einander in den Rechts- und Tugendprinzipien ergänzen. In beiden, der mosaischen wie talmudischen Lehre, giebt es Ver- Ordnungen, bei denen bald das zu Grunde liegende Moralprinzip deutlicher hervortritt, bald das Rechtsprinzip den vornehmsten Beweggrund bildet. Da ist es nun interessant zu beobachten, wie der Talmud, das spätere Gesetzbuch, stets die im älteren, biblischen, fehlende Seite in eingehender Begründung zu ergänzen sucht. Darum darf man bei jeder gesetzlichen Vorschrift nicht bei dar Bibel stehen bleiben, sondern man muss stets auch den Talmud nach der näheren Motivierung und weiteren Entwickelung des betreffenden Gesetzes befragen, d. h. mit anderen Worten: jede Frage auf diesem Gebiete ist er-: schöpfend nur nach der mosaisch-talmudischen Lehre zu beantworten. Wir gehen nach diesen einleitenden Bemerkungen nunmehr an die Beantwortung der gestellten Preisfrage. Der erste Teil derselben: ״Ueber die nach der mosaisch-talmudischen Lehre obliegende Pflicht, dem Nächsten bei Gefährdung seines Lebens und seines Eigentums beizustehen״, zerfällt in zwei Unterabteilungen: ״Ueber die obliegende Pflicht der Rettung 1. des gefährdeten Nächstenlebens, 2. des gefährdeten Eigentums des Nächsten. — Ihnen entsprechend ist auch in der zweiten Frage: ״Ob bei Rettung des gefährdeten Eigentums des Nächsten nach dieser Lehre rechtlich eine Belohnung oder Schadloshaltung beansprucht werden könne“, diese Teilung festzuhalten: ״Ueber die rechtlichen An- Sprüche auf Belohnung oder Schadloshaltung bei der Rettung 1. des gefährdeten Nächstenlebens, 2. des gefährdeten Eigentums des Nächsten. (Fortsetzung folgt.) *1 Die hebräische Spruche hat für diesen Doppelbegriff eine Bezeichnung horausgebildot: ״צדקה״ bedeutet in ihr ״Hecht“ und ״Milde“ (später: Wohlthütigkeit, Almosen). Inhalt der Hummer 1• Wissenschaftliche Aufsätze: Die sieben Jahre der ägyptischen Hungersnot. Von Heinrich Brugseh. — Meine erste Preisarboit. Von Kabbiner Dr. Moritz Rahmer. Vorantwortl. Redakteur: Kabbiner Dr. M. Rahmer, Magdeburg. Druck von Arthur Scholem, Berlin.

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