Das jüdische Literaturblatt
- Journal
- Das jüdische Literaturblatt
- Volume
- 23 (1894)
- Issue
- No. 44. (2.11.1894)
- Date
- 1894-11-02
- Page
- Seite 174 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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174 wachsen, nicht pinsehen, dass sie einen Typus repräsentiren, der bei weitem vollkommener ist, als irgend ein anderer?« — »Individuelle Heirathen zwischen Juden und Christen haben phj-siologisch genommen wenig Zweck. — In moralisch-ethisch-historischer Hinsicht aber halte ich solche Heirathen für direct verderblich. Verderblich für die Reinheit des Stammes, verderblich für die weitere Durchführung der consequenten jüdischen Gesetzgebung, verderblich mit einem Worte für den Geist des Judenthums, der, aller Stagnation abhold, der Fortschrittsfactor der Weltgeschichte ist.« Cum grano salis muss man wohl des Verfassers Ansicht passiren lassen: »Nicht da, wo man die Juden des Landes verweist, sondern da, wo sie in Hülle lind Fülle ihr Leben hinbringen, sterben sie aus, indem sie sich vermischen und ihrer Charakteristika verlustig gehen.« Auf Grund seiner Wahrnehmung und Beobachtungen gelangt unser Autor zu dem Schlussergebnisse: »Ist's nicht prophetischer Geist, der die Satzungen der Juden durchweht, nicht das Judenthum die eiserne Consequenz wohldurchdachter Absicht?« Diese Proben mögen genügen, zu erhärten, dass es dem Verfasser geglückt ist, in seiner kurzen Abhandlung vom physiologischen Standpunkte aus Ueberzeugungen Ausdruck zu verleihen, welche dem Judenthume und dem Verfasser gleichmässig zur Ehre gereichen. Solirau O.-S. I)r. Immanuel Deutsch. Iiloch, Moses, Rabbiner. Der Vertrag nach mosuisch-talmudischeni Rechte. Budapest 1893 (Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule). Eine Glaubensgemeinschaft, deren Stiftung auf einem Vertrage zwischen Gott und der gotterkorenen Gesammtheit beruht (Exod. 211,7), deren Erlösung durch die Wiederherstellung des ewigen Vertrages zwischen Gott und dem Gottesvolke vom Propheten verkündet wird (Jeremias Hl,;52 und 33,40), hat mit Recht den Vertrag zum Ausgangs- und Zielpunkte ihrer Rechtsbeziehuugen nach Innen und Aussen erhöhen. Doch unterscheidet schon das biblisch(; Recht zwischen Real- Verträgen auf Grund eines durch die Thathundlung des Geistes begründeten Bündnisses (יכרית und gesehriebenen Vereinbarungen, Litteralvertrügen (י(םפר welche bei Ehescheidungen (Deut. 24,1) und bei Kaufabsehlüssen von Feldern (Jeremias 33.44) Vorkommen. — In Betreff der Zeugen für Uebergabe oder zum Zwecke der Unterzeichnung der Urkunden werden die Letzteren mit den Ersteren auf dem Wege talmudischer Diskussion in Zusammenhang gebracht. (Gittin 80 b Raschi z. St.) — Der Herr Verfasser hat daher Recht, wenn er (S. 0) her vorhebt, dass das mosaiseli-talmudisehe Recht nur Real- und Litteralvertriige (שטרות) anerkennt. Auf Grund des Vertrages als des Inbegriffes der wechselseitigen Beziehung zwischen Personen, Einzelnen und der Gesammtheit unter gleiclnnässiger Vertheilung von Recht und Pflicht vollzog sich die gesetzliche Gestaltung und Ausgestaltung des Einzel- und Gesummtlebens in Israel. So sind denn die Gesetze ("חקי) Israels, abzielend auf die Gerechtsame (משפט*ם»,Hi« insoweit sie die Beziehung des Menschen zu Gott betreffen, den engeren Kreis der jüdischen Glaubensgemeinschaft verpflichteten, insofern sie aber das Verhiiltniss des Menschen zum Menschen auf dem ן Rechts-Litteratur ausgefüllt. Die verdienstlichen Vorarbeiten von Saalschütz (»das mosaische Recht«) Auerbach (»Das jüdische Obligationsrecht«) und Fassei (»Das mosaisch-rabbinische Civilrecht«) streifen entweder nur das Thema oder behandeln diese wichtige Materie ohne selbstständige Entwicklung nur im Zusammenhange mit den betreffenden Rechts-Erörterungen. (Vgl. S. IV. und V.) — Von der Aktion des Vertrages ausgehend, hat der Herr Verfasser die Charakterien und die Bedingungen desselben untersucht und auf sämmtliche kontraktliche Vereinbarungen ausgedehnt, unter denen die Verträge aufs Gerathewohl (אסמכתא) und die Verträge der Obligation für Darlehen, Mieths- Dienst- und Arbeitsverhältnisse, Depositen und Sequestrationen in Betracht kommen. Eingehend werden auch Kauf- Tausch- und Schenkungs-Verträge behandelt. Mit dem Gesellschafts- und Ehe-Vertrage schliesst das in VI Abtheilungen gegliederte Werk sich ab. Was ich bei Besprechung des »Erbrechts« des Herrn Verfassers in dieser gesell. Zeitschrift (Litteraturblatt 1890 Nr. 39 und 40) rühmend hervorgehoben habe, erkenne ich auch jetzt mit grösster Bereitwilligkeit an. Vorliegendes Buch zeichnet sich aus durch Vertiefung in die mit dem römischen Rechte parallelisirte jüdische Rechtsanschauung und die klare, präcise Ausdrucksweise bei Behandlung des hochinteressanten, völlig durchgeisteten Stoffes. Der Lapidarstil des talmudischen Rechtsspruches kann jedem Rechtslehrer zum Vorbild dienen. Die primären Quellen der talmudischen civilrechtlichen, zum Theil eherechtlichen Traktate, der Maimonidischen Halacha und dei Ritual- Codices von Josef Karo über Civil- und Eherecht (Choschen Mischpat und Eben Haeser) sind von dem Verfasser geschickt benutzt worden, der zur Anleitung für’s römische Recht von Barons Pandekten vortheilhaften Gebrauch machte. Ich bemerke im »Vertragsrecht« einen wesentlichen Fortschritt vor des Herrn Verfassers »Erbrecht«. Ist auch die Methode im vorliegenden Werke dieselbe systematisch-decisorische, so hat doch der Herr Verfasser die Ansichten der Commentatoren und Codificatoren und die denselben zu Grunde liegenden talmudischen Tendenzen und Discussionen in seine Unter- Buchungen verwebt, die jüdische Rechtsgelehrten in ihrer geistigen Werkstätte seinen Lesern vorgeführt. Dadurch hat der Hr. Verfasser nicht nur um die quellenmässige Erforscliung der jüdischen Rechtswissenschaft, sondern auch in pädagogisch-methodologischer Hinsicht auf demGebiete der wissenschaftlichen Behandlung talmudischer Studien sich verdient gemacht._(Schluss folgt.) Inhalt. Moses Mendelssohn und sein Zeitalter. XI. — Die Varianten des *!שיר רכבו, Von Dr. A. Kaminka-Erag. Recensionen: D er Untergang Israels. Von I)r. Immanuel Deutsch. — Bloch, Moses: Der Vertrag nach mosaiseli-talmudischein Rechte. Von Dr. Nascher. 8r Nachdruck aus diesem Blatte ist untersagt._ Literarischer Anzeiger. Wege der aus dein Quell der Religion hervorgehenden Sittlichkeit regeln, für die ganze Menschheit von verbindlicher Kraft sind (Levit. 18,0). Die systematische Behandlung des Vertrages im mosaisch-talmudisdien Rechte darf daher das Interesse weiter Kreise beanspruchen. Der Herr Verfasser hat auch mit seiner Studie eine Lücke in der jüdischen Als Barmizwa-Geschenk empfohlen: Aus dem JUdiHcUeu!.eben, Novellen von B. Hause in Eisenach. Tendenz: Die häusliche Erziehung im Lichte der Pädagogik und der isruelit. Religion. 340 S. Preis 4 Mk. (70!) _1111 Selbstverläge des Verfassers Im Verlage von L. Goldschmidt in Hamburg crschion: [710 Psalt9rklänge Homiletische Einleitung in die Psalmen. Von Dr. Dav. Leimdörfer. Verantwortl. Kodaetonr Dr. M. Rahiner, Druck Lcistncr 4r Drewfs, Vorlag der »Expedition«, sämmtlich in Magdeburg. 21