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Das jüdische Literaturblatt · 1894-06-08 · No. 23. (8.6.1894) · p. Seite 92

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Journal
Das jüdische Literaturblatt
Volume
23 (1894)
Issue
No. 23. (8.6.1894)
Date
1894-06-08
Page
Seite 92 (sequence 4)
Language
German
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92 sinnlose Deutung zusammengesclirieben wurde. Zu 4.31.31,3 lautet der ‘2) Schlusssatz יינך נאמר נקמת ה שלישה שעמים. Dazu bemerkt Herr Buber, Anm. 6: Das seien des Verfassers des M. A. eigene Worte, die ihm eigene Erklärung. Worauf bezieht sich aber das »darum«? und wo steht denn dreimal: נקב» ה? Auch hier ist das Räthsel damit zu beantworten, dass die betreffende Stelle defect sei in Folge eines Irrthumes des Copisten. An die dem Tanchuma78) entlehnte Deutur.g, dass Moses anstatt des Rachekampfes der Söhne Israel darum sagte: Rachekampf Gottes, weil die Israeliten ja doch nur ihrer Religion wegen anangefeindet werden, war eine andere (ד״א), aus Sifre '*) und Rabba75) entlehnte Deutung angereiht, dass Moses darum anstatt: Rachekampf der Söhne Israels sagte: Rachekampf Gottes, um den Israeliten anzudeuten, dass im privaten Leben der erlittenen Unbill wegen keine Rache geübt und kein Groll nachgetragen werden darf, wie das Gotteswort (3. M. 19,18) befiehlt; nur wenn die Religion angegriffen und an ge feindet werde, da sei der Kampf geboten, wie denn auch Gott barmherzig ist und Sünden verzeiht, aber wenn der Gottesglaube angefeindet und verdrängt werden soll, seine strafende Gerech« tigkeit ausübt, wie der Prophet Nachum am Anfänge seiner Weissagung verkündet. Hieran schloss sich dann die agadischc Deutung des fraglichen Hachumverses, dass darum in dem fraglichen Verse dreimal der Ausdruck: »,נוקם ה« wiederholt werde, um anzudeuten, dass Gott in der Vergangenheit seine Strafgerechtigkeit ausgeübt habe und dass er, Gott, auch in der Gegenwart und in der Zukunft an seinen Feinden und Drängern Strafgerichte üben werde. Es muss demnach anstatt: ליבן־ נאמר: נקמת ה׳ שליש שעמים gelesen werden: לינך נאמר: נקם ה׳ שליש שעמים (נחום אי, ב ). Noch an anderen Stellen scheint die Handschrift des M. A. mangelhaft copirt zu sein; doch glaube ich, dass die angeführten Beispiele genügen werden. (Fortsetzung folgt.) Recensionen. Ur.lIeiniberKcr, Die stau tskirchoiiroohtlicheStolhiiigder Israeliten in Bayern. Kreiburg mul Leipzig, Akademische Verlagsbuchhandlung von .1. (’. B. Mohr (Paul Siebeck). In eingehenderer Weise, als man es sonst bei Christliehen Gelehrten gewöhnt ist, hat der Verf. in die Angelogenheiten der Juden und deren Recht(1 sich vertieft und dort, wo die Materie ihm fremd war, bei jüdischen Gelehrten sich Rath geholt, der ihm natürlich in bereitwilligster Weis(1 erteilt wurde, wie aus der eorrecten Auf- Stellung der Vcrgleiehsmomente mit jüdischen Gebräuchen ersichtlich ist. Fast mit Neid könnten wir von Preussen aus auf die Judo« in bayerischen Landen blicken, welche von gerechten und erlauchten Fürsten beschirmt, von weisen und erleuchteten Ktaatsdenkern wohlwollend behandelt, in vorurteilslosen Parlamenten eine Würdigung auch ihrer staatskirehliehen Stellung fanden; denn wenn auch Preussen in den ncuerworbeneii Landestheilen die Vorgefundene kirchliche Verfassung beibehielt, so hat es doch, wie der Verf. auf S. 50 zugeben muss, keim1 Organisation der israelitischen Gesammt-Religionsgescllschuft geschaffen. Wir seufzen noch unter dem Gesetze von 1 x17, welches man eine Regelung der kirchlich(1!) Angelegenheit(1:! der .luden nicht nennen kann, vielmehr wäre die Bezeichnung: Fntergrabung aller religiösen Autorität und l'ohorantwortung der heiligsten Institutionen aus den Händen ihrer natürlichen Hüter in di(1 Macht von Leuten, : II. S. Id-. ',',י) '/■tu׳ Stelle e׳l. Huber S .'I: cd. Sttin lsii-l, S ■'!: lfuliha St. caj>. 22, § 2. I■n Tanelnima cd. Yenetiae l.r>45 1,11. stta Lt diese Deutung ein: ד א. :'l Zur Stelle 4? 17:"). :r׳i Zu Kolicleth, s.4 und zu l.M. 22.1 cap. 55, g :1 cd. Wilna 1S78 die erst(( Deutung des Tanchuma zur Stelle in der Edition Yenetiae fol. 8'Ja dürfte auch auf diesen Sinn zurückgclührt werden. welche nicht immer den rechten Gebrauch von dem ihnen anvertrauten Gute machen, besser am Platze. Während in Bayern der allgemeine Fortschritt der Gesetzgebung auch bei den innerjüdischen rechtlichen Angelegenheiten zur Geltung kam, sind wir anf dem alten Fleck stehen geblieben. Unser Gesetz über die Stellung der Juden ist eine Verhöhnung derselben und hat keinen andern Erfolg, als den, dem »berechtigten* Missbrauch aller religiösen Institution Thür und Thor zu öffnen, ohne dass sich eine Behörde darum bekümmert, oder, bei vorhandenem guten Willen, das Recht hat, zu interveniren. Es genügt der Hinweis, dass die jüdische Religionsgesellschaft dem Ministerium des Innern unterstellt ist, welches auch die Aufsicht über Polizei- und Vereinswesen hat. In Bayern giebt es kein jüdisches Kind, welches ohne Religionsunterricht aufwachsen kann und das, herangewachsen, gerade soviel Zusammenhang mit dem Judenthum und der jüdischen Religion hat, dass Letzterer die Verantwortung für seine gott- und menschenfeindlichen Handlungen mitaufgebürdet wird — bei uns gemessen nur die Kinder in solchen Gemeinden׳ angemessenen, doch von keiner Inspection aus seiner Idylle gerissenen, Religionsunterricht, welche das Glück haben, einer Korporation anzugehören. Diese wird denn allerdings regierungsseitig angehalten, einen Religionslehrer anzustellen, mit welch« Anordnung aber auch schon die Fürsorge der Regierung ein' Ende hat. I)a aber diese zur Unterhaltung des Lehrers nicht einen Pfennig beiträgt, so besitzen die meisten Landgemeinden Preussens die Bauernschlauheit, die Verleihung von Korporationsrechten, welche für sie nur Lasten im Gefolge hatten, garnicht zu begehren. 80 kann man in manchen Gegenden stundenlang mit der Bahn an zahlreichen Orten vorüberfahren, in denen bis zu 20 jüdische Familien wohnen, deren Kinder vom Vater, der es selbst nicht besser kann, oren und die Gebetriemen anlcgen lernen, worauf sich dann die ganze Religionsweisheit der Erwachsehen beschränkt. Mit den Phylakterien aber versenkt der Biedere seine ganze religöse Anschauung in den Tephillin-Beutel, denn von Ethik und Moral, Gerechtigkeit und unterschiedslose Menschenliebe, welche das Judentum so eindringlich lehrt, bat er meist keine blasse Ahnung; er hat nichts davon gelernt. Hinterher sieht der Staat mit verschränkten Armen zu, wie der Jude( der Unredlichkeit geziehen wird, der Jude, den er als Heiden erziehen und aufwachsen lässt. Wollte man unsere kirchenpflichtliche Stellung im Staate zum Gegenstand einer Studie machen, d. h. unsere Pflichten aufzählen, die wir gegen die christlichen Kirchen haben, deren Einrichtungen, Gebäude und Klerus wir mit unserer Steuerkraft unterhalten müssen, ohne ein Aequivalent für unsere Synagoge dagegen einzutauschen — man könnte Bände damit füllen. Unser Kirchen recht hingegen ist ein Messer ohne Klinge, an dem das Heft fehlt. Wir haben keine Gesetze und Rechte der Juden, sondern nur Verordnungen und wieder Verordnungen, die von Fall zu Fall bei den Regierungen extrahiert werden und sich nicht■ selten in den verschiedenen Bezirken widersprechen, je nach dem grösser!) oder geringem Masse von Wohl wollen des entscheidenden Regierungspräsidenten bez. des Dezernentei: für . . . innere Angelegenheiten, dessen Entscheidungen keine Gesetze sind, aber so lange er das * Ruder in Händen hat, Gesetes kraft besitzen und mit ein(1!!: gewissen Nachdruck zur Ausführung gelangen. Wir freuen uns, dass unser(1 Glaubensbrüder in Bayern es besser haben und gönnen es ihnen von Herzen; vielleicht fällt von dort ein Lichtstrahl herüber, und Herrn Dr. Heiinberger gebührt unser aufrichtiger Dank für seine lichtvolle Darstellung. 1>r. Singcr-Colden/.. Inhalt: Das Judentliuni im Dienste der Menschheit. Von Lamlrubhiner Dr. •I. Ham hu rgor. — Maybaums Predigten. II. — Bubers neueste Midrasch-Edition und der »Lekaeh-Tob des R. Tobia. — Recensionen. Heiinberger, Die rechtliche Stellung der Israeliten in Bayern. (Ciibcftigter .Vitciidriick!ium «licMcm Blatte nicht gcMtiittet. Ycraiitwertl. IledaetHir Dr. 51. liabmer, Druck Leistuer 1V Drewl's, Verlag Walther Niemann, sünimtlich in Magdeburg.

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