Jüdisches Litteratur-Blatt
- Journal
- Jüdisches Litteratur-Blatt
- Volume
- 22 (1893)
- Issue
- N° 19. (5.5.1893)
- Date
- 1893-05-05
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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2U•: Jüdisches Litteratur־ XM1. lahrg. B latt. Zar RelcorhUog «Iler Jidtnttiam ■nd indM» Mtrfffeaden!Itttrarltrtitn Fr# K<*hrlu«Bfr«11 a«f dem Neblet« der P11H0- Roplife» GesrMcM«, EUinogrspbie, Tbeoloele, Orient*!!«, Exegese, Homiletik, Liturgik n. PSdfiKOgik, Heransgegeben Rabbiner I)r. .Moritz Rahmer. a<j3c&ttr<j, 3c n 5. 0T£.ai 1S93, Riicher 1l«r elnschlSiftaen Ijitteratar, nelclte der Bedartlon aafeaaadt werde■, anden In dienern Matte elnaeheade Heapirehan». Bei KInaenduna ron awel Beceaalana• Kxemplaren erfolat einmal!■, karae (I r ■ 11 a ־ Inaertlon- I)ns .,Jüdische l,ittorn!11r-Blatt“ erscheint wöchentlich in einem halben Bereit. Preis hat allen Buchhandlungen in Le ipzig 1 ei Hohei t Friese pro Jahrgang 8 Mark. Ahonuenton der ״Israelitischen Woehenschritt•‘ die vierteljährlich bei allen Postniiet.1.icn m.d Pm hl.amilungen 3 Mark zahlen, erhalten das ״Jüdische Litteratur-Blatt“ gratis. Inscrato werden mit 25 Pf. Ihr die p 1altene i'euizciie, Beilagen mit 20 Mark, berechnet und sind an die Expolition dieses Blattes zu senden. Buchhändler u. Lehrer, welclio direct oder durch Robert Friese Inserate cinssn len, ernlt n 25 Rabatt.! 1111 11 I I : ן Wissenschaftlich» Anfastre: Bamherger Tekancth v. I J. D78׳. Von L'r A Eckstein in Bamberg. — Zur | modert en Tentaleut hkiitik. VonB. Kün igshergerger. VI. I — Der Gaon von Wilna als talmndischer Forscher. Von I Pr. S Nascher. II. j L i tieratnrhericht: Recension: Federico Consolo und . sein synago^enmusikalisches Werk. Von Ed. Birnbaum. Werth eimer, Gustav. Pie Arithmetik des E. Misiacln. L i t terari s ch e Notiz: Echod ini jodet. Unbefugter Nachdruck aus diesem Blatte ist nicht gestattet. j Bamberger Tekanoth v. J. 1678. Von Pr. A. Eckstein in Bamberg. I Was die RabbiDer-Syuoden im Grossen, das waren iür den kleinern Verband von Gemeinden die im Mittelalter vor kommenden Versammlungen von Gemeindedeputirleti zumZaecke der Beraihung und Beschlussfassung über gemeinsame Angelegenheiten: gesetzgebende Körperschaften, deren durch den Rabbiner bestatigieVerordnungen die Normen und das Regulativ wurden für die Weiterentwiokelung der Gemeinden1). Diese Verordnungen, die übrigens auf den Grundsätzen \ der altem und allgemeingültigen Tekanoth beruhen, j wie sie aus dem Leben hervorgegangen, so sollten sie auf das Leben des Einzelnen und der Gesammtheit einwirken; es sind Früchte, aus welchen ueue Keime Lervorgehen. Sie haben eine Geschichte hinter sich, die in Dunkel gehüllt ist und als deren Resultat sie an’s Licht treten. Sie gestatten einen Einblick in die r eligiösen und socialen Zustande, in Sitten uud Bräuche früherer Zeiten uud geben ein Culturbild en miniature. Di6 nachfolgend veröffentlichten Verordnungen, die aus einer am 3. Elul 5438 Sonnt. 21. Aug. 1678 in Bamberg stattgehabten Versammlung von Gemeindedeputirten des gesammten ehemaligen Fürstbisthums Bamberg hervorgegangen, nehmen durch ihr Alter und ihren Inhalt eine hervorragende Stelle ein uuter den bisher bekannten Tekanoth. Die Bamberger Tekanoth sind entnommen dem cod. mscr. 115 der Merzbacheriana Monaceusis, auf dessen Titelblatt die Worte zu lesen sind: , פנקס המיוחד לבני המדינה מענייני׳ הנוגעים לכללי המדינה : דהיינו. אותן היושכים תחת אדוננו הדוכס נם אותן שתחת ממשלת ההי־׳ורים ויש בו נ1ל,כ״כ דפין ונתחדש ביום הוועד גי לחודש אלול תל״ח לפייק:.פה ק״ק ביב יום וי Hetei Deputirceuversammlungens.Zunz: ZurGeschichte und Lille ז . S. 184; über liabbiner-bynoden 8. Graetz Bd. Vlil! Note 5; über das Bestiitigungsrechi des Rabbiners 8. Moses Miliz G. A. Nr. ti. *) Pie Paginirung des Mauuscr. stimmt damit nicht überein Es handelt sich sonach um ein Landes- G e m e i 11 d e b 11 o h, iu welches nur die gemeinsamen Angelegenheiten der La n d e s jndenschalt eingetragen wurden. In der That enthält dasselbe ausser den Tekanoth und einigen Protokollen über Steuervertheilung eine lückenlose Reihe von Protokollen über stattgehabte Wahl des Laudesrabbiners und deren Bestallungsbriete vou 1678—11503. — Wir erfahren ferner aus den citirten Titelworteu, dass ein älteres Landesgemeindebnch dagewesen, als dessen erneuerte Fortsetzung sich das voihandene ausgiebt3). Wir erfahren endlich aus den Titelworteu, dass iu der Organisation der Landesjudenschaft sich aD die beiden Hauptgruppen einander gegenüberstaudeu diejenigen, die unter dem unmittelbaren Schatze des Fürstbischofs!הדוכס) sasseu, und diejenigen, die unter dem Schatze weltlicher Ritter and Herren!תחת ממשלת הקיו״רים) als sogen. Ritterschaftliche sasseu, ein Verhältnis!;, coulorm dem der Juden ira Würzburgischeu4). — Und nun mögen die Tekanoth selbst, die in prachtvollem reinem Hebräisch uud meist in gereimter Prosa abgefas.-t sind, iu freier aber sinngetreuer Uebersetzung unter Hinweglassuug der Phraseologie folgen. (Forts, folgt.) *) in der That wird im § 13 der Tekanoth aut‘ das פנקס ישן של הקהל והמדינה Bewiesen; auch aut s. 58b des Manuscr. wird aut dasselbe verwiesen und öfter unter der Bezeichnung פנקס התקנות; ja sogar die wörtliche Abschrift (העתק מפסק) eines Protokolls v. J. 1855 aus dem nicht mehr vorhandenen alten G.-B. findet sich auf S. 58 des Manuscriptes. Ausserdem hatte die Gemeinde Bamberg als solche für ihre besonlern Angelegenheiten ein besonderes Protokollbuch; ein solches v. J. 1757—1823 befindet sich b i den hies. Rabbiaatsakten. Ausserdem hatten die Landparnassim seit 1760 ein פנקס מיוחד. worin die Quittungen über au die bisch. Schutzj adeu entrichtete Abgaben ausgestellt wurden (G.-B. S. 851>). Als eine Ergänzung und Fortsetzung dieser Bücher ist noch vorhanden das Statutenbuch (0פר תקנות) der hies. Chebra kadischa v J. 1778 und ein Memorbuch v. J. 17B8. Es fehlt sonach Mos un l ist wohl als verloren zu betrachten das alte Landes-Gemeiudebuch und das alte Memorbuch. *1 S. Zelts;hrift lür Gesch. d. Jud. in Peutschl. Bd. III s. 275. — Pas Wort קיורים, auch קיעורים oder 80 קיהורים■ schrieben, scheint ein Gebilde aus dem lat. curia und bedeutet hier die weltliche Herrschaft und Gerichtsbarkeit (S. Pu Gange, glossarium II S. 701» Nr. 4: ״curia, nude, pro foro saeculari saepe sumitur״); es sind die curiae dominicales gemeint, die llerronhöfe, im Gegensatz zum Bote des Fürstbischofs. — ln Akten des Gemeindebuches aus späterer Zeit kommt noch das Wort מלוכדים als Bezeichnung tur eine öchatzherrschaft vor. Pas Wort ist die Uebersetzung von doctores, was in diesem Zusammenhang gleichbedeutend ist mitAebten (8. Du Gange: glossarium II S. 8ü7 Nr. 3) von Klöstern, unter deren Schutze Juden sasseu.