Jüdisches Litteratur-Blatt
- Journal
- Jüdisches Litteratur-Blatt
- Volume
- 20 (1891)
- Issue
- N° 50. (10.12.1891)
- Date
- 1891-12-10
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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Lehrer, welche direct oder durch Bobert Friese Inserate einsenden, erhalten 25 jf Rabatt. I »halt: Wissenschaft liehe Aut sktze: DieJaden in Gerichtsbriefen des Mittelalters Von S. Schweinburg-Eibenschütz III. n IV. — Berichtigungen und Nachträge zu meinen ״Quellenschritten zur Geschichte des Unterrichts und der . Erziehung bei den Juden*. Von Dr. M Güdemann. 'Litteraturbericht. Becensionen: Die Haphtaroth, frei übersetzt ven Dr. J. Ziegler. — Die Agada der paläs-! tinensischen Amoräer. Von Dr. Wilhelm Bacher. j Li 11 er ar ische N o tizen Numismatisches. Kalendarisches, i Eine neue Bibelausgabe. Aus Prag. ■Mailand. fungirt (in kleineren Städten wie Enns, Neustadt, Tulln, Koruenburg etc. fungirt der christliche Stadtriohter zugleich als Judenrichter)*). Das Judengerioht besteht ans mehreren Beisitzern (iurati-mhd. die Genannten) aus dem Judenmessner and Judensohreiber. Von den Beisitzern ist die Hältte christlich uud die andere Hälfte jüdisch. Den Vorsitz führt der Judenriohter. Urknndlioh ist bis jetzt erst d. do. 1017 ein Ju len• riohter erwähnt (vide U. B. von Oberösterreich! Bd. Die Juden in Gerichtsbriefen des Mittelalters. Aus dem Wiener k. k. geheimen Haus-, Hof- und S taats- Archiv. Von iS. Sch weinburg-Eib en schulz in Wien. Ein Rückblick aut die Organisation des Judengerichtes im Mittelalter wird uns so manchen dunkeln uud sonst unerklärlichen Vorgang beleuohten. Als Kaiser Friedrich II. den deutschen und österreichischen Städten ihre Rechte uud Freiheiten bestätigte, erinnerten sich die damaligen Machthaber der katholischen Kirche an die zahlreichen Synodalbeschlüsse Gregorii septimi ״de judaeis non praeponendis Christian 1s.u Es wurde daher in allen nachher promnlgirteu Stadtreohten der Passus autgenommen, dass kein Jude ein öflentliohes Amt bekleiden solle, dass zwischen Juden und Christen nur der vom Herzog ernannte und vom Kaiser bestätigte JadeDrichter fungiren dürfe und endlich, dass kein Jade der Feuerand Wasserprobe unterzogen werden kann. Von Kaiser Oonstantia angefajigen, lässt es sioh urkundlich beweisen, dass den Jaden von Potentäte» stets eine eigene Jurisdiction zugestanden Walde. Wir haben sogar Dooamente, aus welchen ersiohtlich ist, dass Christen verpflichtet waren, dem Jadenrjahter und dem ,, J.udepaeohmepjter ״ of&oieü^bekannt za geben, wieviel Geld verstorbene'Angehörige’ jüdischen Gläubigern sobulden und dies wurde dann in der Synagoge öffentlich kund gemacht, damit sioh die betreffenden Gläubiger bei der Verlassensohafts- Verhandlung legitimiren konnten. Die Judenrichter waren bis zum Ende des zwölften Jahrhunderts trotz alledem kaiserliche und herzogliehe Beamte und genossen alle Benetioien eines soloheu. Anders gestaltete sioh das Amt eines Judenriohters nach dem Regierungsantritte Kaiser Friedrichs IL Naohdem ein Jude von da angetangen kein öflentliohes Amt bekleiden durfte, so war ihm auoh ‘das Judenrichteramt unzugänglich. Das Amt eines Jadenrichters bekleidet von 1220 angefangen ein Christ, der zugleich im kaiserlich oder herzogl. Kammergericht als Riohter ä. 808). Von dieser Züt angefangeu sind uns mehrere bekannt: Dnrioh der Biber, Hagen von Spielberak, Ritter Iteimboto eto. (vide Tonaisclieck-Weiss Rechte und Freiheiten der Stadt Wien I. Bd.); für Weinbergsangelegenheiten bestand ia Oesterreich ein eigencs sogenanntes Berggerioht (Bergtaidiug). Die Juden hatten auoh sehr viele Weiubarge (mit ״aigeu rouokh“, wie der damalige juridisoh-teohuisohe Ausdruck lautet). Und haben wir hierfür zahlreiche urkundliche Beweise im Wiener Stadtbuoli (jetzt Eisenbuoh genannt) und in sonstigen Gerichtsbrieten des Judeugeriohtes und, herzoglichen Kelleramtes. Das Arohiv der Stangemeinde Wien besitzt eiue Urkuude (deutsch und hebräisch), aus welcher bewiesen werd6n kann, dass im Anfänge des 13. Jahrhunderts in Niederösterreioh Jaden Weinbau betrieben und Haus und Grundbesitz erworben hatten, und dass der damalige Sohreiber des Judengerichtes in Wien ein vorzügliches talmudisoh-juridiäohes Hebraisoh handhabte. (Forts, folgt.) Berichtigungen und Nachträge 8a meinen ,,Quellenschriften zur-Geschieht« des Unterrichts and der Erziehung hei den Jaden*. Von Dr. 11. Güde manu. (Fortsetzung.) . 4arr JOr. P<* ries ״Theist zu Apa*, 1 (״ Klamen“) auf Scumeller, baeyr. W.-B. I, 1330: ״beklamperln, Einem ein Klämperleiu anhängen *?*) Ich habe erst unlängst im k k. geh Haus-, Hot- und Staatsarchive in Wien einen solchen J udenriohtsr erwähnt vorgetuuden Im Frohnbache des Erzberiogth Niederösterreioh Nr 41, Codex 08, tolio 146 b steht: öU'erl der hot'maister frohnt Friedreich den Judenriohter von Egeuburkh ddo. 1698. Schlager liest Oedenburch, was gauz unrichtig ist. Der Herr k k. geh. Haus-, Hot- und Staatsarchive Dr. G Wim er er machte mich gleichzeitig darauf aufmerksam, dass Eggeuburg in Niederest rreich schon im Jahre 1277 eine Stadt, war Meine Lesart ist also die richtigere, denn Oeleaburg in Ungarn kann nnmöglich gemeint sein. Ueberhaupt ist dieses Frohnbach schon deshalb tür die Geschichte der Jaden erwähnenswertb, weil wir dadurch neue Beweise haben, dass Juden in Oesterreich anno 1370—90 Schlösser and Güter getrobnt haben. (Vide folio 22b, 23a, 149, 175b b c Frohnbach.)