Jüdisches Litteratur-Blatt
- Journal
- Jüdisches Litteratur-Blatt
- Volume
- 20 (1891)
- Issue
- N° 32. (6.8.1891)
- Date
- 1891-08-06
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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Jüdisehes Jahrg.׳ XX M 32. a In Mnrl1t»| •lltr JadeGthaai ■M Wo katrtlhali■ IllUrtrlaeh» Cr• •ckctaaaf«■ aaf dt■ 8 tkUta 4er Phile* •ephle Seeeklehte, Etkaograpkla, The«■ legte Orlentella, Firrere, Boailletlk, Lltanrlk a. PiSurairlk. Heransgegeben TOD Rabbiner Dr. Moritz Rahmer. 9Tta<j3e4wtrj, 6. £lw<jujt 1891 Bleker 4er eiaMkllglgei' Lltteratar, weleka 4er ae4aetlaa aageeaadt wer4ea, fledea la 41mm Blatte elagekea4e Beepreekaag. Bei Bla* *ea4aag rea 1 w e I Beerailea■• Kzeaaplarea erfBIft elaaialUe karae 8 r etli laeerttea. Das -jüdische LItteratur-Blatt“ erscheint wöchentlich in einem halben Bogen. Preis bei allen Buohhandlangen (in Leipzig bei Robert Friese) pro Jahrgang 8 Mark. Abonnenten der ״Israelitischen Wochenschrift“, die vierteljährlich bei allen Poatanstalten und Buchhandlungen 8 Mark zahlen, erhalten das ״Jüdische Litteratnr-Blatt“ gratis. — Inserate werden mit 26 Pf. für die gespaltene Petitzeile, Beilagen mit 20 Mark, berechnet and sind an die Expedition dieses Blattes za senden. Buchhändler u. Lehrer, welche direct oder durch Robert Friese Inserate einsenden, erhalten 25 1ן Rabatt. Inhalt: Wissenschaftliche Aufsätze: Sau! Juditsch Wahl. Von Professor Berschadsky. VII. — Justin Martyr und die Agada. Von Ooldfahn-Bacs-Topolya. — Ein nalachisches Qaidproquo Von Rabb. Dr. M. Löwy in Temesvär. Litteraturbericht. Recensionen: Munk, Dr. E. Des Satnaritanors Marquah Erzählung über den Tod Mose's. Nach oin״r Berliner Handschrift neraasgegeben, übersetzt und mit Noten und Anmerkungen versehen. Von Cohn-Bgk. Literarische Notizen. — Druckfehler-Berichtigung. Unbefugter Nachdruck aus dissem Blatte isf nicht gestattet. Saul Juditsch Wahl. •n Professor Berschadsky in Petersburg. Au:, om Russischen übersetzt von Sophie Gordon. VII. ־Wir wollen nun auf Grand der oben angeführten jüdischen Sagen and offiziellen Dokumente versuohen: 1. die Zeit des Entstehens der Legende festzustellen, 2. die wahrscheinlichen Ursachen für ihren Ursprung anzugeben, 3. aut den ethisohen Boden der Legende hinzu weisen, 4. ihr.en Werth als historisches Material abznsohätzen. Die älteste Darstellung der Legende gehört dem Urnrenkel Saul Wahls an, der sie im Jahre 1714 nach der Erzählung seines Vaters niedersohrieb. Daraus ist nun 7.u ersehen, dass die Legende sohon Ende des XVII. Jahrh. d. h. 70 oder 80 Jahre n&oh Saals Tode cnrsierte. Es kann aulfallend erseheineu, wie in 80 kurzer Zeit eiue historische Persönlichkeit zu einer legendären 8ioh umgebildet hat. Zur Erklärung dieses Umstandes muss berücksichtigt werden: 1., dass Sauls Urenkel die Legende ebenso wiedererzählt, wie er sie von seiner Mutter, einer Enkelin Sauls weiblioher Linie, gehört hat, dass die Legende sich folglich unter Frauen gebildet hat, oder dass die Ueberlieierung über Sauls Maoht und Reiohthum duroh Frauen eine mythische Schattierung erhielt. 2. Das Colorit der Legende and die in derselben niitgetheilten Fakta weisen darauf hin, dass dieselbe zu einer Zeit entstand, wo sogar bei der männlichen Bevölkerung die Vorstellung über die Elementarreohte der die iitthauisohen Jaden betreffenden Gesetze vollständig verschwand. Die^.‘ Zeit konnte nur das Ende des XIII. Jahrh. sein, die schwere Zeit der endgiltigen Verödung des polnisoh-iitthauischen Reiches. Bei allgemeiner Notb, auf den Rainen der Städte und Dörfer, in einem Lande, das von gemietheten herum streifenden Soldaten, oder vielmehr von Räubern wimmelt, unter einer verwilderten Bevölkerung, die nur das Recht des Starken zu achten versteht, ist es ja natürlich, dass die menschliche Phantasie vergangene friedliche Zeiten in einem überaus rosigen Lichte erscheinen lässt and die thätigen Personen der Vergangenheit mit dem Nimbus des Mysthisehen amgiabt. Die Sohljachta, die sieh während eines dreissigjährigen Wirrwarrs daran gewöhnt hat, geringschätzend auf die Rechte der Andern zu sehen, beachtete die Rechte der niedrigen Klassen garnioht; deshalb wurden die Satzungen des ״Dritten Litthauiseheu Statuts", die die Reohte der Juden bestimmen, zu todten Buchstaben. Ende des XVII. Jahrh. wagten die Juden nicht einmal an die Verwirklichung jenes Artikels des Statuts, n&oh welchem ״der Sohjaohtiz“ für den Mord eine• Jaden wie iür den seines Gleichen bestraft werden sollte, za denken. Mitte des XVII. Jahrh., also bald nach dem Tode Saul Wahls, wurden dagegen Sohljaohtize, die in die Brester Synagoge drangen and den Jaden Beschädigungen and Verwundungen zufägten, gemäss den Forderungen des Litthanisohen Statuts bestraft.*) Ohne Geld and ohne Kredit, konnten die Jaden etwa nur zu jener Zeit frei auf&thmen, wo ״der tüohtige Jude Jzko Abramowitz* and Hunderte and Tausende ihm Aehnliche von den Fürsten and Magnaten Städte und Städtchen, ja ganze Kreise in P&oht erhielten, wobei sie die Reohte des Gutsbesitzers**) antraten, oder wo die Brester Juden Mendel Isackowitz und Isaak Borsdawka die Qrenzzölle des ganzen Grossfürstenthums Litthaueus in Paoht nahmen.***) *Bei der allgemeinen Verwüstung angesiohts der Aufhebung der alten Grundrechte des jüdisohen Lebens, bei einer unklaren, nebligen Zukunft and traurigen Gegenwart lasen die in die veräscherte Stadt zurüokgekehrten Jaden wohl mit Staunen die Insohrift auf den Wänden der leeren Synagoge: ״Sani Juditsch, der Maohthabende, baute diese Synagoge zum Andenken an seine Frau Debora Drucker." Die Obdaohlosen lasen, dass einer der GemeindemitgliederSteinsynagogen bauen konnte. *) Akte des Wilnaer archäologischen Com. V u. VI, Ver■ handlungen über Juden, die den Aktenbüchern des Brester Stadtgerichts NNo. 435, 434, 430 entnommen wurdeu. *לי Gramota der litthauischen Grossfürsten Antonowitz und Koslowsky. Kiew 1868 NNo. 40, 46, 47, 48, 50. *״) Siehe Akte, die von der temporären Commission zur Entzifferung der alten Akte beim Kiewer und Wolhynier Generalouverueureu herausgegeben wurden Band III. Der prachtvolle ade Izko Abramowitz paohtet im Jahre 1593 beim Fürsten Langschuki-Koschiski das Städten ״Lokatschi“ ״mit jeglichem Recht und Panstwo“ (Herrenrecht), wovon nicht das Recht aut Todesstrafe ausgeschlossen iet. Siehe ״Originaldokumente der Kiewer und Wilnaer Z. Arohive für Ende des XVI. und Anfang des XVII. Jahrh.“