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Jüdisches Litteratur-Blatt · 1891-07-23 · N° 30. (23.7.1891) · p. [Seite]

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Journal
Jüdisches Litteratur-Blatt
Volume
20 (1891)
Issue
N° 30. (23.7.1891)
Date
1891-07-23
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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Lehrer, welche direct oder durch Robert Friese Inserate einsenden, erhalten 25 % Rabatt Inhalt:! Wissenschaftliche Aufsätze: Sani Juditsch Wahl. Von Prolessor Berschadskv. IV. — Pie ״punktierten“ Stellen;tu Pentateuch. (Forts.) — Beleuchtung einer talniud. Legende durch eine Stelle in Justinus Martyr. Litt erat ur bericht. Kecen siotien: Kniest Kdnan, Geschichte . des Volkes Israel. (Schloss.) ' Litterarische Notizen: Bemerkungen zu den Kragen und 1 Antworten. — Phonetisches. j Unbefugter Nachdruck aus diessm Blatte ist nicht gestattet. J Saul Juditsch Wahl.! Von Professor Berschadskv in Petersburg. Aas dem Rassischen übersetzt von Sophie Uordou. Im Jahre 1'193 erwies Saul Wahl seiner Gemeinde i einen sehr wichtigen Dienst.. j •Seinen Titel ״Königlicher DieDer“ benutzend, ] konnte er natürlich die geeignetste Zeit, seine Fürbitte | anzubringeD, finden. Als solche bot sich die Ver• ’ Sammlung des Generalseims in Warschau. Als Motiv zur Bitte galt auf den ersten Blick hm die Verletzung der Geldiuteressen der Brester ' Juden. Die Brester Starosti (Aeltesten) nahmen gegen i die Bestimmung der Revisoren von deu Juden für j die Soch&Ucbky (das Recht an Tischen zu handeln) I nicht 50 blote, sondern bedeutend mehr) ausserdem zogen diese Staroste nicht nur für den König, sondern iür sich selbst mehr als :100 Sloteu Abgaben ein. Doch war es in den Privilegien der Litthauischeu Könige und Grossfürsten Alexander und Sigismund 1. genau festgesetzt: ״Wenn sich ein Jude von einem seiner Glaubensgenossen verletzt fühlt, so hat der Beleidigte das Recht, den Schuldigen laut, jüdischer Sitte vor seiu Gemeindegericbt zu fordern und sich bei diesem Gericht sein Recht zu holeu.*) In etwas freier Ueberlieferung deutet 80 Saul Wahl die alte Verordnung der Wito'.vischeu Gramota vom Jahre 138ä an dio Brester Joden. Der hia dahin fungierende ״jüdische Richter* in Person eines vom Könige oder Grossfürsten ernannten Schljachtiz wird nach Sauls Auslegung von der jüdischen Gemeinde ersetzt, die als einzig competenter Richter in Fällen zwischen Juden angesehen wird. Wirklioh wird in der Gramota viel über einen ״jüdischen Richter“ gesprochen, ohne genauer zu bestimmen, wer ea den»sei. Da heisst ea z. B.: ״Wenn ein Jude von aeinem Richter zu ein«r Geld• strafe, oder zu irgend einer andern Strafe verurtbeit wird, so muss er dem Urbheil Folge leisten.11 ״Der jüdische Richter* soll die unter den Juden entstandenen •; Akte SüJ• und Westru-sland», IM. 1, No. )(,,,.י.! Zwistigkeiten nicht eher vor seineu Richterstuhl bringen, als bis von deu Partheien Beschwerde erhoben werde.“ Wenu dieJudeu zu ihren Gerichtssitzungen dteSynagoge wählen, so muss auch hier das Gerichtsverfahren stattfinden etc. Im Anfänge des XVL Jahrh. richtete ״der jüdische Richter* uach der > llgemeiueu R־gel nnd zwar mit Assessoren derselben Gesellschaftsklasse •1er die sich be- .schwerenden Persoueu nngehörten, <1. h. iu jüdischen Angelegenheiten wurdenjüJisctte Vorsteher zngezogen.’) Eude des XVI. Jahrh. scheint diese Orduung in Littbauen weniger im Gange zu sein. Aut die Antheilnähme des Starosta oder des Starosta-Oehülfen fangen schon die Juden au, wie auf einen Fall der Gewaltthätigkeit zu sehen, die Jurisdiction der Staroste Uber die Juden sehen sie als ״Missbrauch der Befugnis* der Macht, als Ungerechtigkeit, Vergeh-n gegen *las Recht und Freiheit an. König Sigismund (II. schliesst sich vollständig dieser Auflassung der Witowtscheu Privilegien an. Deshalb verbietet der König das fernere Eiuiuakuen der Tischabgaben (Socliatscbky) o 1er PerestiJi von deu Starosten, darauf gestützt, dass, da die Pi ivilegien der Juden durchgesehen wurden, und mau deren Beschwerden als dem Ziele entsprechend ansall: Wir es auch als unsere monarchische Priictit betrachten, dass die Rechte und Privilegien, die von irgend Jemand uud wann es auch sei, verliehen wurden, unverletzt bleiben müssen ... so schreiben wir ■leu Brester Wojewodeu und Starosten vor, verscliürlen diesen Befehl durch di-se Gramota, dass weder sie noch ihre Stell Vertreter s ich in irgea d welche Angelegenheiten, dia nur Juden betreffen, welcher Art diese auch waren, mengeu sollen. Iu Bestätigung desaeu befahl der König: ״Saul Wahl, d!m Brester Juden, wie alleu Brester Juden einen Freibrief zu geben. Unser Privilegium, das von unserer königlichen Hand unterschrieben und mit unserm Stempel des Grossfürstenthums Litthauen versehen aein muss.* Durch dieses Privilegium wurde die Brester Gemeiude in ihren Rechten den Glaubensgenossen der polnischen Gemeinden gleichgestellt, wo achon aut Grund der Gramota Sigismund Augusts die Apellatiun des jüdischen Gerichts an das nichtjüdiscbe au bedingt verboten war.!Fortsetzung folgt.) V Siehe unsere Fürs• hang ״Litthauisch-i Jaden“ Kap. IL und VI., wo wir uns bemüht haben, aul Grund des Vergleichs mit westeuropäischen Quellen uud Akten des XV. a XVI. Juch, zu beweisen, dass Antaug» der Starosta, späterhin der .Starostagehulte ״jüdischer Richter“ war.

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