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Jüdisches Litteratur-Blatt · 1891-07-16 · N° 29. (16.7.1891) · p. [Seite]

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Journal
Jüdisches Litteratur-Blatt
Volume
20 (1891)
Issue
N° 29. (16.7.1891)
Date
1891-07-16
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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Abonnenten der ״Israelitischen Wochenschrift“, die vierteljährlich bei allen Postanstalten and Buchhandlungen •Mark zahlen, erhalten das ״Jüdische Litteratnr-Blatt“ gratis. — Inserate werden mit 2• Ff. für die gespaltene Petitzeile, Beilagen mit 20 Mark, berechnet and sind an die Expedition dieses Blattes zu senden. Bnchfctndler u. Lehrer, welche direct oder darch Robert Friese Inserate einaenden, erhalten 25 % Rabatt. Inhalt! Wissenschaftliche Aufsätze: Saul Juditsch Wahl. Von Professor Berschadsky. IV. — Die ״punktierten“ Stellen im Pentateuch. — Li tteraturbericht. Recensionen: Ernest Renan, Geschichte des Volkes Israel. — Ein 1 itterarischer Wunsch. Litterarische Notizen: Censur und Konfiskation hebräischer Bücher im Kirchenstaate. — — Cambridge. Unbefugter Nachdruck aus diesem Blatte ist nicht gestattet. Saul Juditsch Wahl. Von Professor Berschadsky in Petersburg. Aus dem Russischen übersetzt von Sophie Gordon. IV. Die Vernichtung,, eines bedeutenden Theiles der Bücher der Brester Stadt-, Land- und M&gistratsgeriohte nimmt uns die Möglicukeit genauer bekannt zu werden mit der Thätigkeit Sauls iu deu letzten Jahren der!Regierung Stephan Batory’s. Dass Sauls Beschäftigungen hauptsächlich im Verwalten der Zollpacht bestanden, ersehen wir aus der Gramota Sigismund III., die bald nach seiner Thronbesteigung seinem legendären Vorgänger herausgegeben wurde. ״Einige unserer Räthe, sagt der König, empfahlen unserer Aufmerksamkeit die sorgfältige Beziehung des Saul Juditsch, eines Juden der Stadt Brest, zu deu Geschäften der Staatsverwaltung. Derselbe hat schon unter der Regierung unserer Vorgänger durch seinen Verstand und Erfahrung in den Zollabgabe-Angelegenbeiten, sowie bei Sammlung derselben dem Staate grosse Dienste geleistet, und für denselben ergeben, treu und emsig gearbeitet u. s. w.“ Wenn man die Worte des Privilegiums buchstäblich nehmen will, so kann mau voraussetzen, dass Sauls Thätigkeit schon unter Sigismund August oder Heinrich Valois begann, aber da die Beriohte der Staatskasse von jener Zeit verloren gegangen sind, können wir nicht entscheiden, welche Rolle dann Saul Juditsoh spielte; aber naoh deu zu uns gelangten Nachrichten haben wir das Recht vorauszusetzen, dass, wenn Saul sioh sohon wirklioh in den 60 Jahren des XVI. Jahrhunderts mit dem Einziehen der Zölle oder anderer Einkünfte der Krone beschäftigte, so war es wohl nnr in untergeordneter Rolle, da sein Name in keinem der Abkaufkontrakte zu Zeiten Sigismund Augusts figuriert; in den siebziger Jahren erscheint er auch nur, wie wir gesehen haben, als Compagnon bedeutender Pächter. Der weitere Inhalt der Gramota Sigismund III. überzeugt uns auch davon, dass Saul Juditsoh erst jetzt eine umfangreiche Thätigkeit entfaltete. Zur ferneren Anspornung Sauls und für seine der Staatskasse vorteilhafte Thätigkeit, giebt der König ihm auf 10 Jahre einige Einkünfte iu Pacht, die dem Brester Schloss gehören: wie Brückeueinnahmeu, Rudersteuer, Mühlensteuer, Brausteuer und den Detailverkauf von Schnaps. Diese ״ Anspornung“ war übrigens keine Belohnung für Saul, da er verpflichtet war, jährlich 1000 Sloteu (d. h. 15000 jetzige Rubel) Pachtgeld zu zahleu. Eiue viel wichtigere Belohnung für die von ihm dem Staate erwiesene Dienste erhielt Saul Wahl iu folgender 1589 veröffentlichter Gramota, iu der ihm der Titel eines ״königlichen Dieners“ verliehen wird. Als Motiv dieser Würde Verleihung dieuteu nioht Sauls Verdienste iu Eigenschaft eines Steuerpächters, sondern irgend welche andere. ״Wir Herrscher, uns vou dem besonderen Eifer und Fähigkeiten unseres Unterthans Saul Juditsch überzeugend, nehmen ihn unter die Zahl unserer Diener auf, damit auch er sich vou unserer Mouarohengnade überzeuge. Iu Folge dessen ist Er sowohl, wie sein bewegliches und unbewegliches Gut lebenslang der Unterwürfigkeit vor irgend einem Land-, Schloss- oder Stadtgericht, überhaupt jedem Gerichte unserer Unterthaueu, vou welchem Titel und Beruf es auch sei, entzogen. So dass er, wenn er vou irgend einem Richter, iu welohem Kreise oder Laude es auch sei, vou welch’ einem Richter es auch sei, iu einer grossen oder kleinen Angelegenheit, bei einer Criminal- oder andern Sache vor Gericht gefordert wird — nioht verpflichtet ist, von seinem Wohnsitz aas zu antworten; seine Mobilien dürfen nicht mit Arrest belegt, auch er selbst und seine Mobilien dürfen nicht zur Cautions- Vorlegung gezwungen, er weder arretiert, noch ins Gefäuguiss geworfen werden. Ebenso kann sein Nichterscheinen vor Gericht oder seine Verweigerung der Cautionsgelder nicht als Grund für etwaige zu verhängende Strafen angesehen werden und hat keine jaridisohe Kraft. Wenn also gegen ihn eine Klage oder Forderung eingereioht wird, so müssen sioh Unsere Untertha״eu uud Ausländer, weloheu Staudes sie auoh seien oder bei welcher Angelegenheit es auch wäre, au Uns selbst, den Herrsoher, wenden, und Saul ist verpflichtet vor Uns zu erscheinen, Unserem Geriohte zu antworten uud die vou diesem Geriohte erfolgten Verordnungen zu befolgen.“ Ueber die dem Saul zuert heilten Rechte, benaohrichtigt der König in dieser Gramota die Fürsten,

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