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Jüdisches Litteratur-Blatt · 1891-07-09 · N° 28. (9.7.1891) · p. [Seite]

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Journal
Jüdisches Litteratur-Blatt
Volume
20 (1891)
Issue
N° 28. (9.7.1891)
Date
1891-07-09
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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Jüdisches itteratur Kar llalcarhfaaf aller Iftlulhia ul lilra ketreffeadn llttararieekaa Ir• •ckelaaagea aaf deu (I eklete der Pkllotopkle 6 euch lebt», Btkaograpkle, Tkeo• lefle Orleatalla, Izegeee, Hoailletlk, Lltanrlk a. Pidagoglb. Her; •י sg eg eben von Rabbiner Dr. Moritz Rahmer. , 9. cfoifi 1891. Mrs. XL Bieber der LIttrratar, welrkt der Bedaet.aa!ageaaadt werdea, fladea la dleaeu Blatte eingeheade Beapreehaag. Bel Uaaeadaeg roa I w e I Beeeaaioaa• Kaeuplaren erfolgt einmalige karae ö rette• lnaertlea. Das ״Jüdische Lttteratur-Bl&tt“ erscheint wöchentlich in einem halben Bogen. Preis bei allen Buohhandlungen (in Leipzig bei Robert Friese) pro Jahrgang 8 Hark. Abonnenten der ״Israelitischen Wochenschrift“, die vierteljährlich bei allen Postanstalten nnd Buchhandlungen SKark zahlen, erhalten das ״Jüdische Litteratur-Blatt“ gratis. — Inserate werden mit SS Pf. für die gespaltene Petitzeile, Beilagen mit .20 Mark, berechnet and sind an die Expedition dieses Blattes zu senden. Bachhändler a. Lehrer, welche direct oder durch Robert Friese Inserat6 einsenden, erhalten 25 yi Rabatt. Inhalt: Wissenschaftliche Aufsätze: Saul Juditsch Wahl. Von ProfessorBerschadskv. ITT. — Classisches Talmudstudium, l Schluss.) — Einige ästhetisch-pädagogische Bemerkungen. Von G. Wolf in Wien. Litteraturbericht. Recensionen: Das Problem der Prophetie in der jttd. Religionsphilosophie von Saadja bis Maimüni. Von Rau-Breslau. Litterarische Notizen: Der gesuchte Midrasch. — Zur liturgischen Frage. — The Pulpit and the Bar. Unbefugter Nachdruck aus diesem Blatte ist nicht gestattet. Saul Juditsch Wahl. Von Professor Berschadsky in Petersburg. Aus dem Russischen übersetzt von Sophie Gordon. III. (Fortsetzung von No. 24.) Saul Juditsch, der die den Bürgern von verschiedenen Königen geschenkten Rechte nicht bekämpfte, bestand darauf: 1., dass Sigismund 1 in seiner Gramota vom Jahre 1584 nicht nur für die Brester, sondern für alle litthauischen Juden das Recht der Antheilnahme an den Stadteinkünften aufstellte, צ., dass Sigismund Augusts Verordnung, die bei Privatgelegenheit ertheilt wurde, das allgemeine in der Gramota vom Jahre 1534 ausgesprochene Prinzip bestätige, 3., dass die Verordnung über das Recht der Antheilnahme der Juden am 4. Theil der Einkünfte, seinem Charakter nach analog sei mit dem Recht der Juden behufs Beschäftigung mit Handwerk, welches den Jaden durch die Gramota Alexauders und Sigismund I. geschenkt und in der Verordnung Sigismund Augusts bestätigt wurde. Die Entgegnungen der Bevollmächtigten der Bürger wichen nicht vom alten Boden ab. Indem er behauptete, dass deu Brester Juden in Folge des Dekrets vom Jahre 1531 das Recht der Nutzniessung des 4. Theils der Stadteinkünfte genommen worden sei, die Juden auch dem Gericht keine Privilegien vorgelegt haben, stützte sich Lawrin Oudkowitsch auf das hei deu Litthauern sehr beliebte Recht der ״Verjährung“, um so mehr, da sie nioht zur Zeit um Wiederaufnahme des Gerichtsverfahrens angingeu. Seit der Zeit, wo König Jakheilon der Stadt Brest die Gramota auf das Magdeburger Rocht für die christliche Bevölkerung verliehen, bis zum Jahre 1534, in dem Sigismund zuerst den Juden einen Theil der Stadteinkünfie zu benutzen gestattete, sind 147 Jahre verflossen, während welcher Zeit nur Christen die Vortheile genossen. Die Juden zogen im Verlaufe von 18 Jahren nicht nur keinen Nutzen von den von Sigismund I. verliehenen Rechten, ja sie erhoben nioht einmal offloiell ihre Ansprüche darauf; deshalb bestand der Bevollmächtigte der Bürger darauf, dass mau auch feruerhin, wie es auch früher usus war, nur den christlichen Bürgern das Recht der Mitbenutzung der Stadteinkünfte ertheilen sollte, um so mehr, als dieses Vorrecht der Stadt Brest ihren alten Privilegien entspricht und auch von Sigismund und Stephan Batory bestätigt wurde. Auf diese Weise entstand für den König und seine Räthe nicht nur der gewöhnliche Fall der ״Collision der Privilegien“, sondern die Entscheidung dieses Zusammenstosses wurde noch durch den disharmonischen Widerspruch der Prinzipien, aut welohe oben hingewiesen wurde, erschwert. Deshalb richtete sich der König in seinem Dekret über diese Collision der Rechte nicht nur nach den alten Grundsätzen, sondern verwerthete dabei auch neue Prinzipien, stützte sich aut Vorbilder anderer Länder, auf Rechte, die den einen oder deu anderen unbedeutenden Corporationen, Gemeinden, einer Kategorie von Personen, die erst ein Ganzes in der Ausdehnung des ganzen Reiches bildeten, zuerkannt wurden. Dieses in Erwägung gezogen, sagt der König, dass 1. aus den von den Bürgern vorgelegten Privilegien sich ergiebt, dass das Magdeburger Recht nur den christlichen Bürgern verliehen wurde, 2. dass die Juden, da sie die Gramota des Königs Alexander vom Jahre 1531 nicht vorgelegt haben, auch nicht berechtigt sind, deu 4. Theil der Stadteinkünfte zu benutzen und hauptsächlich 3. da in keinem andern ausländischen Reiche, ebenso wenig in Polen oder Grossfürstenthum Litthauen, die Theilnahuie der Juden an den Stadteinküufteu practiciert wird, so ist beschlossen: 1. Die alten Privilegien der Brester Bürger in Kraft lassend und das Dekret des Königs Sigismund bestätigend, den christlichen Bürgern aucu fernerhin das Recht der Nutzuiessuug aller Stadteinkünfte ohne Ausnahme, ihren Privilegien entsprechend, zu ertheilen, die Juden dagegen aut immer von jeder Theilnahme auszuschliesseu. 2. Ferner in Rücksicht darauf, dass die in der Stadt wohnenden Brester Juden sich mit Geschäften, Einzelhandel, Verkaul der Getränke und mit verschiedenen Handwerken, gleichberechtigt den Brester Bürgern beschäftigen, so sind sie auch verpfliohtet, dieselben Stadtsteuern, die sie früher entrichteten, auch weiter zu zahlen.

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