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Jüdisches Litteratur-Blatt · 1891-04-16 · N° 16. (16.4.1891) · p. Seite 64

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Journal
Jüdisches Litteratur-Blatt
Volume
20 (1891)
Issue
N° 16. (16.4.1891)
Date
1891-04-16
Page
Seite 64 (sequence 4)
Language
German
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r— 64 — Geleinten hat tauschen können. Herr Eppstein giebt in Anbetracht der Erzählungen Eldads zu, dass sie einem historischen Eoman gleichen, wo ein Körnchen Wahrheit unter einen Wust von Erdichtungen begraben liegt (S. VIII), aber seine überbrachteu Ueber- Keferungen sollen aut Wahrheit beruhen, und auch seine Wiege 8011 ganz fern — etwa im östlichen Afrika — gestanden haben. Z. Frankel, dieser grosse ernste Forscher, der nicht sobald abfällig zu urtheilen pflegte, und wenn er durch erdrückendes Beweismaterial dooh nicht anders konnte, sich dabei, wie es grossen, leidenschaftslosen und nüchternen Männern eigen ist, einer rücksichtsvollen’ und schonenden Sprache befleissigte, er kennzeichnete Eldad als einen Charlatan, als einen confessionslosen Schwindler oder Schalk. (Frankel Monatsschr. 1873. 1874.) Das ist kennzeichnend genug. Und diesem, der absichtlichen Lügen übertührten Lügner sollen wir auf sein Wort trauen und glauben? Aber Herr Eppstein glaubt manche, wenigstens die halachischen Angaben Eldads, durch wissenschaftliche Argumente zu stützen, und ihnen Glaubwürdigkeit zu verschaffen. Prüfen wir diese Argumente. Wir wollen Eldad nicht glauben, dass er seine Normen aus dem Vierstämme-Land der Juden in Afrika gebracht, aber doch zugeben, dass jene Normen bei solchen Juden massgebend waren, die nicht viel vom Talmud wussten הרבה מן התלמוד ist שלא (Vorrede). (Fortsetzung folgt.) Frankel) Emil. Das Jüdische Eherecht nach dem Keichscivil-Ge^etz vom li. Februar 1870. (Fortsetz.) מ Ebensowenig entspricht es moderner sittlicher An• schauung, dass, wie der Verfasser Seite 51 meint, ״der Sohn die Concubino seines Vaters heirathen dürfe.“ Auf die Quelle lebainoth 97a geprüft, würde es allerdings kein Verstoss gegen das Ehegesetz sein, diejenige Frau zu heirathen, welche durch die Schuld des Vaters des Betreffenden durch Verführung oder Gewalt gefallen ist. Es würde dies nicht nur dem Buohstabeu des Gesetzes, sondern auch einer gewissen Romantik humanitärer Stimmung und Empfindung entsprechen. Zu bedenken aber ist, dass dieser von Josef Karo nicht, von Maimonides aber wohl (H. Jssnre bish 2,13) fixirten halachischen Norm die auf den Bibelvers (Deuter. 23,1 b) gestützte von R. Jehudah ausgesprochene Sitten Wahrheit gegenübersteht, dass die eigene und insbesondere die väterliche Ehre eine solche Ehe verbiete. — Ebenso kann von der Heirath der Blutsverwandten einer Verführten oder Vergewaltigten höchstens nur nach dem Tode der Letzteren J die Rede sein. Der Verfasser hätte daher *nicht sol ohne Weiteres von einem anerkannten jüdischen liecht] reden düifen.— Wenn der Herr Verfasser sich gegen{ die gemischte Ehe (von Christen und Juden) auf dem I Wege religiöser Einsegnung geäussert hätte, so würde! er aus praktischen Gründen die Zustimmung dererj sicherlich auch erhalten, die auf dem Boden religiöser Aufklärung stehen. Denn lange noch nicht hat in die Entwickelungskette der Menschheit der Ring sich eingefügt, welcher, um mit Lessing’s ״Nathan der Weise“ zu reden, die Wunderkraft besitzt, ״beliebt! zu machen, vor Gott und den Menschen angenehm״ und bei konfessioneller Verschiedenheit Einheit undl Eintracht stiften könnte in der Religion des reinen] Menschenthums, der Liebe und der Wahrheit. Ange• sichis der religiösen Gegensätze, von denen unsere | Glaubensgemeinschaft so schwer heimgesucht wird, ist die Familie der einzige sittlich geheiligte Friedens•{ Stätte aller Parteien des Judenthums. Dass aber׳ ״Derjenige, welcher in den Geist des jüdischen Rechts! nur einigermasseii eingedrungen ist, die Nichtigkeit einer religiös gemischten Ehe eingestehen muss“, wie der Herr Verfasser, gewiss in der besten Absicht,! Seite 44 behauptet, muss entschieden auf Grund den Quellen (Kiduschin 68b, Jebamoth '23 a Tosafoth z. St.)' bestritten werde■, selbst wenn das Ehebündniss, wie Maimonides Ischuth 4,15) behauptet, allgemein und nicht nur für die sieben götzendienerischen I Völkerschaften mit Juden verboten wäre, so würde das Motiv lediglich der Götzendienst sein, welcher durch die eheliche Gemeinschaft und Nachkommen-1 schaft verbreitet und begünstigt würde, nach de״ Ansicht des R. Simon Sohn Jochai’s. Die von den I Rabbinen an gezogene Belegstelle aber, welche sich auf die Ehelichung einer Kriegsgefangenen (Deut. 21,13b) bezieht, hat, abgesehen von dem Ausnabmetalle des| Krieges, dadurch ihie Abschwächung, dass aus der• selben Bibelstelle hervorgeht, wie Vieles, was sonst I höchst unstatthaft war, in einem solchen Falle erlaubt ward, um die Religion zu retten. — Wenn schon, so heisst es dort, ein Thier umgebracht wird, so ist es doch besser, man schlachte es, ehe man es im Zustande | der Verwesung geniesst“ (Kiduschin 22a). Die Nichtig• keit einer Mischehe ist also quellenmässig theoretisch! nichtso leicht zu beweisen, ln jeglichem Falle aber istder Anschluss der Nachkommenschaft solcher Misohehe an die jüdische Familie und Gesammtheit nicht nur zu gestatten, sondern auch zu fördern. ״Denn es spreche nicht der Sohn des (der jüdischen Glaubensgemeinschalt) Fremden, der Herr hat mich abgesondert von seinem Volke“. (Jesaj. II, 56,3). (Schl, folgt.) Litterarischer Anzeiger. Wer zu seinem dichtet oder schriftstellert und seine Erzeugnisse in einer verbreiteten illustrirten Zeitschritt abgedruckt zu sehen wünscht, sende seine Adresse an das ״Lltte1׳arische Unreal! der Mechitarlsten-Buchdruckerei“, Wien, Mechitaristengasse 4. [1844 Gratis und franeo ertheilt das ״Litterarische Bureau der Mechitaristen-Buchdrackerei in Wien, Mechitaristengasse 4, Aufschluss über e:ne [4845 neue Art von Reklame, welche hundertmal wirksamer ist als gewöhnliche Inserate. 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