Jüdisches Litteratur-Blatt
- Journal
- Jüdisches Litteratur-Blatt
- Volume
- 18 (1889)
- Issue
- N° 19. (9.5.1889)
- Date
- 1889-05-09
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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Jüdisches ™. Litteratur-Blatt. Zar Bcltachtiaa aller Jadeath«■ aad Jadea betrelfeadea llttararl«rhen Ertcbelaaaaea aaf dem fleblete der Philo- •ophle, «eaeblcMe, Elhaoaraphle, Theooaie, OrleaUlla, Exeaeae, Homlletlb. Mt*r«tk a. Pädagogik. Herausgegeben ▼on Rabbiner Ur. Moritz Rahmer. 3I£,a<j3c6ua<j,, 9. 3T£a-i• 1889, BSeher derei«»chl41fif«* Lltter»t1r,«llcb der Kedift uh laKeiudt werde«, And«« 1« diese■ Blatte etuY6be«de Besprechiag Bel Dlaaeednn* von awet fteeeoelo«•• Kzemplare« erfolgt einmalige knrae Hrat(s*l«e<rtton« Das »JldUche Lltteratnr-Blatt« erscheint wöchentlich in einein halben Bogen Preis bei allen Buohhandlungen (in Leipsie hei Robert Friese) pro Jahrgang 8 Mark. Abonnenten der .Israelitischen Wochenscbrilt‘־, die vierteljährlich bei allen Postanstalten and Buchhandlungen S Mark zahlen, erhalten das ״Jüdische Littetatur-Blatt■* gratis. — Inserate werden mit 26 Pf. tür die gespaltene Petitzeile, Beilagen mit 20 Mnrk, berechnet und sind an die Expedition dieses Blattes za senden Buohh&ndler u. Lehrer, welche direct oder durch Robert Friese Inserate einsenden, erhalten 25־ X Rabatt. Inhalt: Wissenschaitliche Aufsätze: Ein Erlass des preussischen Kurfürsten Friedrich III — Ueber die Ged'chte Walthers von der Vogelweide. Von Dr. S. Geibhaus, Rabbiner zu Nordhausen Litteraturbericht: Recensionen: Weinsberg, Dr. Leop.: Der Mikrokosmos, ein angeblich im 12. Jahrhundert von dem Cordubenser Josef Ibn Zaddik verfasstes philosopliisches System nach seiner Echtheit untersucht. — Kronei׳, Dr. Theodor, Direktor der jüd. Bildungsanstalt. Aeidiaden zum Uehersetsen der Thora mit anschliessender hehr. Sprachlehre — Litterarische Notizen. — Inserate Unbefugter Nachdruck aus diesem Blatte ist nicht gestattet. Ein Erlass des preussischen Kurfürsten Friedrich III. In früheren Jahrhunderten war es vielfach Brauch, dass Rabbiner amtlich autorisirt wurden, in leichten Rechtsfällen, die die Juden angingen, Entscheidungen zu treffen, sowie auch die verschiedenen Judenabgaben (Judengefälle) dem Fiscus zuzulühren. So verordnete Kaiser Siegmund: ״an unsrer stat und von unsern wegen ouch intzuvordern, intzubringen und intzunemen und dortzu ouch Judenmeister, die man in der Judischheit Raby nennt, andre knecht, Cristen und Juden, die Im dann zu den genannten und gescheiten toglich und nütze sin bedunket etc.“ Und Carl V. sagt in Betreff der Abgaben: ״ Das wir demnach demselben Grawen Felixen von Werdenberg, zu stadtlicher Handlung und Vollziehung solches nnsers Befehls weiter zugelassen und Gewalt geben haben wissentlich mit dem brieff, also das er einem General-Raby oder All Raby der obberirten Judischheit im heiligen Reyche kiesenn und fiirnemen und demselben General raby Befelh geben mögen solch obbestimt Guldinopfer von der obberirten Jiidischheit ann unsere Stat und in unserm Namen einzufordernn und einzubringen.“ (Siehe Ersch und Gruber 2. Section 27. Theil S. 89.) Diese Judenmeister sind jedoch nicht zu verwechseln mit dem magister Judaeorum zur Zeit Ludwig des Frommen, der über die Privilegien der Juden zu wachen hatte und christlicher Confession war. (Siehe Gr&etz, Bd. 5 S. 247.) — Auch zur Zeit des preussischen Kurfürsten Friedrich III., des späteren ersten preussischen Königs, bestand eine ähnliche Institution, wie aus folgendem Aktenstück, das sich im hiesigen Stadtarchiv befindet, hervorgeht: ״Wir Friedrich der Dritte von Gottes Gnaden Marggraff zu Brandenburg pp. thun kund und fügen hiermit zu wissen, dass wir den in unserem Hertzogthum Magdeburg und Fürstenthum Halberstadt, wie auch in der Grafschaft Hohnstein und zu Derenburg bestellten Rabbi Abraham Liebmänn auch zum Rabbi in unserem Fürstenthum Minden und der Grafschaft Ravensberg gnädigst angenommen und bestätiget, thun auch solches hiermit und Krallt dieses dergestalt und also, dass besagter Abraham Lieb mann nicht allein mit seiner Familie unter unsern Schutz und Geleit an einen von obberührten örthern, der Ihm am besten gefallet, häuslich Diederlassen und wohnen, sondern auch aller und jeder in unserem Hertzogthum Mag debürg und Fürstentümern Halberstadt und Minden, wie auch iu den Grafschaften Ravensberg und Hohenstein und zu Derenburg vergleiteter Juden-Rabbi sein, wann einige Geldt- und Schuldtsachen, auch Streitigkeiten zwischen den Juden allein an besagten Orten vorfallen oder auch andere, die jüdische ccreinonien, ritus und gebräuche betreffende Irrungen entstehen möchten, selbige abzuthun, die übertreetr auch iu eine Geldtstraffe zu condemniren, davon Unss als dem Landesfürsten zweytheil und der dritte theil den armen entrichtet werden soll. Undt hat der Rabbi und die Vorsteher der sambtlichen Judenschafft bey Vermeidung ernster Bestraffung sich vorzusehen, dass hierunter kein unterschleiff geschehe, auch sollen Sie, wann Sie vermerken, dass unter der Judeuschafft was vorgehet, dabey Unser interesse versiret, solches sowohl für sich selbst, alss auff erfordern offenbahren. Wir verordnen auch zugleich hiermit, dass alle undt jede Juden iu unserm Hertzogthum Magdeburg und Fürstentümern Halberstadt und Minden, wie auch in den Grafschäfften Ravensberg und Hohenstein und zu Derenburg Ihn Abraham Liebmann für Ihren Rabbi erkennen und sich gegen denselben nicht widerspenstig erzeigen, Ihm auch seine Gebühr abstatten sollen. Dal'ern aller Jemandt der Juden, welcher von gedachten Liebmann in eine Geldstralfe condemuirt׳ worden, sich widerspenstig erzeigen und dieselbe nicht erlegen wolte, so soll Ihm, dem Rabbi freystehen, den widerspenstigen mit dem hoben Bann wie allhier geschiehet zu belegen, und so lange derselbe in solchem Bann bleibet, von demselben für jeden Tag zwei Thal er straffe zu exigireit, dafern aber auch der Bann nicht verfangen wolte, so soll der Rabbi solches bei Unseren Regierungen, Obrigkeiten, Gerichten oder Magistraten jedes ohrts, wo der Deliu-!!ueudt beiindtlicb ist, anmeldeu, denen Wir den hiermit gnädigst uubefehlen, den Rabbi wider dergleichen uugehorsalimc Juden die hültfliche Handt zu bieten und I denselben dahin anzuhalten, dass Er die ihm vom Rabbi! (iictirte Straffe erlege. Im übrigen soll Er, der Rabbi j Abraham Liebmann aller Freylieiten und Gerechtigkeiteii, welche anderen von Uuss vergleiteten Juden in Ihren!Schutz- und Geleitsbrieffen verschrieben sindt,