Jüdisches Litteratur-Blatt
- Journal
- Jüdisches Litteratur-Blatt
- Volume
- 16 (1887)
- Issue
- N° 43. (21.10.1887)
- Date
- 1887-10-21
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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Jüdisches Ja--g•x— Litteratür-Blatt. Zar Baleaehtaag •llar Jläeitkia u< M«1 k«tr«fM<a littararlMkaa Kr• •ebilniin •af In SaMata kor Pkll•• aophla, Aaaehlehta, ItfcaagrapkU, Tkao• 10(1•, Orlaatalla, Exagaaa, HaaMatlk. Litaraik, rUimU. Herausgegeben ▼on Rabbiner Dr. Moritz Rshmer. fPRLacfizbwvy, 21. &6to6e‘11887 ׳, Kieker karalaaekllflga■ l<lttereter,welcke kar Bakaetioa ■agasa■kt werke■, flakea 1• kleeei■ Blatte elagekeade Beapreckkag Bet Klaeeakaag tu 1*el Beeeaelo■•• Kxeaplarea erfolgt •lauallge karae flratU'Iaacrttoa. Das »JMtaeke Litteratwr-Blatt« erscheint wöchentlich in einem halben Bogen Preis bei allen Buohhandlangen (in Leipzig bei Robert Friese) pro Jahrgang 6 Mark. Abonnenten der ,Israelitischen ■Wochenschrift“ (dis vierteljährlich bei allen Postanstalten and Buchhandlungen 8 Mark kostet) erbalten das ״Jüdische Litteratur-Blatt“ gratis. — Inserate werden mit 86 Pf. für die gespaltene Petitzeile, Beilagen mit 16 Mark• berechnet und sind an die Expedition dieses Blattes zu senden. MF* BuohhAndler, welche direct oder durchRobert Friese in Leipzig Inserate einsenden, erhalten 25 •i Rabatt. Inhn 11: ־Wissenschaftliche Aufsätze: Das römische Ghetto. Von M. L. — Eine Zeitschrift für die gesammte Wissenschaft des Talmuds. Recension: Schulze, Dr. Martin. Zur Formenlehre des Semitischen Verbandes. Nachdruck nur mit -voller Quellenangabe gestiftet. Das römische Ghetto. Von M. L. (Schluss.) Dass sich die päpstliche Regierung auch die Bekehrung der Juden angelegen sein liess, braucht nicht erst gesagt zu werden. In früheren Zeiten suchte man <|ie Juden zu überzeugen und bediente sich dazu der /^öisputationen zwischen jüdischen und christlichen Gelehrten. Da aber letztere mitunter von den Argumenten der Juden iu Verlegenheit gesetzt, oder in ihren religiösen Gefühlen verletzt wurden, fand man es für passender, nur dem christlichen Theile das Argumentiren zu gestatten und die Juden zur Rolle der stummen Zuhörer zu verurtheilen. So kamen die Judenpredigten in Rom auf, zu deren Anhörung die Juden' nach einer Bulle Gregors XIII. vom Jahre 1584 einmal in jeder Woche gezwungen wurden״ Jeden Samstag wurden alle Juden über zwölf Jahre in eine bestimmte Kirche getrieben und mussten eine mit Beschimpfungen der Juden gespickte Predigt anhören, in welcher die Wahrheit der christlichen Religion bewiesen wurde. Sbirren mit )£1 Stöcken und Peitschen waren dabei anwesend, um Juden, welche einschliefen oder unaufmerksam waren, zum aufmerksamen Hören anzuhalten. Man bestand aber nicht auf der Anwesenheit aller in Rom lebenden Juden, sondern begnügte sich mit einem Drittel oder gar nur mit hundert Männern und fünfzig Frauen, während die jüdische Bevölkerung Roms ungefähr dreitausend Seelen betrug. *) Sixtus V. reducirte die Zwangspredigten auf drei im Jahre, unter der französischen Herrschaft wurden sie ganz abgeschabt und unter Leo XII. wieder — fünfmal im •Jahre — eingeführt. Sie hatten aber nur geringen Erfolg, was wohl davon herrührte, dass sich die gezwungenen Hörer die Ohren mit Baumwolle verstopften.**) Und die Päpste iu ihrer Milde verboten den *) Sie blieb bis in die neueste Zeit ziemlich stationär, erreichte erst 1H:>1 die Ziffer von 4'J‘K) und stieg bis Ende 1082 aut 5429. Von dieser Bevölkerung wurden im Laufe von zwei Jahrhunderten nur zwei Individuen wegen Verbrechen hingerichtet. **) Der Erfolg wäre wohl kein anderer gewesen, wenn sie mit offenen Ohren zugehört hätten. (Red.) Juden nicht den Gebrauch der Baumwolle, sondern begnügten sich, denjenigen, welche die Predigt schwänzten, eine Geldstrafe aufzulegen. Sie belief sich im 16. Jahrhundert auf l’/3 Lire, ein für jene Zeit hoher Betrag. Diese Strafgelder wurden zur Unterhaltung des Katechumenen- und Neophyten-Hauses verwendet. Und hier stossen wir auf die dritte speciell römische Bedrängniss der Juden, welche aber nichts Komisches mehr an sich hat. Es ist die mit allen erlaubten urd unerlaubten Mitteln betriebene, die Familienbande mitleidlos zerreissende, die Rechte der Eltern zu Boden tretende Prosely ten mach er ei. Nur in dem Treiben der Soldatenwerber des vorigen Jahrhunderts und der Matrosenpresser in England kann man etwas dieser unter päpstlicher Autorität betriebenen Seelenfängerei ähnliches finden. Die geringste Andeutung der Hin* neigung zum Christenthum, irgendein unvorsichtig ausgesprochenes Wort, ja die blosse Denunciation eines Christen, dass ein Jude für die Bekehrung geeignet sei, genügte, um die Ergreifung des Betreffenden und seine Festhaltung im ״Hause der Katechumenen“ zu veranlassen. Dort wurde er 40 Tage lang ״unterrichtet“, bis er seinen Uebertritt zum Christenthum erklärte. Widerstand er allen moralischen Torturen und beharrte er nach Ablauf der 40 Tage bei seiner Verstocktheit, 80 wurde er freigelassen, musste aber der Anstalt die Kosten seiner Verpflegung mit 30 Bajocchi pro Tag ersetzen, wobei die Anstalt noch ein gutes Geschäft machte. War der Entlassene arm, 80 musste die Judengemeinde für ihn die Pension im Katechumenenhause bezahlen. Nur in den seltensten Fällen wurde der Patient einer zweiten 40 tägigen Behandlung unterzogen, und wenn er auch nach 80 Tagen das Christenthum nicht annehmen wollte, musste er oder die Genieinde 2400 Bajocchi zahlen. Mitunter traten freilich die Bekehrungen schon nach einigen Tagen ein, während andere besonders verstockte Ungläubige sich durch die Flucht oder durch Selbstmord der Bekehrung zu entziehen suchten. Auf die Flucht stand aber für Männer die Strafe von fünf Jahren Galeeren, für Frauen Auspeits hung uud Verbannung. Gleiche Strafe traf den Juden oder die •Jüdin, welche einem Katechumenen, und wäre es auch das eigene Kind, vom Uebertritt zum Christenthuni abnetli. Alle diese Strafen waren von der Confiscirung des Vermögens zu Gunsten des Katechumenenhauses begleitet, und zur V erurtheilung genügte die Aussage eines Zeugen, oder auch ״Vermuthungeu und Wahrscheinlichkeitsgriincle nach Belieben Seiner Eminenz•1 (des Cardinais). Um die zu Bekehrenden an jedem Verkehr mit ihren Glaubensgenossen zu hindern, war diesen verboten, sich dem Katechumenenhause aut' 30 Klafter zu nähern