Jüdisches Litteratur-Blatt
- Journal
- Jüdisches Litteratur-Blatt
- Volume
- 16 (1887)
- Issue
- N° 13. (24.3.1887)
- Date
- 1887-03-24
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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.**18. U'JJIWIW >?!1.,.״ .v 1.,JJ; I l|i Ul|l9 Jüdisches Litteratur-Blatt. Bar IdtMktni *11« Jiiatki■ nl J1<■ k«trcffra4«a UtUrarlMk«■ Kr• Mk«!■■■•«■ nf 4m SakleU der Phil•• •«.Me, OeMklekte, Etkeegrafkle, Tke•■ •eate. Ort•» Uli», Kxegeee, BoartUtlk, I.IUrrfk, PUe«*flk. Herausgegeben ▼OD Rabbiner Dr. Moriti Rabiner. 9T24. 91t׳äxi& 1887. Bleker 4er eleeekligige■ Llllereler.aeieke 4er Be4eet.u■ ngeaasdt wer4ee, «■de» 1■ 4leee■ Rlette eineekeede Beapreck■■" Bel Ueteatf■■« v•» inet üereMlo■•• KxeeipUre■ •rrolgt elaaall«• knrae SreUa*le>«rtle«. Das ״Jtdlsehe LItterfttar-BUtt« erscheint wöchentlich in einem halben Bogen Preis'bei allen Buchhandlungen {in Leipzig bei Robert Friese) pro Jahrgang 8 Hark. Abonnenten der ^Israelitischen Woohensclirift“ (die vierteljährlich bei allen Postanst<en und Buchhandlungen S Hark kostet) erhalten das ״Jüdische Litteratur-Blatt“ gratis. — Inserate werden mit 95 Pf. für die gespaltene Petitzeile, Beilagen mit M Hark, berechnet und sind an die Expedition dieses Blattes zu senden Buchhändler, welche direct oder durch Robert Friese in Leipzig Inserate einsenden, erhalten 25 Rabatt. Inhalt: Wissenschaftliche Aufsätze: Der Kechtsstandpunkt der Petitionen der Thierschiitzler gegen den Schlachtritus der 1 Juden. Von Dr. J. Goldschmidt, Weilburg. — Chama bar * Tobia. Eine historische Untersuchung. Von Rrbbiner Dr. Koh n , Inowrazlaw. — Zur Chronologie, von L Cohen, Lehrer in Rees n. Rhein Litteraturbericht: R ecension: Buber, Salomon. Schibole lialeket hascholem. — Sifre deagadata zu Megillat Ester. (Schluss.) Literarische Notizen. — Inserat_ Nachduck nur mit -voller Quellenangabe gestattet. Oer Rechts-Standpunkt der Petitionen der Thierschiitzler gegen den Schlachtritus der Juden. Von Dr. J. Goldschmidt־Weilburg. Giebt es ein ״Recht der Thiere“ in Analogie )/.znm ״Menschen-Recht“? — Das ist die Kardinal- Frage, die in allen Angelegenheiten des Thierschutz9s in Betracht kommt. Denn die blosse Empfindelei und das billige Kokettiren mit Humanität hat eine gewisse Berechtigung höchstens bei den — Vegetarianern. So lange aber die Thierschiitzler sich nicht ausschliesslich aus Vegetarianern rekrutireu, so lauge sie zu ihrer Ernährung die Tödtung des Thieres überhaupt gestatten, und so lange sie nicht jeden über den Hunger hinaus, zum blossen Gaumenkitzel, zur Anregung des Durstes — und wie häufig geschiebt dies! — genossenen Bissen Fleisch als ein Verbrechen an der Majestät der Thierwelt wenigstens 1 unter sich bestrafen, so lange ist jede Beschränkung der Menschen zu Gunsten der Thierwelt, die den Rechtsstandpunkt nicht berücksichtigt und nicht gegen die blosse aus Roheit der Gesinnung entspringende Roheit gerichtet ist, ״die Humanität des Räubers, der dem Armen giebt, was er dem Reichen nimmt“ und der zugleich den Armen niederschiesst, sobald er ihn in etwas stört. Ganz besonders, da sich die Thierschützler au die Gesetzgebung um rechtliehe Formulirung ihrer Anschauungen wenden, ist die Rechtsfrage die Hauptsache. Giebt es ein Recht der Thiere? Nein! Denn jedes Recht beruht auf Gegenseitigkeit. Was kein Recht respeotiren kann, kann auch kein Recht postuliren. Nur mit dem Attribut der Freiheit ausgestattete Personen '־ bilden die Individuen der Rechts-Sphäre, wobei natürlich nicht an die metaphysische Freiheit der Unabhängigkeit von aller Causalität zu denken ist, sondern nur an die psychologische der bewussten Geltendmaohung der individuellen Gesinnnng. Im originären Sinne wird es auch Keinem einlallen, dem Thiere Rechte als Person oder In dividuura zuzuschreibeu; man spricht immer nur von einem Rechte der Thierwelt Das ist aber eine juristische Eskainot&ge: Denn alles Recht ist nur Norm für das Verhältniss zwischen Individuen. Korporations-Rechte werden nur erworben duroh Organisation zu einer ״juristischenPerson“, ebenso wie ״Völkerrecht“ auch auf der Auffassung der Völker als Individuen beruht. Wokeine Individualität, da ist kein Recht, und wo die Einzelnen keine Individualität haben, da kann die Summe der Einzelnen erst recht keine Individualität besitzen; also — giebt es ebensowenig, im originären Sinne, ein Recht der Thierwelt, wie ein Recht der thierischen Personen. — Nur in abgeleitetem Sinne kann von einem Recht der Thiere die Rede sein, und zwar: 1. In dem Sinne, wie es ein ״Bergrecht“, ein ״Waldrecht“, ein ״Stromrecht“ etc. giebt., was alles nur Mod ificatioue u des Eigenthumsrech tes der Menschen sind. Eine solche ist auch das — ״Jagdrecht“• 2. Giebt es ein Recht der Thiere im religiösen Sinne. Wenn Gott Herr und Schöpfer der Menschen und der Thiere ist, von dem'der Meusoh die Herrschaft über die Thiere zu Lehen trägt, da giebo es ein Recht der Thiere, insofern letztere Eigenthum Gottes sind. Gott hat dem Menschen einen Theil sjines Eigentumsrechtes an die Thiere überlassen; der den Menschen nicht überlassene Theil Seines Eigenthumsrechtes bildet das Recht der Thiere. Natürlich kann aber da, wo ״Im Namen des Königs“ und nicht ״Im Namen Gottes“ Recht gesprochen wird, dieses Recht nicht codificirt werden. — Im Staate Israel, der eine Theokratie war, hat dieses Recht eine ganze Menge von Gesetzen zum Schutze der Thiere hervorgerufea: Ruhe an Sabbath- und Festtagen auch für die Thiere. Verbot, mit ״Ochs und Esel“ zusammen zu ackern, Beseitigung des Jagd-Pläsirs durch Einsetzung desSchlachtritus und Verbot des Fleisches nach anderem Modus getöteter Thiere; Schonung und Vorsicht in Behandlung der Thiere durch Verbot des Fleisches von Thieren, die gewisse Verletzungen an sich haben; Verbot■ beim Nestausheben Mutter und Küchlein zusammen zu nehmen etc. Ja sogar ein ״Pflanzen-Recht“ etc. ist auf Grund dieser Anschauung.■!-Weise möglich und oonsequent. So z. B. ist, nach dem Wortlaute der H. S., ״das 7. Jahr ein Sabbath-Jahrfürdie Erde, ein Sabbath für den Herrn“ (Leviticus 25,4) — auch die Erde