Jüdisches Litteratur-Blatt
- Journal
- Jüdisches Litteratur-Blatt
- Volume
- 15 (1886)
- Issue
- N° 35. (26.8.1886)
- Date
- 1886-08-26
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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— — Jüdisches —g—- Litteratur-Blatt. Sur Belexehtnag •Her Judeathun aad Jade■ betreffende■ Iltteraiisetaea Sr« •eheiaaafea auf dem Gebiete der Phtlotopkle, Geschichte, Ethaegripkit, Theo« Iftfle, Orient■)!•, Exegese, Homiletik, Mtnrrfk, PÄd«*0«1k. Herausgegeben von Rabbiner Dr. Moritz Raknier. Sfltayde&wu}, 26. 1886. Bicher der elntcliliglgen Utteratar, welche der Bedaetlon sugesandt werden, Anden 1■ diesem Blatte eingehende Besprechung. Bel Einsendung ▼on swel Recenslons• Exemplaren erfolgt einmalige kune Gratis« Insertion. Das »JfldUche Lltt«r&tvr-Blatt« erscheint wöchentlich in einem halben Bogen Preis bei allen Buchhandlungen (in Leipzig bei Robert Friese) pro Jahrgang 8 ftsrk. Abonnenten der ״Israelitischen Wochenschrift“ (die vierteljährlich bei allen Postanstalten und Buchhandlungen 8 Mark kostet) erhalten das ״JüdUohe Litteratur-Blatt“ gratis. — Inserate werden mit II PI« für die gespaltene Petitzeile, Beilagen mit 16 Mark, berechnet und sind an die Expedition dieses Blattes zu senden. ME* Buchhändler, welche direct oder durch Bobert׳ Friese in Leipzig Inserate einsenden, erhalten 25^ Rabatt. Inhalt: ־Wissenschaftliche Aufsätze: Shakespeare und kein Ende. (Schluss).—ExegetischeAnalekten. VonDr. Samuels. — Zum jüd.-russischen Jargon. Von S. Wiener. Litteraturbericht. Recension: Horwitz, A., Hebräische Fibel. Litterarische Notizen Nachdruck nur mit ■voller Quellenangabe gestattet. Shakespeare und kein Ende. (Schluss.) Köhler spricht sich hierüber folgeudermassen aus: מ Ursprünglich ging jede Schuld den Schuldner an ' den Leib, später nur, wenn dies besonders ausgemacht ׳ war . .“ ״An der Giltigkeit und Wirksamkeit der \ Verschreibungen hat eine frühere Zeit nicht ge-! zweifelt . . . Erst in späteren Entwicklungsstadien! erhoben sich Stimmen gegen die Giltigkeit solcher Ver- Schreibungen . . .“ ״Diese Entwicklung vollzieht sich nicht mit einem Schlage, sie hat manche Zwischenstuten durchzumachen, bis die neue Rechtsidee völlig j geklärt ist.“ ״Bevor nämlich die Rechtsordnung dahin kommt, derartige Verträge, als mit dem Rechtsbewusst sein unverträglich zu annihiliren, wird im Volksbewusstsei 11 eine Reaotion gegen dieselben sich erheben, nicht schon vom Standpunkte des Rechtes, aber vom Standpunkte der Moral und des gesellschaftlichen Anstandes . . .“ ״Shylock nun ist nicht der Mann des gesellschaftlichen Anstandes; ihm ist jede Einwirkung anderweitiger ethischer Factoren fremd . . .“ ״Dagegen ist die Rechtsentwicklung zur Zeit des Kaufmanns von Venedig bereits in das Stadium eingerückt, in welchem das Fleischpfand nicht mehr blos der Moral und dem Anstandsgefühl, sondern dem Rechtssinne und dem Gerechtigkeitsgefühle widerspricht.“ ״Leider aber ist dieser Entwioklung der rechtlichen Anschauung das Gesetz noch nicht gefolgt, während es doch Sache der Ges^tzgebung wäre, dem Volksinstinkte stets den Puls zu fühlen, und sobald das Reohtsbewu&stsein den nöthigen Sättigungsgrad erreicht hat, den neuen Satz mit dem festen Griffel des Gesetzes in das Buch des Rechtes einzutragen.“ ״Wo es aber die Gesetzgebung nicht thut, da tbut es die Rechtspflege; sie thut es oft völlig unbewusst und ahnungslos, aber sie thut es . . . Das Rechtsgefühl wird unbewusst die Operationen des Richters durchsiokern ... er wird die schlechtesten Gründe, die an sich Niemanden ( überzeugen würden, passiren lassen, und die Eutscheidungsgründe seines Urtheils sind dann blos Palliative, um dem Rechtsbewusstsein, das in ihm I lebt, von dem er sich aber keine klare Vorstellung machen kann, das gehörige juristische Relief zu . geben“.״Jetzt ist es klar, warum der weise! Daniel sein Urtheil so schlecht motivirt: es ist ein j gutes Urtheil, aber mit schlechten Entscheidungsgründen, aber besser ein solches, als ein schlechtes mit guten Entscheidungsgründen.“ Dies der Standpunkt Köhlers, dem wir vielleicht beipflichten würden, wenn nicht eine Erwägung unser Bedenken erregen möchte, die auch unserem Feuilletonisten nicht entgangen, mit der er aber, wie uns bedünken will, allzul6icht sich abgefunden. Weshalb, frugen wir gleich zu Anfang dieser Ausführung, musste Shakespeare gerade einen Juden wählen zum Vertreter des alten, schlechten Rechtes, im Kampfe mit dem neuen, nooh nioht in die Gerichtspraxis übergegangenen, aber im Volke wurzelnden Rechtsbewusstseins? Etwa weil der Jude, der Paria jener Zeit, der um Hab’ und Gut betrogene, der getretene, misshandelte Jude sich eher zum Träger der kannibalischen Zerfleischungstheorie eignen sollte, als sein christlicher, unter ungleich günstigeren Verhältni8sen lebender Mitbürger? Dass zwar diese Rechtsinstitation nur bei den alten Germanen und Romanen, niemals aber bei den Juden in Kraft war, dass ferner, wie Jedem, der einmal mit der italienisehen Litteratur sich befasste, bekannt sein dürfte, der sonderbare Rechtsfall wohl einmal im Kirchen- Staate sich ereignete, nur da3s, seltsam genug, der Jude der Schuldner und der Christ der das Pfund Fleisoh heischende Gläubiger war, — solche kleine historische Skrupel konnten einen Shakespeare nicht anfechten, dessen grosser Geist allerdings etwas cavalierement mit der geschichtlichen Wahrheit umsprang. Ein Dichter, der die gewaltige Brandung der See nach dem Böhmerland verlegte, und die in der Toga steif einherschreitenden alten Römer aus modern-prosaischen Hinterladern schiessen liess, der konnte auch nach Gutdünken und Bedürfnis« einen Christen in einen Juden und vice versa verwandeln. Doch lag wirklich ein zwingendes psychologisches Bedürfnis8, eine innere Nöthigung zu diesem Anachronismus vor? Heischte hier die dramatische Wahrheit, die allerdings Shakespeare wie jedem echten Dichter als erstes Gebot galt, die Aufopferung der historischen Wahrheit? Wir sind der Ansicht, dass gerade das Gegeutheil hier vorliegt und dass, Köhlers Interpretation als die riohtige vorausgesetzt, wir es hier nicht nur mit einer an sich unwesentlichen Verletzung des wirklichen Thatbestandes, sondern mit eiuer weitaus