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Jüdisches Litteratur-Blatt · 1886-06-24 · N° 26. (24.6.1886) · p. [Seite]

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Journal
Jüdisches Litteratur-Blatt
Volume
15 (1886)
Issue
N° 26. (24.6.1886)
Date
1886-06-24
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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JE 26. Jüdisches Jahrg. XV. Litteratur-Blatt. Kar Releifktvig aller Jvdefithaai and Jaden betreffende■ Htterarlscken Er- •cheiaangen •of dem Gebiete der Philosophle, tieechlehte, Kthaograpble, Theolöffle, Orient■!!*, Exegese, Homiletik, MUrglk, Pädagogik. Herausgegeben von Rabbiner Dr. Moritz Rahnier. 0T£.a^3e-6wx<j., 24. 3um 1886, Hirher dereln»rl1IÜKiK«0 Mltemtar,welche der Kedartlon ingeNandt werdet!, Anden ln die*ent Hlatte elnvehende Besprechung. Bel Kl״«endmt|r von «wel Kecenilon*• KxempUren erfolgt einmalige knrse {i ratlR-Innertlon. Das ״JMische Lltteratvr-Blatt« erscheint wöchentlich in einem halben Bozen Preis bei allen Buchhandlungen (in Leipzig bei Robert Friese) pro Jahrgang 8 ■ark. Abonnenten der ״Israelitischen Wochenschrift“ (die vierteljährlich bei milwü X'osiÄnstÄltsn sr.J 5 Jtirk vostet) srhitltsn 1׳«« ^Jüdisch® Litts?Ätur*B!ätt״ ״r?.tis.!!1s8r£t6 ,.vsrds״ sciit 26 Pf. für die gespaltene Petitzeile, Beilage■ mit M ■ark, berechnet and sind an die Expedition dieses Blattes zu senden. SOE" Buchhändler, welche direct oder durch Robert Friese in Leipzig Inserate einsenden, erhalten 25 )£ Rabatt. Inhalt: Wissenschaftliche Aufsätze: Aus der Zeit der Schutz" und Geleit-Briefe. Von Rechtsanwalt Metz in Bielefeld. — II בעשרה מאמורת. Ein exegetischer Essay. Von I)r. J. Köhn, Rabbiner in Inowrazlaw. II. — Ein Privilegium des Königs Jan Sobieski III. für die Juden in Jariczow. Litteraturbericht: Recensionen: l'rankl-Gruen, Dr• Ad., Rabb. Die Ethik des Juda Halevi. — Kossewe rsohn, II. M. ספי* כתר תורה Kotizen. — Inserate. Nachdruck nur mH voller Q iisüsnsfigubs gestattet. Aus der Zeit der Schutz- und Geleit-Briefe. Von Rechtsanwalt Metz in Bielefeld. I. Für unsere jetzige, so schnelllebeude Generation ist es nicht vom Uebel, wenn sie von Zeit zu Zeit an die Vergangenheit erinnert wird. Für die Juden thut solches wahrhaft noth; für sie, welche über das Ueberschwellen des Antisemitismus klagen, muss es ein wesentlicher Trost sein, wenn ihnen die Unterdrückung und die Schmach früherer Zeiten vor Augen geführt und ihnen gezeigt wird, wie sehr wir, trotz des heutigen Antisemitismus den Wandel der Zeiten zu preisen haben. Dieser Gedanke drängte sich mir in dieeen Tagen auf. als ich, unter alten Papieren kramend, zwei IJrkünden zur Hand nahm, welche mir früher von zwei verschiedenen Seiten, als vielleicht von Interesse für mich, geschenksweise übergeben worden waren. Es sind dies, ein Schutz- und Geleitbrief aus dem Jahre 1836, der in einigen Monaten sein fünfzigjähriges Jubiläum feiern kann und die Bittschrift einfes tauf begierigen Juden aus dem Jahre 1739, nebat dem auf dieselbe erfolgten Bescheide. Beide Urkunden gewähren einen Einblick in die Verhältnisse jener Zeiten, in denen die deutschen Juden noch keine bürgerlichen Rechte besassen; wo sie nur auf beliebigen Widerruf Schutz und Geleit hatten und, wenn ihnen dieses entzogen wurde oder sie den Schutz überhaupt uicht erlangen konnten, jeder Willkür preisgegeben wären. Für manche deutsche Kleinstaaten hat dieses Verbältniss bis zum Jahre 1848 und noch länger gedauert. Die erstgedachte Urkunde ist ein förmlicher Schutz- und Geleitbrief aus einem solchen Kleinstaute. Derselbe ist überschrieben: ״Von Gottes Gnaden Wir N. N. Regierender Fürst zu X“. und unterschrieben: ״Anstatt und von wegen Seiner Durchlaucht unsers ״gnädigst regierenden Fürsten und Herrn N. N. ״zur Regierung verordnete Director, Regierungsräthe und Assessor“ und auch im übrigen im blühendsten Kanzleistil der Zopfzeit gehalten. Unterhalb der obenbezeiohneten Ueberschrift heisst es sofort: ״Urkunden wir hiermit, dass wir den Juden ״A. H, Sohn des hiesigen Schutzjuden H. A., ״in Unserem X. zu wohnen, Schutz und Gelait -(sie) auch die Concession, Handel und Wandel ״zu treiben, folgender Gestalt ertheilt haben“. Sodann unter § 1: ״Dass Bemeldeter Jude A. H. sammt seinem ״künftigen Weibe, Kinder und Gesinde in Un- ״serer Residenzstadt X. geleitet wohne und sein ״Gewerbe, Handel und Wandel in Kaufen und ״Verkaufen mit allen denjenigen Waaren für ״sich treiben könne, womit die christlichen ״Kaufleute, Handwerker, Fabrikanten und Manu- ״fäcturirs ihre Handthierung zu treiben nicht ״besonders privilegirt sind oder künftig privi- ״legirt werden mögen“. § 2. ״Es soll aber derselbe vorsätzlicher Weise dabei ״Niemand hintergehen oder betrügen, sondern ״ehrlich und redlich im Handel und Wandel ״sich betragen“. Die 4 folgenden Paragraphen verbreiten sich über den dem A. H. erstatteten Pfand- und Darlehns* verkehr, wobei ihm namentlich verboten wird, mehr als die gesetzlich erlaubten Zinsen zu nehmen ״beim Ent gegen handeln soll er nebst dem Ver- ״lüst seines Schutzes in so viele Thaler Strafe ״gefallen sein, als Groschen er zu viel ge- ״nommen hat“. $ 6. ״Soll er für sich, sein Weib, Kinder und Brod- ״gesinde (sic) den Christen durch Handel, Wandel ״und öffentliche Arbeit auf Soun- und Feier- ״tagen kein Aergerniss geben, sondern solche ״Zeit über sich alles Handels und Arbeit ent- ״halten, an den jüdischen Sabbathen und Feier- ״tagen sein Gebet und Gottesdienst ohne Auf- ״sehen verrichten und auf die Christen, derselben ״Seeligmacher und Religion nichts Lästerliches ״reden, bei Vermeidung Unserer höchsten Un- ״gnade, schwerer Strafe und Verlust dieses ״Gelaits“. § 7. ״Hat er sich zu hüten, dass er keine der Die- ״berei oder anderer Laster verdächtige Juden ״oder Christen beherberge“ etc. Dieser und der folgende S handeln sodann von dem Ankäufe gestohlener oder für den christlichen

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