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Jüdisches Litteratur-Blatt · 1886-02-25 · N° 9. (25.2.1886) · p. [Seite]

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Journal
Jüdisches Litteratur-Blatt
Volume
15 (1886)
Issue
N° 9. (25.2.1886)
Date
1886-02-25
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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M ». Jüdisches Jahrg. XV. Litteratur-Blatt. Ear Belcichtaag Aller Jadeath«M ■ad Jadta betreffendem litterafiiiehea Er• »ehelnnagen aaf dem Gebiete der Philo- •ophle, Geschichte, Ethnographie, TheolOfrte, Orlentalla, Exegese, HoaiMetlk, Liturgik, Pädagogik. Herausgegeben VOD Rabbiner l)r. Moritz Rahmer. 91ta<j3e6w1׳<j, 25. cFefowa«1886 ׳. Uic.her der «lanehldgigen l.lUeratnr»welrlt? der Kedactlon augesAndt werden, finden ln diesen« Blatte eingehende Besprechung. Bel Einsendung ▼on sw 61 Becenslonn• Exemplaren erfolgt einmalige knrse Gratls-Insertlou. Das ^fldische Llttermtiir-BUtt« erscheint wöchentlich in einem halben Bogen Preis bei allen Buchhandlungen (in Leipzig bei Robert Friese) pro Jahrgang 8 Mark• Abonnenten der *Israelitischen Wochenschrift“ (die vierteljährlich bei allen Postanstalten und Buchhandlungen 3 Mark kostet) erhalten das ״Jüdische Litteratur-Blatt“ gratis. — Inserate werden mit M Pf. für die gespaltene Petitzeile, Beilagen mit 16 Mark, berechnet und sind an die Expedition dieses Blattes zu senden. BW Buchhändler, welche direct oder durch Robert• Friese in Leipzig Inserate einsendeu, erhalten 25 % Rabatt. Inhalt: Wiesenschaftli che Aufsätze: Moses Mendelssohn und das Judenthum. IV. Jerusalem. (Fortsetzung.) Litteraturbericht: Recensionen: Orzeszko, E. P. Meier Ezofowicz, Erzählung aus dem Leben der Juden. (Fortsetzung.) — Friedländer, Dr. M. H. Geschichtsbilder aus der nachtalmudischen Zeit. Notizen. — Mekize Nirdamim. I n se rate. Nachdruck nur mit ■Groller Quellenangabe gestattet. Moses Mendelssohn und das Judenthum. IV. Jerusalem. (Fortsetzung). Veranlassung zu der Untersuchung über die der Kirche mangelnde Competenz hinsichtlich der Güter und Personen hatte die Frage Dohm’s gegeben, in wie weit einer aufgenommenen Colonie eigene Gesetz- Verwesung in kirchlichen und bürgerlichen Sachen überhaupt, und insbesondere ein Bann- und Ausschliessungsrecht nachzulassen sei (s. Vorrede, Bd. III S. 197). In dem ersten Theile des ״Jerusalem“ nun war ausgeführt, dass die Mutterkirche überhaupt kein Baunrecht besitze. Sie kauu mithin auch ihre Colonie, d. i. die jüdische Kirche, mit demselben nicht belehnen. Mendelssohn rühmt sich, mit dieser Erörterung über das Kirchenrecht nicht allein zu stehen. ״Ich habe das Glück,“ sagt er (Bd. III S. 300), ״in einem Staate zu leben, in welchem diese meine Begriffe weder neu, nooh sonderlich auffallend sind. Der weise Regent, von dem er beherrscht wird, hat es, seit Anfang seiner Regierung, beständig sein Augenmerk sein lassen, die Menschheit in Glaubens- Sachen in ihr volles Reoht einzusetzen. Er ist der Erste unter den Regenten unseres Jahrhunderts, der die weise Maxime, in ihrem ganzen Umfange, niemals aus den Augen gelassen: Die Mensohen sind für einander geschaffen; belehre Deinen Näohsten oder ertrage ihn! (Worte Jselin’s.)“ Erfreut also über den Beifall, welchen würdige Geistliche seinen kirchenrechtliohen Auseinander- Setzungen gespendet haben, lässt Mendelssohn es andererseits nicht ausser Acht, dass mau es auch nicht an Ein wänden gegen dieselbe habe fehlen lassen. So waren manche darüber verwundert gewesen, dass es ar kein Kirchenrecht geben solle, ohne dass sie ihn abei dooh zu widerlegen versucht hätten. Der Recensent der ״Göttingisohen Anzeigen“ dagegen bestritt kurzweg den Grundsatz Mendelssohn’s, dass die Kirche kein Recht auf Personen und Güter habe. Um dies zu erhärten, versuchte Jener sogar den Nachweis zu führen, dass auch die Synagogengemeinde mit Lehrmeinungen eiu Amt und eine Belehnung verknüpfe. Er fingirt hierfür den Fall, dass etwa eine von der Judeuschaft iu Berlin zur Beschueiduug bestellte Person sich aus Zweifel an der ßesohneiduugslehre weigere, die Ceremonie zu vollziehen. Ihr werde wegen der abweichenden Lehrmeinuug doch gewiss das Amt entzogen. Mendelssohn widerlegt seinen Gegner dahin: ״Beschneidung sei keine Lehrmeinung, sondern nur eine gewisse ceremonielle Handlung, eine, für die es keines Amtes, sondern einer besonderen Geschicklichkeit bedürfe; auch geniesse der Beschneidende dafür keine Vorrechte“. Indem Mendelssohn nochmals das Facit seiner Untersuchungen, dass die Kirche auf Grund von Lehrmeiuungen kein Recht auf Personen und Güter besitze oder duroh Verträge erhalte, zieht, deutet er zugleich darauf hin, dass bisher alle Kirchenreohtslehrer, selbst Hobbes, der freieste unter ihnen, ein Kirchenrecht, jus circa sacra, unbeanstandet gelassen. Wesentlicher, als die Einrede jenes Recensenten war der gegen Mendelssohn erhobene Einwand, dass die Leugnung eines Kirchenrechtes mit der mosaisehen Religion, der Religion Mendelssohn’s, im Widerspruch stehe. Eiu Ungenannter hatte in der Schrift ״Forschen nach Licht und Recht, in einem Schreiben an M. Mendelssohn. Berlin 1782“ diesen Gedanken ausgesprochen. Er hatte ausgeführt, dass, obwohl die Befolgung göttlicher Gebote aus Furcht eiu Sklavendienst sei, Moses dennoch unleugbar an die Nichtbeachtung gottesdienstlicher Pflichten Zwaug und positive Strafen binde, dass sein statuarisches Kirchenrecht befehle, den Sabbathsübertreter, dea Lästerer des göttlichen Namens u. s. w. mit Steinigung und Tod zu bestrafen, dass endlich das ganze Kirchen- System Mose nioht nur Unterricht und Anweisung zu Pfliohten, sondern zugleich mit dem strengsten Kirchenrechte verbunden sei (III. S. 307). Die Widerlegung dieses, wie Mendelssohn mit Recht sagt, ״an das Herz dringenden“ Einwurfs liegt ihm im Folgenden ob. Zuvor verwahrt er sich gegen die Behauptung des Ungenannten, dass Mendelssohn sich, nach der Vorrede zu sohliessen, dem Christenthum genähert habe, und dass er vielleicht den Lavater’schen Wunsoh nunmehr wolle in Erfüllung gehen lassen. Hiergegen erinnert Mendelssohn, dass, wer das Judenthum bestritte, zugleich das Cliristenthum, das auf jenem aufgebaut ist, angriffe. Der Christ müsse vielmehr in dieser Angelegenheit mit dem Juden gemeinsame Sache machen. Ein Herr Mörschel hatte es indess auch sohon in einer Nachschrift zu dem Ungenannten ausge-

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