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Jüdisches Litteratur-Blatt · 1886-02-18 · N° 8. (18.2.1886) · p. [Seite]

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Journal
Jüdisches Litteratur-Blatt
Volume
15 (1886)
Issue
N° 8. (18.2.1886)
Date
1886-02-18
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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M 8. Jüdisches Jahrg. XV. Litteratur-Blatt. Zar Beleirfcta■(? aller JileitkiM aad Jaden betreffenden lltterartsrtien Kr* •chelnaagen auf dem Gebiete der Phile• tophie» tienchirhte» Kthnograpliie» Theo• logie» Orientalin, tixegete, Homiletik, filtarglk, PÄdngOffU. Herausgegeben ▼on Rabbiner Dr. Moritz Rahmer. 9l£.aqf3e6׳wKj, 1S. 3fe,&zuaz■ 1886. Kieker der elnnrhligifreti l.ltterntur, welche der Uednetlon xugeriHndt werden» finden In dienern Ulnlte einsehende Henprechang. Bel Klnnenduiig von xwei Ueeennlonn• Exemplaren erfolgt einmalige kurae Uratln-lnnertion. Das ״Jüdische Litteratvr-Blatt“ erscheint wöchentlich in einem halben Bosen Preis bei allen Buchhandlungen (in Leipzig bei Robert Friese) pro Jahrgang 8 Mark. Abonnenten der ,Israelitischen Wochenschrift“ (die vierteljährlich bei allen Postanstalten und Buchhandlungen 3 Hark kostet) erhalten das ״Jüdische Litteratur-Blatt“ gratis. — laserate werden mit 26 Pf. für die gespaltene Petitzeile, Beilagen mit 16 Hark, berechnet und sind an die Expedition dieses Blattes zu senden. BV* Buchhändler, welche direct oder durch Robert. Friese in Leipzig Inserate einsenden, erhalten 2ES y(, Rabatt. Inhnit: Wissenschaftliche Aufsätze: Moses Mendelssohn und das Judenthum. IV. Jerusalem. — ״Gedanken eines Juden", beleuchtet von Dr. Krön er, Rabbiner in Brandenburg a. d. H. — XII. (Schluss). — Zur Textkritik in Raschi’s Pentateueh-Commentar. Von l)r. G. Deutsch in Brünn. Litteraturherich t: Recen sionen: Orzeszko, E. P. Meier Ezofowicz, Erzählung aus dem Lehen der Juden. Inserate. Nachdruck nur mit -voller Quellenangabe gestaltet. Moses Mendelssohn und das Judenthum. IV. Jerusalem. (Fortsetzung). Näber kommen sieh beide schon in den Ges innungeu. Hier lehlt auch dem Staate ebenso wie derRircbe das Zwargsrecht. Er kann r!ur, wie diese, aufmnntein nnd belehren. Da das Recht auf Gesinnurgen unveräusserlich ist und somit vom Staate nicht berührt werden darf, so ist jedes Vorrecht, welches irgend welche Religionsverwandte geniessen, eine indirecte Beeteehurg und jede Einschränkung der Dissidenten eine indirecte Bestrafung. Denn auf das Erkenntrissvermögen, auf welches nur Vernunftgründe wirken können, werden so unrechtmässiger Weise Bewegungsgründe, Furcht und Hoffnung, angewandt. Die Eirche ihrerseits, die ebenso wenig wie der Staat ein Zwangsrecht auf Gesinnungen auszuüben befugt ist, besitzt auch überhaupt keine Regiernngsform und bedarf deren nicht. Sie hat ja keine Unterthanen und keine Rechte. Die Glieder der Gesellschaft haben durch keinerlei Vertrag oder Concession der Kirche eingeräumt, Richter und Gesetzgeber zu sein. Des Staates religiöse Sorge nun erstreckt sich demnach nur dahin, solche Lehren, die der Gesellschaft schaden, zn entfernen, wie Atheisterei und Epikurismus. Aber nicht etwa durch Autorität darf er entscheiden wollen. Er muss überhaupt weise Mässigung der Dogmatik gegenüber zeigen, muss schonend verfahren gegenüber religiösen Ueberzeugungen und kann dies um so mehr, als die Hauptgrundsätze, Gott, Vorsehung, künftiges Leben, allen Religionen gemeinsam sind. Eingehender betrachtet Mendelssohn in dem Folgenden den Eid auf Glaubenslehren. Der Staat, meint er, hat kein Recht, in das Innerste der Mensehen zu wühlen und sie zu Geständnissen zu zwiDgen, von denen die Gesellschaft gar keinen Nutzen hat. Der Eid aut Glaubenslehren ist ein usurpirtes, vertragswidriges Recht, ein Unrecht. Wenn nun der Eid das schläfrige Gewissen aufwecken 8011, 80 ist er, führt Mendelssohn aus, weder für den rechtlichen Mann, der seiner nicht bedarf, noch für den Taugenichts, der ihn nicht achtet, von irgend welchem Nutzen. Nur bei dem Mittelschlage der Menschen, die das Gute aus Schwachheit unterlassen, ist sonach der Eid zweckdienlich. Die feierliche Art der Beschwörung kann allerdings das schlummernde Gewissen erwecken. Aber der Mensch kann nur beschwören, was in die Sinne fallt, d. h. was er sieht, hört, giebt, empfäDgt oder nicht sieht, nicht hört u. s. w. Dagegen ist es hart und grausam, Dinge des inneren Sinnes beeidigen zu lassen. Solche Wahrnehmungen sind zumeist nicht sinnfällig, entfallen auch wohl dem Gedächtniss. Es kann daher sehr wohl bei denselben Worten jeder Einzelne eine verschiedene Empfindung haben, und in verschiedenen Zeiträumen zumal ist die Abweichung von der Auffassung ziemlich gewiss. Insofern nun mit der Beeidigung auf Glaubenslehren Amt, Würde, Macht und Einfluss verbunden sind, machen eich, wenn der Eid nicht gehalten wird, der Eidfordernde und der Eidleistende in gleicher Weise schuldig. Zwar erklären manche, dass, wer ein Amt bekleiden wolle, nur schwöre, dass er dasselbe nur unter der Bedingung der Uebereinstimmung annehme, und dass im Falle nachherigen Zweifels an gewissen Glaubenslehren ihm freisteht, sein Amt niederzulegen. Aber nach diesem Grundsatz werde nicht verfahren. Lehrstühle und Kanzeln werden durch solche Zweifel eicht frei. Die englischen Bisohöfe, die die 39 Artikel beschwören, können dies auch nicht in völliger Uebereinstimmung mit ihrem Eide thun. (Diese Behauptung zog Mendelssohn einen Angriff von Seiten des Göttinger Gelehrten Michaelis in der ״Orientalischen Bibliothek“ zu, welchem Mendelssohn in der ״Berlinischen Monatsschrift“ mit seiner Untersuchung ״Ueber die neun nnd dreissig Artikel der englischen Kirche und deren Beschwörung“ begegnet, s. Bd. ni S. 374 folg.) Weil so viele unter den Juden den Eid gering achten sollen, klagt Mendelssohn an dieser Stelle, verwehre man ihnen bürgerliche Freiheit. Weder Kirche noch Staat haben also ein Recht, Glaubenssachen beeidigen zu lassen, mit dem Eide Amt und Würde zu verbinden und gar den Eid zur Bedingung der Amt8erlaugung zu machen. Ein Niederlegen des Amtes wegen religiösen Zweifels jedoch hält er für einen für die gesellschaftliche Glückseligkeit unnützen und besser gemiedenen Schritt. Nach Erörterung dieses Missbrauches, den der Staat ausübt, geht Mendelssohn am Schlüsse des ersten Abschnittes der Schrift in Kürze die Pflichten des Staates und der Religion durch. ״Der Staat“, sagt er, ״ behandelt den Menschen als unsterblichen Sohn der Erde, die Religion als Ebenbild seines

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