Jüdisches Litteratur-Blatt
- Journal
- Jüdisches Litteratur-Blatt
- Volume
- 15 (1886)
- Issue
- N° 6. (4.2.1886)
- Date
- 1886-02-04
- Page
- Seite 24 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 92% known words query
- IRI
…/6492408-5990841-5991132--0853-5368154- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
- Hrodna 1× ep/1044655
- Rashi 1× ep/1002670
- Vilnius 1× ep/1000947
OCR text
— 24 — werden. Wae eich nun hieraus, — ohne etwa an eine durohgefiihrte Subsummation der den versohiedenen Seiten des rechtlichen, sittlichen und religiösen Lebens ungehörigen Gebote und Verbote der Schrift unter die beeeichneten Categorieen zu denken, — dennoch auf das Deutlichste ergiebt, das ist, dass diese verschiedenen Gebiete aber in ihrer Versohiedenheit gar wohl erkannt und formell, durch die sonst ganz leere Häufung von verschiedenen Ausdrücken für denselben Begriff des Gesetzes, mit Bewusstsein, auch geschieden, von einander abgesondert und abgegrenzt werden, um sachlich allerdings, eben wieder durch den gemeinschaftlichen Begrifi des Gesetzes, wieder vereinigt zu werden. Die Einheit des göttlichen Gesetzes, unter weiche die Normen und Imperative der sämmtlichen drei Seiten des Ethischen zusammengefasst erscheinen, bezeichnet also nicht ״die mangelnde Unterscheidung der verschiedenen Seiten des Sittlichen“, sondern vielmehr die Ueberwindung dieser Verschiedenheit, die Bewältigung der Vielheit durch die Einheit, die Auflösung und Verbindung der verschiedenen Seiten des Sittlichen zu dem einen höheren Begriff des ״Gesetzes“ — der Religion. In der Einheit der, das ganze Gebiet des sittlichen Lebens überall gleichmässig mit ihren Geboten und Gesetzen überziehenden und beherrschenden, Religion der Bibel (תורה), haben wir bereits das Endresultat, das Ziel des ethischen Entwicklungsprocesses auf altjüdisohem Boden, doch so, dass auch noch die früheren Phasen dieses Processes, die Spaltung in die verschiedenen Gebiete des Rechtlichen, Religiösen und Sittlichen, mitsammt der Wiederverbindung derselben zu einer immer höheren Einheit, hinlänglich erkennbar sind.9) Man kann ja über diesen Gang und so auch über dieses Ziel des ethischen Denkprocesses objektiv verschiedentlich urtheilen. Aber, dass einzig und allein diese Darstellung mit einer freien, Wissenschaftlieh begründeten Gesammtauffassung des Judenthums gehörig zu vereinbaren sei, das, sollte ich meinen, dürfte nicht wohl angefoehten werden. Und eben so auch nicht, dass es dann zwischen der, von Jhering constatirten, ״niedern Entwicklungsstufe“ der Griechen und der des Judenthums denn doch noch ein ziemlieh weiter Schritt sei — nach oben. Litteraturberieht. Recensionen. Landsberger, Dr. Julius, Rabbiner. Der Psalter im Auszuge metrisch bearbeitet. Berlin, Wolf Peiser, 1886. (Preis geb. 60 Pf., eleg. geb. 1 M.) Die 40 Psalmen, die uns der sprachgewandte Autor iu schöner Auswahl anlässlich der Mendelssohn’schenSäcularfeier darbietet, sind eine sehr dankenswerthe Gabe für unsere Schuljugend, die, wenn sie vorher den betr Psalm im hebr. Urtext und wörtlicher Uebersetzung durchgenommeu, sich gern den Inhalt desselben in dem poetischen Gewände der Muttersprache aneignen wird. Wir können dieses in trefflicher Ausstattung und geschmackvollem Einbande uns vorliegende Büchlein allen Lehrern zur Anschaffung bestens empfehlen. Bei dem grossen Mangel an geeigneten billigen Prämienschriften für die jüdische Sohule dürfte es auch nach dieser Seite hin in zweckentsprechender Weise eine fühlbare Lücke ausfüllen. Ein jüdischer Roman aus dem zweiten Jahrhundert. Vortrag, gehalten in der Mamre - Loge zu Beuthen 0. S. am 4. November 1885 von Dr. J. Rosenthal, Rabbiner. Beuthen 1885 (Commissions-Verlag von Hernnann Freund). In diesem zum Besten der Leiohtentritt’schen Waisenhaus-Stiftung veröffentlichten Vortrage erzählt Herr Dr. R. in schöner, klarer Weise den Inhalt des Buches Tobit — in dem er mit Recht einen Roman sieht. Ob aber das Büchlein ein Zeitgenosse des ״goldenen Eseis“ von Apulejus ist — der Vortragende will es 117 z. Z. des Lucius Quietus entstehen lassen — dafür ist der Beweis mindestens nicht erbracht. Ebenso gut könnte es in das babylonische Exil gehören. Bei Uebersetzungen fehlt das Hauptkriterium für die Ent- 8tehungszeit — die Sprache! Notizen. 1. Zur Erklärung von Exod. 23,7. In wörtlicher Uebersetzung lautet die angeführte Stelle: ״Von einem falschen Ausspruch halte Dich fern; und den Unschuldigen und Gerechten bringe nicht um, denn ich werde nicht für gerecht gelten lassen den Schuldigen“. (Zunz.) Die Schwierigkeit liegt in der Erklärung des Gebotes, den Unschuldigen und Gerechten nicht umzubringen, was doch gar zu selbstverständlich erscheint, als dass es nothwendig wäre, es gesetzlich zu fixiren. Diese Schwierigkeit haben auch die alten Erklärer gefühlt und geben durchwegs gezwungene Erklärungen. Raschi meint nach der Mechilta und Targum, dass das mosaische Gesetz an dieser Stelle die Wiederaufnahme des erichtlichen Verfahrens bei einem Freigesprochenen verbietet, ingegen bei einem Verurtheilten gestattet. Die Mechilta hat übrigens noch zwei Erklärungen aufgenommen, die eine erklärt das ונקי ולדיק von einem, den zwei Zeugen je eines verschiedenen, strafwürdigen Verbrechens beschuldigen, die andere erklärt diesen Unschuldigen als einen, dessen Schuld durch Zeugenaussagen nicht völlig erwiesen ist. Die erstere Erklärung scheint Jbn Ezra im Auge gehabt zu haben, wenn er meint, dass die Schritt an dieser Stelle verbietet, jemanden, dessen Schuld in diesem Falle nicht klar gestellt, wegen einer in einem andern Falle begangenen Schuld zu bestrafen. Richtig kann nur die Erklärung sein, welche den Uuschuldigen als einen solchen betrachtet, dessen Schuld nicht ganz erwiesen ist, denn damit stimmt auch die Einleitung: ״Hüte Dich vor einer falschen, d. h. nicht völlig erwiesenen Sache“. In einem solchen Falle wird für den Richter die Verlockung bestehen, den Angeklagten zu verurtheilen, uni dem beleidigten Rechtsgefühle Genugthuung zu verschaffen, deshalb 1 wird er von Gott gewarnt, den möglichweise doch Unschul- I digen zu verurtheilen mit dem Hinweise, dass den Schuldigen! die göttliche Strafe treffen und so dem öffentlichen Rechtsgefühle Genüge geschehen wird. Die Septuaginta übersetzt merkwürdigerweise לי לא אצדיק רשל mit: ״sprich den Frevler nicht wegen Bestechung frei.“*) (xai Sixaunaet; xöv iaeßf) Ivexev Stopmv.) Dr Deutsch-Brünn. 2. Das wissenschaftliche Material über die russischen Karäer ist noch wenig gesichtet. Für einen Vortrag, der dieses Thema, (die Einwanderung der Juden in Litauen) behandeln soll, wird (aus polnisch-russischen Gelehrtenkreisen! namentlich) Aufklärung über die ersten karäischen Privilegien j Witohls gesucht. Sollte Jemand über diese Regesten einiges Material, sowie einschlägige Werke wie Finn's Kirjoh Neemonoh (Wilna), •Tr Gibborirn (Grodno) von S. Frieden- ׳ stein und •Ir Tefilla (B rest) vo n L. Feinst e i 11“ besitzen, so möge derselbe Solches gütigst einem w issensch af tlichen , Verein zu Händen der Reiaction dieses Blattes baldigst auf kurze Zeit (ev. gegen entsprechende Vergütung) überlassen. *) Sie hat offenbar das ולזוחד des folgenden Verses auch zum vorhergehenden gezogen. (Red.) Saufende *) Man weiss, dass die tlieorethische, systematische Ab- : bic au ®ettnäffen, ®lafen=91iesonderung dieser drei Gebiete in der talmudischen Litteratur; re«* u.^raueitfranfhcitcit, )clbft von Neuem wieder deutlich zum Vorschein kommt (S. hierüber ir.bmnerjuseifeltften gäUen gelif* Lazarus, a. a. 0. S. 35 und Rosin, in der Einleitung seiner j teil, mürben geteilt burd)^.(5.33autr obengenannten Schrift).! ©pecialarjt, S3afel < ®Inningen $alper’0 bebr. ^djulbiidjer ®direiblefefibel geb. SO s4Jf- Teülia kezara 611 rf. I geh. OS '8(. ״ * ״ II 1 ״ im Verlage uonj KauffaiailB, ftranffurt a. 9Ä. Verantwortlicher Redacteur Dr. Rahm er, Magdeburg. Druck von D. L. Wolf f, Magdeburg. Verlag von Robert Friese, Leipzig.