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Jüdisches Litteratur-Blatt · 1885-09-03 · N° 36. (3.9.1885) · p. Seite 144

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Journal
Jüdisches Litteratur-Blatt
Volume
14 (1885)
Issue
N° 36. (3.9.1885)
Date
1885-09-03
Page
Seite 144 (sequence 4)
Language
German
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— 144 — genau unterrichtet waren. Was sollen wir beispielswebe dazu sagen, wenn Rab und Samuel nicht mehr einig darüber sind, was מבלה (Baba Qamma I. 1.) zu bedeuten habe. Denken wir uns den Lärm, der darob entstehen würde, wenn einer von uns Breslauer Theologen einen feststehenden terminus der Ritualpraxis nicht kennen würde, wenn einer von uns etwa nicht wüsste, was חמץ נוקשה bedeutet; ich komme also zur Conclusion, dass wir die Mischnah unabhängig von der Gemara zu betrachten haben: Baba Bathra I. 2. heisst es: ״So ist es bei einem Garien, als einem Orte, der gewöhnlich umzäunt wird, aber bei einem Felde (eig. Ebene בקלה) als einem Orte, der gewöhnlich nicht umzäunt wird, kann man ihn (sc. den Eigenthümer) nicht zwingen, (so. zu den Kosten der Umzäunung beizutragen), sondern, wenn er (sc. der Nachbar) will, beschränkt er sich auf seinen Platz und baut“. In dieser Ueber- Setzung ist die Stelle sehr leicht verständlich, zumal, wenn man sich erinnert, dass im vorangehenden Paragraphen von den Pflichten der Nachbarn die Rode ist, bei einer Scheidemauer in einem gemeinsamen Hofe, einen den localen Bedürfnissen entsprechenden Beitrag zu leisten. Dieselbe Verpflichtung besteht bei einem Garten, hingegen gilt die Umzäunung eines Feldes als Luxus und kann nur auf eigene Kosten und nur auf dem eigenen Grunde durch geführt werden. Diesem einfachen Lösungsversuche gegenüber lässt es sich schwer begreifen, wieso es drei verschiedene Auslegungen geben kann, wenn man nicht in Betracht zieht, dass man dieses מקום שנהנו nicht als Opposition zu גנה gefasst hat, sondern wie es gewöhnlich im Talmud gebraucht wird, in einer Gegend, wo es Sitte ist. Dadurch ist die Ansicht Raba’s, die meiner Erklörung sehr nahe steht, ganz verwischt worden und man hat sich immer mit der Frage befasst, wie ist es an einem Orte zu halten, wo der Usus, ob ein Platz umzäunt wird oder nicht, sich nicht feststellen lässt. So sind Maimonides Schlussfolgerungen ganz überflüssig. (Fortsetzung folgt.) Recension. Notes et Documenta, sur lea Juifs de Belgique 80us l’Ancien Regime, recueillis par Emile Ouverleaux, conservateur adjoint a la biblioth^que de Bruxelles. Paris. Durlacher. 1885. 98 S. Lexcf. Dieser Separatabdruck aus der ״ Revue des Etudes juifs“ bringt eine Arbeit, die deutsch und französisch ist — deutsch in den ernsten und eingehenden Studien, denen auch das Kleinste nicht nebensächlich ist — französisch in der Klarheit und Schönheit der Dar- Stellung. Die Spuren der Juden im heutigen Belgien und Luxemburg werden nachgewiesen; die Bezeichnungen: Judenstrasse- Pforte-beempde-, Promenade-Poel (Pfuhl) u. s. w. werden dabei ausgeuützt. Von 1311 datirt das älteste Aktenstück, in welchem der Rabbiner (presbyter) Moses zu Löwen ein Haus verkauft. Das einzige hebr. Schriftstück ist eine Notiz auf einer Schuldverschreibung vom 26. October 1344, welche der Jude Sanse von Blaton gemacht hat am Freitag Abschnitt Kedoschim 5106 (1346). — Die Münzen werden dabei genannt לטורים Kronen, מנינים Thaler, גדולים Groschen. Ob חייוב הכופר mit ״la dette de l’interet“ richtig wiedergegeben ist, möchte Referent bezweifeln — es scheint darin eine Art Stempelabgabe zu liegen! Ein Siegel (ein bärtiges Gesicht mit dem Judenhut und der Inschrift ילקב ב״ה״ק יואל גולכא) maoht ein Darlehnsdokument vom Schlosse Clervaux aus dem Januar 1378 interessant. Der Jacob von Jülich wohnt in Coblenz, wo in derselben Zeit mehrere Jacob (Bonefant z. B.) genannt werden. In Jülich scheints damals überhaupt reiche Juden gegeben zu haben. Am 27. Juni 1369 verspricht Erzbischof Cuno II. von Trier als Administrator von Cöln dem Juden Bunnen Schoiff zu Gülche eine bedeutende Schuld zurückzazahlen. Im Hospital von Tirlemont ist die Mazewah einer Frau (neben Gebeinen) gefunden worden,, welche 1256 datirt. Interessant ist der Nachweis, dass in Brüssel 1785 u. 8. f. Juden als Protestanten im kirchlichen Beerdigungsregister verzeichnet sind. Die Formulare zu den Judeneiden gehören noch zu den gelinden und verhältnissmässig menschenwürdigen. 1370 wurden die Juden aus Brabant, Limburg u. s. £. wegen einer Hostiengeschichte vertrieben. Allmählich versuchten sie, sich wieder zu besetzen. 1573 wurde in Lüttich ein Jude mit grossem Pomp getauft — (1722 ein Rabbiner Mardochai Engelender mit Frau und 5 Kindern) und in der Zeit von 1430 wurde einer getauften Familie das Bettelrecht verliehen. (Es ist Schade, dass dieses Privileg nicht im Urtext abgedruokt ist — Der Jan ist wohl Johannes und bezeichnet die Anführung eines Verses! — Auch Erzbischof Cuno II. von Trier giebt in der Zeit von 1362—88 für die Unterstützung einer getauften jüd. Familie eine zwanzigtägige Indulgenz!). Endlich 1653 kommen sie offen in’s Land. Als die in Antwerpen ' Wohnenden Geld boten, um eine Synagoge in Borgerhout, einem benachbarten Dorfe, erlaubt zu erhalten, intervenirt der Papst dagegen. Ausser in Lüttich kannte man wohl keine Judenabzeichen. Dagegen Taxen, Brückengelder, Kopfsteuern, Eingangssteuern ״de mesme qu’une beste“, gleich wie das liebe Vieh, sagt Herr Theodor Jtzius in Luxemburg 1685. Noch 1787 wird das Gesuch um Abschaffung derselben zurückgewiesen. 1756 macht der Statthalter Karl von Lothringen den Versuch, von den Juden in Brüssel, Löwen, Antwerpen und noch 13 Städten je 300 Gulden Jahressteuer zu erpressen. Holland nahm sich wacker seiner jüd. Unterthanen gegen Bedrückung,, die sie in Belgien erfuhren, an. Nach Luxemburg kamen erst am AnfaDge dieses Jahrhunderts Juden. — Schon 1715 hatte ein Jude in Antwerpen das Bürgerrecht bekommen. Das erklärte 1758 Graf Cobenzl für ungültig. 1769 wurde ein Engländer Abraham Benjamin, der bedeutenden Handel trieb, ausnahmsweise zugelassan. In Ostende war 1781 Ezechiel de Jongh der erste Bürger — in Brüssel kam 1783 oder 85 ein Jude zum Bürgerrecht. 1756 wurden die Schnorrer ausgewiesen. Modernes Rischus athmet die Verfügung des ״representant du peuple pres l’armäe du nord“ Laurent vom 16 Messidor (4. Juli 1794) mit der Aufschrift: ״Juden — Es ist den Juden bei Todesstrafe verboten, der Armee zu folgen. Die Generale, die Kommandanten der Posten und das Sicherheitscomite der Gemeinde Mons nehmen die Anzeigen gegen die Zuwiderhandelnden entgegen, werden sie sofort verhaften und binnen 24 Stunden exeoutieren lassen“. So hässlieh sohien das Morgenroth, dem ein so schöner, wolkenloser Tag gefolgt ist. Wir hoffen, Herr Ouverleaux werde die Geschichte der Juden weiter berücksichtigen und uns noch mehr solch gute Schriften schenken. Lewin. Berichtigung■. In der Notiz v. Dr. Grün Nr. 34 ist statt 1534 zu lesen, 1574; in der vor. Nr. S. 139 a. Z. 6 v. u. ״sogenannten Heidenchristenthums“ st. segensreichen. Ritaelle Hadasslm (Händler erh. ltab.) bill. b. H. L. Villain, Erfurt. Verantwortlicher Kedacteur Dr. Rahmer, Magdeburg. Druck von D. L. Wölfl", Magdeburg. Verlag von Robert Friese, Leipzig.

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