Mannheim
Compact Memory

Das jüdische Literaturblatt · 1874-01-01 · Nr. 13. (1874) · p. Seite 51

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Das jüdische Literaturblatt
Volume
3 (1874)
Issue
Nr. 13. (1874)
Date
1874-01-01
Page
Seite 51 (sequence 3)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
91% known words query
IRI
…/5367336-5990814-5990933--0381-5367465
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

51 Das mosaifcb talmudische Gesetz über Kindesmord. Von I. Löwy in Gr.-Kainscha. Die alte Welt zählte den Kindesmord nicht zu den straflichen Perbrechen; vielmehr war das Aussetzen der Kinder bei den ältesten Völkern eingebürgerte Litte. Hagar setzte ihren Sohn Ismael aus. Philo läßt die Eltern Moses, als sie diesen zun! Nil trugen, also sprechen: Weshalb setzten wir das Kind nicht gleich nach seiner Geburt aus? werden doch Kinder, die noch keine menschliche Nahrung zu sich nehmen, nicht für Menschen gehalten!'! Die liturgische Gesetzgebung behielt diese Sitte bei und fort u. fort setzten die Griechen ihre Neugeborneu aus, besonders wenn sie schwächlich, oder mit Leibesfehlern behaftet waren, oder wenn der Pater außer Stand mar, sie zu ernähren.') Auch die civilisatorischen Römer setzten Kraft der väterlichen Gewalt als pater tamilias ihre Kinder aus; in späterer Zeit änderten sie jene Grausamkeit dahin ab, daß fünf Nachbarn das Kind als Mißgeburt (pactus det'ormis) erklären mußten,3) und was that der freundliche ׳Nachbar nicht, umsomehr als er auf ähnliche Gegendienste rechnen konnte! — Unter derartiger Mißhandlung schreiender Säuglinge ist es gar nicht zu wundern, daß der Kindermord des idumüischen Herodas keine Aufregung erzeugte, wenit er überhaupt historisch begründe: wäre. Jahrhunderte mußten erlaufen bis Nechtsgelehrtc wie Ulpian unter Kaiser Heliogabal ein Gesetz gegen den Kindermord einführte, wonach bei unehelichen Kindern unb bei einem bis zum 3. Tage nach der Geburt von der eigenen Mutter begangenen: KindeSinorde ein milder Unterschied gemacht wurde. Erst in der Criminalordnung Kaiser Karls V. (1532), nach welcher die absichtliche Tödtung eines mit Leben, und Gliedmaßen gebornen Kindes während oder nach der Geburt, ohne Unterschied ob ehelich oder unehelich, mit der Strafe des ״Lebendigbegrabens" justisizirt wurde, kam das Recht zur Geltung. Was bestimmen die nach Jahrtausenden zählenden alten jüdischen Gesetze hierüber? Während man in Griechenland Sklaven beiderlei Geschlechtes, ja sogar Kühe und Schwciite verschnitt, um die Empfängniß zu verhüten/) verbot das jüdische Gesetz das Verschneiden der Hvuslhiere, sowie den Gebrauch von Abtreibungsmitteln, deren sich schwangere Frauen bedienten/) und stellt sogar beziehungsweise die Selbstbefieckung dein Kindermorde gleich/) Mojes verordnet,:/) Wenn Männer raufen und dabei unvorsätzlich eine schwangere Frau so verletzen, daß dadurch die Geburt, ohne fonstigcil Schaden der Mutter, erfolgt, soll der Thäter mit Geld bestraft werden; ist die Mutter mitverunglückt, so soll wieder eine in Geld verwandelte Todesstrafe beu Verlust ausgleichen. Geben wir zu, daß die Entschädigung für die Mutter unvergleichlich höher bemejsen wurde, so mag die Differenz in den Erziehungskosten beruhen, deren ein Neugebornes noch bedarf, das Prinzip der Unterschiedslosigkeit aber ist gewahrt. Glicht minder mußte der Pater bei unfreiwilliger Tödtung seines Kindes ebenso cxiliren, wie jeder Fremde, ohne Rücksicht auf das dem!,ater familias zustchende Recht.') Tacitus V. verspottet die Juden, weil sie die Tödtung ihrer Nachkommen als Sünde anrechnen. Das »orsinaitischc Gesetz spricht sogar gegen absichtliche Tödtung des Fötus die Todesstrafe aus, weil es heißt: ״Wer Menfchcnblut i m Menschen vergießt 2c. 2c.", worunter die Frucht im Mutlerieibe zu verstehen sei/) das sinaitische Gesetz modisizirt dasselbe dahin, daß die Frucht eine vollmonatliche sein oder wenigstens dreißig Tag gelebt haben müsse.'"- Unter vollmonatlich versiebt man im gemeinen Leben eine Geburt nach vierzig Wochen, während man eine Geburt unter 28 Wochen wohl lebensfähig, aber unzeitig, unter 17 Wochen aber nicht lebensfähig nennt. Das justiniafchc Gesetz geht von dem Zeitpunkte der Beseelung aus, welchen es vom 40. Tage nach der Empfängniß annimmt. Auch der Talmud") erkennt den 40. Tag der Schwangerschaft als den ersten Tag der Beseelung, ohne Einflttßnahme auf das Criminal-Verfahren. Wir kommen auf das Aussetzen der unglücklichen Kleinen, welches meist — besonders bei unehelichen Kindern — in Wäldern, Felshöhlen oder an Bächen siattfand, nur insofern zurück, als es uns bedünken will, daß Jesajas (57, 3—5) dahin zielte, wenn er eiferte: ״Tretet näher, Ihr Buhlerbrut, die Ihr unter den Linden Trost suchet, unter den grünen!Bäumen, Ihr Kinderschlächter an den Bächen und in Felsenritzen!" (vergl. Ezechiel 16, 5). Bist dein Gejagten wollen wir dargethan haben, daß die ehemals geächteten jüdischen Gesetze, zu denen die modernen Staaten zurückkehren, hoch über die der weisen Griechen und der stolzen Römer gestanden, bestätigend den Ausspruch der Bibel: ״Sie isi euere Weisheit und Vernunft vor den Völkern!" t) Das Leben Moses 3. 82. — 2) Reise des jungen Anacharsis 3. Band Seite 3. — 3) Lange 1. Band 3. 1<H). — 4) Nituh 1. Band 3. 376; Synhcdr, 33 a. Der Vers, der Tossaphoth zu Sabbath 3 init. בזקנה hat fmlicf) den Athen. 4, 12 nicht gelesen. — 5) Lhagiga 14 b; Je.banioth 65 I»; vergl. Nidda 30 b. — 6) das. 13 a. — 7) Mor. II, 2 t 22 23. — 8) Mischna Makot 2. 3. — 9) Synhedr. 57 b. — 10) Mischna Nidda V 3. — 11) Menachoth 99 b; vergl. Mischnah Nidda 3, 7; das, Gcm. 30 a und Bajikra rabba Cap. 23; ibid. Breschith 34. Eine geistreiche Erklärung. Nach 2. B. Mos. Cap. 29 wurde der Hohepriester an dem Vorderhaupt, der rechten Ohrinuschel, dem Daumen der rechten Hand lliid der großen Zehe des rechten Fußes gesalbt, resp. init dem Blute der Opferthiere bestrichen. Aehnliches geschah dem wieder gereinigten Aussätzigen nach Leviticus Cap. 14. Rev. A. L. Green hat den bekannten Naturforscher, Professor Owen, um seine Ansicht über die Bedeutung dieser symbolischen Handlungen befragt und folgende Auskunft erhalten, welche im ״Jew. Chr." initgetheilt ist. Prof. Owen sagt, der Mensch unterscheide sich von der Thierwelt hauptsächlich durch vier Merkniale: den Umfang des Gehirns, den beweglichen Daumen, die anatomische Structur der großen Zehe, welche den aufrechten Gang ermöglicht, und die Form des Ohrläppchens, welches sich nach innen umrollt. Dies feien die Zeichen des Menschthums. Indem der Priester die höchste Pflicht des Menschen erfüllen sollte, wurde er an den vier Körpertheilen, welche ihn von den niederen Ordnungen der Geschöpfe unterscheiden, gesalbt. Ebenso wurde der zeitweilig aus der Gesellschaft ausgeschloffen gewesene Aussätzige an diesen Stellen gesalbt, um in die Rechte des Menschthums wieder eingesetzt zu werden. Hiermit glaubt Hr. Green weiter die Vorschrift über die Durchbohrung des Ohrläppchens bei dem sich freiwillig in ״ewige Sklaverei" begebenden Israeliten in Verbindung bringen zu können. Der Midrasch gibt, wie bekannt, die Deutung: das Ohr, ivelches am Sinai vernommen, ״Du sollst nicht stehlen", oder ״Ihr seid meine Knechte, nicht Menschenknechte", soll durchbohrt werden. Treffender sei aber wohl die Deutung: der Mann, der sich feiner Menschenwürde freiwillig entäußert, sie wegwirst, um statt eines freien Mannes Sklave zu sein und zu bleiben, soll an dem, für den Menschen charakteristischen Körperthcile gezeichnet werden, an dem sich ohne Grausamkeit und wirkliche Verletzung oder Verstümmelung ein bleibendes Zeichen anbringen läßt. Neue Bücher. Frankel, D1\ Z. תלמוד ירושלמי Seder Seralm. 1. Theil. Text nach der Bomberger Ausgabe, mit hebräischem Commentar אהבת ציון• Wien, Brüder Winter, 1874. 3 fl. t d \

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.