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Der Jugendbund · 1928-06-01 · 6 (1.6.1928) · p. [Seite]

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Journal
Der Jugendbund
Volume
14 (1928)
Issue
6 (1.6.1928)
Date
1928-06-01
Page
[Seite] (sequence 11)
Language
German
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In Preußen gibt es gegenwärtig 12 verschiedene Judengesetze. Wir freuen uns deshalb, daß nunmehr ein Gesetz geschaffen werden soll, denn wir sehen darin einen Fortschritt auf dem Wege zur Vereinheitlichung. Der Preußische Landesverband jüdischer Gemeinden hat nach langen Kämpfen im März dieses .fahres einstimmig einen Entwurf eines Gesetzes, betreffend die jüdische Religionsgemeinschaft in Preußen, angenommen. Nachdem der Rat des Landesverbandes diesem Entwurf beigetreten ist, ist er vor wenigen Tagen der preußischen Regierung zugeleitet worden. Ich will den Entwurf vom Standpunkt der Jugend aus betrachten und will mich darauf beschränken, die Fragen zu behandeln, die uns als spezifische Jugendfragen besonders nahe liegen. Grundsätzlich soll, wie bisher, den einzelnen Gemeinden für ihre Angelegenheiten das. Recht der Autonomie, das heißt das Recht der Selbstbestimmung durch ihre Satzungen, bleiben. Dieses Recht ist eingeschränkt durch die Bestimmung des § 12 Absatz 4, der in Verbindung mit Absatz 5 die für die Jugend ausschlaggebenden Bestimmungen enthält. Ks heißt dort: „Verfassungsbestimmungen, die das Wahlrecht oder die Wählbarkeit zur Gemeindevertretung und zum Gemeindevorstand oder die Zugehörigkeit zur Gemeindeversammlung von einer längeren als zweijährigen Mitgliedschaft in der Gemeinde, von einer steuerlichen Mindestleistung oder von einer bestimmten Staatsangehörigkeit abhängig machen, sind ungültig. Im übrigen bleibt das Selbstbestimmungsrecht der Gemeinde in Fragen des Wahlrechts gewahrt." Liebe Verbandsfreunde! Ks ist vieles in unserem Sinne erreicht: Die Ausländer sind in der Gemeinde den Inländern gleichgestellt, sie dürfen nicht anders als die Rcichsangehöriuen behandelt werden. Das Mitbestimmungsrecht in der Gemeinde darf sich nicht mehr nach einer steuerlichen Mindestleistung richten. Unsere heranwachsende Jugend kann also nicht mehr von Wahlrecht ausgeschlossen werden, weil sie noch nicht steuerpflichtig ist. Ein Fortschritt, der nur zu oft von unserer Seite übersehen wird! Drei Fragen aber hat der Entwurf der örtlichen Regelung vorbehalten, die der Jugend besonders am Herzen liegen: Das Alter für das Wahlrecht und die Wählbarkeit wird durch die einzelnen Gemeinden festgesetzt. Das Frauenwahlrecht wird nur eingeführt, wenn die Gemeinden es beschließen. Den Gemeinden bleibt n auch überlassen, eine Karenzzeit einzuführen, die bis zu zwei Jahren betragen darf. Ich denke, daß wir uns alle darüber einig sind, daß das Frauenwahlrecht überall eingeführt werden muß. Hiergegen sind allerdings religionsgesetzliche Bedenken erhoben worden. Wenn auch ein Teil der harachischen Autoritäten diese Bedenken nicht für begründet hält, so ist doch, so glaube icjj, mit Recht diese Bestimmung in das Gesetz nicht als zwingendes Recht aufgenommen worden, um keinen Gewissenszwang zu üben. Dennoch ist für uns heute zum mindesten das aktive Frauenwahlrecht eine Selbstverständlichkeit. Wir werden uns auch darüber einig sein, daß jedes Gemeindemitglied mit 20 Jahren wahlberechtigt sein muß. Allerdings haben die christlichen Kirchen in Preußen ein höheres Alter festgesetzt. Wenn aber unsere Jugend bei Reichs-, Landes- und Kommunalwahlen in diesem Alter für wahlberechtigt erklärt wird, vermag ich nicht einzusehen, weshalb sie in Gemeindefragen dazu noch nicht reif' sein sollte. Ebenso glaube ich, daß jedes 25jährige Gemeindemitglied wählbar sein muß. Da zur Arbeit im Vorstand und der Gemeindevertretung eine gewisse Erfährung notwendig ist, und da dieses Alter für Reichs-, Staats- und Kommunalwahlen vorgeschrieben ist, scheint es mir auch für die Gemeindewahlen das Gegebene zu sein. Am heftigsten umstritten ist die Frage der Karenzzeit. Unter Karenzzeit versteht man die Bestimmungen, durch die das Wahlrecht und die Wählbarkeit von einer bestimmten Dauer der Mitgliedschaft in der Gemeinde abhängig gemacht werden. Es läßt sich vieles dafür und dagegen anführen. Im Reich besteht für die Wählbarkeit eine einjährige Karenzzeit, in Preußen besteht für Kommunalwahlen auch für das aktive Wahlrecht eine solche von 6 Monaten, bei den evangelischc.i Kirchengemeinden Preußens ist eine Karenzzeit von 3 Monaten und bei den katholischen Kirchengemeinden Preußens eine solche von einem Jahr vorgeschrieben. In allen genannten Fällen ist die Karenzzeit zwingend festgesetzt. Der Entwurf bestimmt nun keineswegs, daß eine Karenzzeit eingeführt werden muß, sondern nur, daß eine Karenzzeit bis zu zwei Jährtn eingeführt werden kann. Man hat dazu gesagt, unsere Jugend werde durch eine Karenzzeit schwer benachteiligt. Wer bis zu seinem 30. Lebensjahr als kaufmännischer Angestellter jährlich seinen Wohnsitz wechsele, der könne bis zur Erreichung diese« Lebensalters möglicherweise überhaupt nicht wählen. Min hat andererseits gesagt, wenn sich unserem Wunsche <emäß ein Gemeinschaftsleben in den einzelnen Gemeinden entwickle, so müsse es naturgemäß überall eine eigene Note habe.;. Derjenige, der dann mitfiihrend sein soll, müsse mit diesen besonderer. Verhältnissen auch vertraut sein. Ich gebe zu, daß man hier verschiedener Meinung sein kann. Nun haben sich ulle Parteien des Preußischen Landesverbandes auf diese Bestimmung geeinigt. Auch der Landesverband gesetzestreuer Gemeinden, der sogenannte Halberstädter Verband, hat diese Bestimmung in seinen Entwurf aufgenommen. Die Großgemeinden haben bisher von diesem Rechte, das ihnen bisher unbeschränkt zustand, gar keinen oder nur geringen Gebrauch gemacht. Es Ul auch nicht anzunehmen, daß sie mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes ihre Stellungnahme ändern werden. Ich bin deshalb der Ansicht, daß wir nur dazu da sind, Mißbräuche zu bekämpfen, um unsere Rechte zu wahren. Einige Verbandsfreunde hegen, wie ich htire, den Wunsch, an den Preußischen Landtag eine Resolution zu senden, in der gegen die Zulassung einer Karenzzeit Protest erhoben werden soll. Liebe Verbandsfreunde! Ich kann vor diesem Schritt nicht dringend genug warnen. So erfreulich es ist, daß alle Parteien des Preußen-Verbandes und der Halberstädter Verband sich auf diese Bestimmung geeinigt haben, so bedauerlich wäre es, wenn wir nun, die Vorkämpfer des Gedankens der Einheit des Judentums, nach außen hin ein Bild der Zerrissenheit des deutschen Judentums geben würden. Wir würden zudem einen wenig aussichtsreichen Weg beschreiten; denn es ist nicht anzunehmen, daß der Preußische Landtag diese Bestimmung ändern wird, nachdem die beiden Landesverbände einen gemeinsamen Vorschlag gemacht haben, und -nachdem der Preußische Landtag für die christlichen Religionsgemeinschaften sogar zwingende Karenzzeiten vorgeschrieben hat. Ich kann mir von einer Resolution an den Preußischen Landesverband jüdischer Gemeinden auch keinen Erfolg versprechen. Nachdem seine beiden Beschlußorganc, der Rat und der Verbandstag, sich entschieden haben, werden wir eine Umstoßung dieses Beschlusses nicht durchsetzen können, zumal dazu eine außerordentliche Tagung des Verbandstages einberufen werden müßte. Es ist zu erwarten, daß der Preußenverband ein Normal- Statut herausgibt, das seinen Mitgliedern, den Gemeinden, zur Einführung empfohlen wird. Wir müssen dabei bedacht sein, daß in diesem Normal-Statut unsere Forderungen Berücksichtigung finden. Unsere Aufgabe kann es, wenn der Entwurf Gesetz wird, nach meiner Auffassung nur sein, i n allen Gemeinden durch Aufklärung und persönliche Fühlungnahme mit den Vertretern der Gemeinden darauf hinzuwirken, daß diese Blankettbestimmungen in einem uns genehmen Sinne durch die örtlichen Satzungen ausgefüllt werden. Es ist eine größere und schwerere Arbeit, wenn wir in jeder Gemeinde unsere Forderungen durchsetzen müssen. Aber ich glaube, daß wir es dem deutschen Judentum und seinem Ansehen schuldig sind, uns dieser Arbeit zu unterziehen. ._ Zum Schluß müssen wir den Weg wählen, auf dem wir in die Gemeindearbeit eindringen wollen. Heute werden die Vorstands- und Repräsentantenstellen noch in fast allen Gemein- 11

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