Der Jugendbund
- Journal
- Der Jugendbund
- Volume
- 14 (1928)
- Issue
- 5 (1.5.1928)
- Date
- 1928-05-01
- Page
- [Seite] (sequence 7)
- Language
- German
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Dieser ist verpflichtet, die eingegangenen Anträge vor der Delegiertentagung durch das Verbandsorgan oder durch Rundschreiben bekanntzugeben. § 10. Die Einberufung und Leitung der Delegiertcntagung liegt in den Händen des Verbandsvorsilzenden bzw. seines Stellvertreters. Die Verhandlungen sind öffentlich, jedoch kann durch Beschluß der Delegiertentägung die Oeffentlichkeit ausgeschlossen werden. Die Beschlüsse der Delegiertcntagung werden in einem Protokoll niedergelegt und den Verbandsvereinen zur Kenntnis gebracht. §11. Der Vorstand regelt vor jeder Delegiertentagung rechtzeitig die Höhe der den Delegierten zu erstattenden Kosten. § 12. Auf die Verhandlungen der Delegicrtenlagung, der Verbandsleitung und des Vorstandes findet die Geschäftsordnung des Deutschen Reichstages entsprechend Anwendung. V. Die Vereine. §13. Die dem Verbände angehörenden Vereine sind in ihrer Verwaltung autonom. Ihre Tätigkeit hat sich nach den Grundsätzen der §§ 1 bis 3 zu richten. § 14. Die Vereine sind zur Entrichtung einer Kopfsteuer, die den Bezug der Verbandszeitschrift und den Beitrag an die Landes- und Bezirksverbände einschließt und deren Höhe jedesmal von der Delegiertcntagung festgesetzt wird, verpflichtet. § 15. Ueber die Aufnahme in den Verband entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Gegen einen ablehnenden Beschluß kann binnen zwei .Monaten seit Zustellung des ablehnenden Bescheides Berufung an die nächste Delegiertentagung erfolgen, welche mit Zweidrittelmehrheit den Vorstandsbeschluß umstoßen kann. Die Berufung ist durch eingeschriebenen Brief bei der Verbandsleitung einzulegen. § 16. Jeder Verein muß einem vom Verbandsvorstand anerkannten Bezirksverband oder Landesverband angehören. Ausnahmen kann der Verbandsvorstand mit Zweidrittelmehrheit zulassen. § 17. Der Ausschluß eines Vereins aus dem Verband kann erfolgen: 1. wegen Verletzung der §§ 1—3 der Verbandsstatuten 2. wegen Schädigung des Verbandsinteresses. Der Ausschluß und die Streichung von ider Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand mit Zweidrittelmehrheit.. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung Berufung an die nächste Delegiertcntagung zulässig. Bis zur Entscheidung der Delegiertcntagung -darf der vom Vorstand ausgeschlossene Verein keine Mitgliedschaftsrechte ausüben und ist nicht als Mitglied zu behandeln. § 18. Der Austritt aus dem Verbände kann nur mit einjähriger Kündigungsfrist vom Dalum des Eingangs der schriftlichen Abmeldung bei der Geschäftsstelle an erfolgen. VI. Die Bezirks- und Landesverbände. § t9. Die Bezirks- und Landesverbände sind Organe des Verbandes. Sie sind in ihrer Verwaltung autonom, sind aber an die Richtlinien der Verbandsleitung gebunden. Jeder Bezirks- oder Landesverband erhält für die eigene Verwaltung einen vom Verbandsvorstand jährlich zu bestimmenden Zuschuß als Anteil an allen aus seinem Gebiet der Verbandskasse zufließenden Verbandsbeiträgen, Fördererbeiträgen und Spenden. § 20. Der Vorstand der Bezirks- und Landesverbände wird von den- Delegierten der diesen angehörigen Vereine auf deren Delegiertentagungen gewählt. §21. Die Wahl des Vorsitzenden erfolgt ebenfalls, auf den Delegiertentagungen der Bezirks- und Landesverbände. Der Verbandsvorstand hat auf allen diesen Delegicrtentagungen eine Stimme. VII. Verschiedenes. ' . - '§22. Die Einkünfte des Verbandes bestehen aus: 1. Jahresbeiträgen der Verbandsvereine,. 2. Fördererbeiträgen und freiwilligen Spenden. §23. Das Geschäftsjahr des Verbandes läuft vom 1. Mai bis 30. April. § 24. Der Verband ist im Vereinsregister einzutragen. Der Vorstand wird vertreten im Sinne des § 26 BGB. durch den ersten und zweiten oder den geschäftsführenden Vorsitzenden. Der Sitz des Verbandes ist Düsseldorf. § 25. Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der auf der ordnungsgemäß einberufenen Delegiertentagung anwesenden stimmberechtigten Delegierten beschlossen werden. ■' i § 26. Ueber die Auflösung des Verbandes entscheidet eine Delegiertcntagung mit Vicrfünftelmehrheit und trifft Bestimmungen über die Verwendung des Verbandsvermögens. Hnträge zur Delegiertentagung Antrag der Jüdischen Jugendgemeinschaft Halle a. d. Saale. „Der Absatz 1 desT^ 2 der Verbandssatzungen erhält folgende Fassung: Die Worte „reinste Grundsätze des Patriotismus" werden ersetzt durch die Worte „Echte staatsbürgerliche Gesinnung". Begründung: Vorliegender' Antrag bezweckt lediglich eine redaktionelle Acnderung. Die ohne Zweifel unschöne Formulierung, die aus den Tendenzparagraphen der Loge entnommen ist, wirkt so'veraltet und vornovemberlich, daß sie des größten jüdischen Jugendverbandes, der den Anspruch erhebt, mit der Zeit zu gehen, unwürdig ist. Unsere vorgeschlagene Formulierung stammt aus der neuen Reichsvertasmng, die in ihrem Artikel 148 bestimmt, daß die Jugend im Geiste staatsbürgerlicher Gesinnung erzogen werden soll. Nachdem im Vorjahre auch die Loge eine Abänderung des in Frage stehenden Passuscs ins Auge gefaßt hat, halten wir es für angebracht, in einem Zeitpunkt, da auch die Satzungen unseres Verbandes neu vorgelegt werden sollen, noch rechtzeitig Vorschläge zu machen, die auf eine sprachliche Verbesserung abzielen. Antrag des Jüdischen Jugendbundes Karlsruhe. „Der Tendenzparagraph der zukünftigen Satzungen soll .lauten: Der Reichsverband und seine ihm angeschlossenen Landesverbände und Ortsvereine erstreben für ihre Mitglieder Erziehung zu bewußtem Judentum. Sic stellen sich zu diesem Zwecke auf den Boden einer umfassenden Neutralität." Antrag von Alfred Bonnin, Bielefeld und Dr. Hermann Lehmann, Bremen. „Unser Weg in die Wirklichkeit" macht es uns zur Pflicht uns mit allen Fragen des politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Lebens auseinanderzusetzen. Unsere Stellung zu politischen und wirtschaftlichen Fragen ergibt sich zu einem wesentlichen Teil aus der beruflichen Tätigkeit des Einzelnen und J«ann daher nicht durch Vorschriften des Verbandes richtunggebend bestimmt werden. Dies schließt jedoch nicht aus, daß es auch zu den Aufgaben des Verbandes gehört, in derartigen Fragen objektiv an der Belehrung seiner Mitglieder zu arbeiten. Dagegen gehört es unbedingt zu den Aufgaben des Verbandes, zu allen kulturellen und, kulturpolitischen Problemen von sich aus Stellung zu nehmen. Zur Erfüllung dieser notwendigen Aufgabe seines Arbeitsgebietes wird ein kulturpolitisches Dezernat aus fünf }>Ierbandsfreunden gebildet, an dessen Spitze ein Mitglied des •geschäftsführenden Vorstandes steht. Dieses Dezernat hat die Aufgabe, alle kulturellen und kulturpolitischen Probleme im Geiste des Fortschrittes und im Sinne der modernen Jugendbewegung, im Kampf gegen jede' Reaktion, zu bearbeiten." 7