Mitteilungen des Verbandes der Jüdischen Jugendvereine Deutschlands
- Journal
- Mitteilungen des Verbandes der Jüdischen Jugendvereine Deutschlands
- Volume
- 10 (1919)
- Issue
- 6/8 (Oktober/Dezember 1919)
- Date
- 1919-10-01
- Page
- Seite 238 (sequence 78)
- Language
- German
- Belongs to
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238 gezogen unter dem Argument, das ich vorbrachte, daß es in Deutschland Gemeinden gibt, in denen Ausländer sind, die tatsächlich o.t diesem Crte zwanzig Jahre ansässig sind und nicht in die Gemeinde ausgenommen werden. (Hört, hört!) Es ist hier nicht die Stelle, über diese Tinge selbst zu sprechen. Ich möchte nur sagen, dag aus diesem Grunde tatsächlich, wenn man auch diesen Antrag annehmcn würde, die Ausländer nach wie vor das Wahlrecht nicht hätten. Ter weitgehendste Antrag ist eben der, ganz einfach zu sagen: „sämtliche in Tentjchland lebende Juden". Das war den Herren zu weit, und trotzdem das meiner Ansicht entsprach, bin ich entgegengekommen, und wir haben beschlossen — und das ist wohl der Sinn der Verhandlungen, die gepflogen werden zwischen den Führern der Zionisten und dem Centralvercin —, uns auf eine gewisse Karenzzeit zu einigen. Nun ist aber die Karenzzeit, die in dem Anträge Chemnitz, den ich Ihnen vorlas, enthalten ist. nämlich 2 Jahre — „alle Juden in Teutschland,-, die mindestens 2 Jahre vor dem Kriege ihren Wohnsitz in Deutschland hatten" —, uns als sehr unberechtigt erschienen, denn wir haben heute 1919, das wären 7 Jahre, die die Leute mindestens ansässig seinmutzten. Wir haben uns gesagt, daß auch bei einer geringeren Zeit der Ansässigkeit die Gewähr dafür da ist, daß die Leute nicht zu den, wie man es nennt, fluktuierenden Elementen unter den ausländischen Juden gehören. Wir maclvn Ihnen also, um es ganz kurz zu machen, folgenden Vorschlag: Wir setzen an Stelle: „an dem sämtliche deutschen Juden ohne Gewissenskonflikte teilnehmen können" folgendes: „In dem sämtliche in Deutschland lebenden Juden ohne Gewissenskonflikte tcilnehmen können. Für ausländische Juden kann eine Karenzzeit festgesetzt werden" Wir hatten erst die Absicht, eine 2jährige Karenzzeit zu sagen. Wir haben es deswegen nicht getan und haben diese Zeit nicht begrenzt, »veil wir der Ansicht find, daß, wenn der Kongretz zustande kommt, sich der Centralverein und die Zionisten usw. über die Dauer der Karenzzeit einigen lverden und es dann doch nur störend sein würde, wenn der Jugendverband hinzukäme mit einer durch die Tagung festbeschlossenen Zeit, von der wir nachher nicht abgehen können. Wir haben deshalb beschlossen: „Für ausländische Juden kann eine Karenzzeit festgesetzt werden." Wir würden dann mit den anderen Organisationen die Tauer der Karenzzeit festsetzen. Den,- entsprechend würde es auch im lebten Absatz so heitzen: „Ter Kongreß soll auch die Bildung der Gesamtorganisation der in Deutschland lebenden Juden vorbereiten." Das ist die zweite Aenderung. Eine dritte Aenderung haben wir noch zu beantragen: „Der Verband lehnt die von zionistischer Seite geforderte Voraussetzung, das Bekenntnis der Zugehörigkeit zum jüdischen Volk, ab." Die Kommission bat beschlossen, die Worte: „die von zionistischer Seite geforderte" zu streichen, weil de facto die Zionisten bereits diese Forderung, daß nur. wer sich auf dieses Bekenntnis festlegt, zum