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Mitteilungen des Verbandes der Jüdischen Jugendvereine Deutschlands · 1914-05-01 · 5 (1.5.1914) · p. Seite 143

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Journal
Mitteilungen des Verbandes der Jüdischen Jugendvereine Deutschlands
Volume
5 (1914)
Issue
5 (1.5.1914)
Date
1914-05-01
Page
Seite 143 (sequence 15)
Language
German
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— 143 3000 und von der dritten Partei (_'. 2000 Stimme^», insgesamt 0000 Stimmen abgegeben werde», so entfällt aus je 1000 Stimmte» ein Vertreter und cs erhält demgemäß Partei A. vier, Partei B. drei und Partei 0. zioei Vertreter. So einfach ist das Rechenexeinpel natürlich iii der Praxis nicht, sondern oft viel komplizierter. Will man die Berechnungsart aus eine mathematische Fotmel bringen, so stellt sich die Sache folgendermaßen dar: Tie Zahl der zu' ivählenden Vertreter mal Zahl der abgegebenen Parttsjtimmen, dividiert durch die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen erg bt die Anzahl der für dih Partei gewählten Vertreter. Theoretisch erscheint diese Wahlart als die ge rechteste, die man überhaupt kennt. Es sichert jeder Minorität das Recht au Vertretung, die ihr das allgemeine Wahlrecht mit seinem absoluten Majori, tätöprinzip auch dann vorenthält, wenn diese Miij orität ziffernmäßig der Majorität ganz nahe kommt. Bisher blieb die Stimme-von 4000 Wählern vo!B ständig unberücksichtigt, wenn die Gegenpartei 4(M.l> Stimmen aufbrachte. .DaS ist beim Proportionalwahlsystem unmöglich. Tie Berliner Gemeinde will also dies Wahlsystem für die Repräsentantenwahlen eiittühreu und zwar das der gebundenen Listen. Das heißt, jede Partei hat einh Liste mit soviel Raine» einznreichen, als Kandidaten zu ivählen sind. Fedä Aenderung dieser Liste,oder Turchjtreichuug auch nur eines Namens führt Stiiiiinzettels herbei. Ter einzelne Wähler ist ohne AbänderuiigSrnöglichteit zu ivählen, er ist iveiteren darf kein Name aus zwei Listen stehen, ein und derselbe Kandidat von zwei Parteien die llngilrigkeit des ganzen also genötigt, die ganze Liste an die Liste gebunden. TeS Es ist also nicht gestattet, daß zugleich aus die Liste gesetzt wird. lind schließlich muß jede Liste von mindestens 300 Gemeindewählern oll. Die Berliner Gemeinde .itschlands, sonder» der Welt Freilich ist anzünehinen, daß unterzeichnet sein, iveiin sie zugelasse» werden wird die .erste religiöse Körperschaft, nicht De se>>/,' die das Proportionalwahlsystem einsührt. sehr bald andere Gemeinden dem Berliner Beispiel folgen werden, sofern es sich bewährt. Zweifellos i.st, daß ansehnliche Minoritäten kraft Recht es.in dert Repräsentantenversammlung daim ihre Vertretung finden iverden' und eon diesem Gesichtspunkte kann man das Vorgehen der Berliner Gemeinde nur gütheitze». Allerdings sind auch die Nachteile des neuen Wahlverfahrens zu beachten. Ter wesentlichste ist, daß der Wert und die Wertung der einzelnen Persönlichkeit verloren geht zugunsteu >er Partei. Man ivählt dann nicht mehr Personen, sondern nur »och P ä r t e > e n. Wenn einem Liberalen zum Beispiel eine religiös konsqrvative Persönlichkeit zum Repräsculanten vorzüglich geeignet erscheint, so fann.er ahn fortan doch nur ivählen, ivenn er die ganz e konservative Liste wählt. aDie Auswahl der Kandidaten tann fortan nur nach Partei gesichlspunkten! erfolgen. TeS weiteren . ist' ivohl zu beachten, daß die praktischen Vorteile uiner Umständen sehr.problema-- lisch sein können. Ta jede Partei natürlich ihre Führer wähle» wird, so ist die Gefahr der Vertieffing der Gegensätze ohn: iveitetes klar und schließlich ist die Majorisierung der Minorität nur aus dem Wahlstadium in die Repräsentantenversammlung selbst verlegt, wo die 'Beschlüsse doch immer nur per ^inajora gefaßt werden können. Gewiß, die Agrtreter der Minorität haben hier Gelegenheit, ihren Standpunkt vor alle:! 5?essentlichkeit zu ivertrete-ir und ihre Ueberzeugungslünste auf die Gegner zu versuchen. Aber-wer die Portcidisziplin und die Kraft der Parteidogim'ii kennt, der wird sich, von solche» Ueberzeugungsmöglichkeiteir herzlich wen g versprechen. Indessen, wie dem sei, das Proportionalwahlrecht, das bei en Versicherungsgeseden, im

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