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Mitteilungen des Verbandes der Jüdischen Jugendvereine Deutschlands · 1913-12-01 · 12 (1.12.1913) · p. Seite 393

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Journal
Mitteilungen des Verbandes der Jüdischen Jugendvereine Deutschlands
Volume
4 (1913)
Issue
12 (1.12.1913)
Date
1913-12-01
Page
Seite 393 (sequence 19)
Language
German
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als Schmach für das Judentum, sondern als Schandfleck für die.Kulturmenschheit. Aus diesem eiüstimmigcn j lauten Ruf der Entrüstung mög^n wir die tröstliche Gewißheit entnehmest, daß außerhalb Rußlands Ritu, lmordprozesse ebenso der Geschichte angeboren, wie dereinst die Hexenprozes e. Es ist ein Trost im Unglück, dies Bechußtsein im Laufe des Prozesses'irlangt zu haben. Welche Wirkungen allerdings der sich nicht ersehen. Tie Wellen der Err tiefgehende sein werden. Aber ob der neue Nahrung geben wird, oder ob die igeknechtete russische Intelligenz hierdurch endlich zum Siege sich durchringt! und eine Revolution 1— der Geister — hervorbringen wird, muß die Zukejnft lehren. Dr. Leo Adle r, Cöln. rozeß in Rußland haben wirdlvK ung waren zu groß, als daß sie ni ht ste Punkt des Urteils dem Judenhiß 6erneind epolitik llen „Der Kampf um die jüdische Volksschule." Ter Aufsatz in Nr. 10 mit obiger Ueberschrist bedarf nachfolgender Richtigstellungen. Es heißt darin: 1. „An der Krage, ob die jüdischer Gemeinden öffentliche Volksschu konfessionellen Charakters einrichten sollen, sind in hervorragendem Mqße natürlich die jüdischen Lehrer interessici t." Das trifft nicht zu. Wiederholt hat die Lehrerschaft daraus hingewiesen, daß an der Lösung dieser Frage die gesamte Iudenheit, zum mindesten in l en Bundesstaaten, in denen der konfessionelle Charakter der Volksschule d irch Gesetz festgelcgt ist, das gleiche Interesse habest müßte. Ganz beson! ers müßte z. B. der Centralverem deutscher Staatsbürger jüdischen Glauk ens mit in vorderster Reihe für die Errichtung jüdischer Volksschulen eiwreten. Tenn unsere Gleichberechtigung i st bedroht, wem. Staat und Kommune für di« beitzen christlichen Konfessionen Volksschulen eii richten, die jüdischen Kinder aber ststtt dessen in einer der beiden christlichen Schulen nur geduldete Gäste sind. T a t s ä ch l i ch! i st das jüdische Kind, das eine christliche Volksschule besucht — * und [ Preußen hat fast nur noch solche Schulen —. dort nicht gleichberechtigt, sondern nur geduldet; das einzige, was das Schulunterhaltungsgesetz zu seinem Schutze sagt, lautet (§ 34 des Gesetzes): „Lediglich wegen des Religionsbekenntnisses darf keinem Kinde die Aufnahme in tjic öffentliche Volksschule seines Wohnortes versagt werden." ' 2. Ter Aufsatz spricht von den Ämultanschulen in Hessen-Nassau. Das ist abermals eine völlige Verkennung der Sachlage. Zunächst muß man auseinanderhalten Hessen (das ehemalig«!'Kurheffen, der jetzige Regierungsbezirk Cassel) und Nassau. Ter Regierungsbezirk Cassel hat nur Konscssionsschulep und ist auch jetzt noch das Eldoradp der jüdischen Volksschule. Mit nur wenigen Ausnahmen hat dort jede jüdische Gemeinde, deren Kinderzahl noch einigermaßen cs gestattet, ihre eigen« Volksschule und mit seltener Zähigkeit und Selbstverständlichkeit hängen die Kleinen Gemeinden an dieser bewährten Institution. Anders liegen die Tinge m Nassau. Dort herrscht allerdings durch Gesetz die Simultanschule vor Aber stur für die beiden christlichen Konfessionen. Die Juden stehen völlig außerhalb dieses Schulgesetzes. Nicht ’ ein einziger jüdischer Lehrer ist in ganz Nassau angestellt (nur in Frankfurt a. M. ist es neuerdings nach großen Schwierigkeiten gelungen, di« Anstellung eines ganzen jüdischen Lehrers durchzusetzen); nicht einmal der jüdische Religionsunterricht darf im Rahmen der öffentlichen Schule erteilt werden. Gerade die Nassauer Verhältnisse zeigen am klarsten, wie falsche

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