Mitteilungen des Verbandes der Jüdischen Jugendvereine Deutschlands
- Journal
- Mitteilungen des Verbandes der Jüdischen Jugendvereine Deutschlands
- Volume
- 4 (1913)
- Issue
- 5 (1.5.1913)
- Date
- 1913-05-01
- Page
- Seite 151 (sequence 24)
- Language
- German
- Belongs to
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I 151 — Gememöepoliti'k Tie ("rriiflc der Ltellung unserer ausländischen Glaubensgenossen innerhalv. der Gemeinden har. in der lebten Zeit eine lebz Harle Erörterung ersahrcn. Fn den meinen deutschen Bundesstaaten besteht auch sür die ausländischen Fudcn ein >v ang zur Zugehörigkeit der jüdischen Gemeinde des Wohnortes. Tie iverdcn, sosern sic nicht, ihren forineUcit Austritt aus der Gemeinde erklären,^ ohne weiteres zu den Lastend insbesondere Lteuerleiüungcii, herangezogcn. Das ivird seitens unserer - ausländischen Glaubensgenossen als etwas Telbstverständliches erachtet, da sie nicht nur daran gewöhnt, sondern es als eine religiöse Pslichl erachten, ihr Teil zu den »osten der >t0tlesdicnstlichen und sonstigen sozial-jüdischen Instiinlioncn der Gemeinde l eizutragcn. Dieser Tatbestand ist sojtznhaltcn, ivcnn man an die Beurteilung der Frage Herangehen will, die in letzter Zeit zu mehr temperaincntvollci, als sachlichen Auseinandersetzungen geführt hat, nämlich zu der Frage der W a h l b e r e ch l i g u n g der' ausländischen Fuden in unseren Gemeinden. Einzelne, ja sehr vereinzelte Gemeinden, sind dazu übergegirngcn, den Ausländern jedes, sowohl das aktive wie passive, Wahlrecht adznsprcchcn und dies jnur den inländischen Glaubensgenossen statutarisch zuzusprhchcn. Bon einfr sonst angesehenen juristischen"Leite ist serner iit einem jüdischen Organe die Meinung vertreten worden, das; im preußischen" Fudcng:setz von 1847, das die Berbältnisse der jüdischen Gcineindcn Preußens regelt, nur versehentlich nicht die Ltaatszugebörigkcit als Boraussetzung der Wahlbe tcchligung ausdrücklich bestimmt ivordcn sei, daß dies Erfordernis, sich aber aus dem ganzen Geiste des Gesetzes von selbst ergebe. Dem steht aber bir Auffassung gewisser Regierungsbehörden ^entgegen. die im entgegengesetzte, Zinne z. B. anläßlich eines konkreten Falles in »öln a. Nh., entschieden Halen. Dem ividerspricht ferner die Tatsache/daß in fast allen Geineludcn bisher die Wahlberechtigung der Ausländer anstandskos in praxi anerkannt worden ist. Eine Reihe von Moincntcn. deren Eharakterisierung, so interessant sie wäre, hiör unterbleiben kann, haben nun die;c Frage.zu eine», ..Probliin" gestaltet, zu dessen Lösung sogar ganz bestiiiiiilte Borschläge gemachl worden sind. Die hauptsächlichsten Gründe für eine jüdisch-stemeindliche Fremden-Ausnahntegesetzgevung, >vie sie von einzelnen Leiten vorgeführt werden, sind die folgenden: ' ai der deutsche Ehe raktcr der Gemeinden könnte gefährdet werden, wenn die auSländischcn Fuden die Majorität innerhalb der > Gemeinde erlangten. Lie vürdc» dann, ihren meist traditionell gesetzestreucn!Anschauungen cntsprechciid. die gottesdienstlichen Einrictstuugcn »ach! ihrer Fasson nwdeln und die moderne Entivickelung zurückschraubcn: K> die ausländische, Fudcu, so sagt man weiter, neigen mit ivcnigcn Ausnahmen zum zionistischen resp. national-jüdischen Gedanken, dessen Betätigung in Gemeinden deutschen Ehärakters man vermieden sähen! wolle, da dies unter anderem auch geeignet erscheine, die staatsbürger- Iliche Ttellung der deutschen ^udcn zu gefährden; ... die Ausländer bildeten, zumeist' ein sclmell fluktuierendes Element, ihre Ltältigkcit werde bedroh: dprch die staatliche Besugins ihrer I jederzeitigcn Ausweisung;