Jüdische Turnzeitung
- Journal
- Jüdische Turnzeitung
- Volume
- 6 (1905)
- Issue
- 5/6 (5.1905)
- Date
- 1905-05-01
- Page
- [Seite] (sequence 28)
- Language
- German
- Belongs to
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94 No. 5/6 § IL Den Wirkungskreis der Obmannschaft bilden: 1. Herstellung und Erhaltung der Verbindung zwischen dem Ausschuß und den Verbandsvereinen, 2. Ausarbeitung eines Arbeitsplanes, 3. Entgegennahme der Berichte des Ausschusses, 4. Beschlußfassung hinsichtlich der Einberufung der ordentlichen Turntage, 5. Entscheidung über Beschwerden gegen den Ausschuß resp. gegen Beschlüsse und Entscheidungen desselben (zweite Instanz). § 12. Wenn die Obmannschaft sich konstituiert und ihren Vorsitzenden nebst Stellvertreter gewählt hat, kann die i Entscheidung über einzelne positive, eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Anträge auch auf schriftlichem Wege durch den Vorsitzenden eingeholt werden, wobei Mitglieder der Obmannschaft, welche binnen mindestens acht Tagen nicht eine ablehnende Erklärung abgeben, als zustimmend angenommen werden. Wird die Entscheidung auf schriftlichem Wege von mindestens fünf Mitgliedern abgelehnt, so muß die Entscheidung der nächsten Tagung der Obmannschaft überlassen bleiben. § 13. Der Ausschuß ist das ausführende Organ des Turntages und der Obmannschaft. Hinsichtlich der ihm zugewiesenen Befugnisse besitzt er ein selbständiges Beschluß- und Verfügungsrecht. Er besteht aus 1. einem Vorsitzenden, 2. einem Schriftführer, der zugleich Stellvertreter des Vorsitzenden ist, 3. einem Kassenführer, 4. einem Turnwart, 5. einem Beisitzer. Sämtliche Mitglieder des Ausschusses müssen wahlberechtigt6 Mitglieder von Verbandsvereinen sein und sind mit der bestimmt«1 Funktion vom Turntage für die Dauer bis zum nächsten ordentlichen Turntage zu wählen. Etwa notwendige Ersatzwahlen werden voä der Obmannschaft vorgenommen. Der Ausschuß hat der Obmannschaft alle Beschlüsse bekannt zu geben und die nichtvertraulichefl1 in der Verbandszeitung zu veröffentlichen. § 14. Den Wirkungskreis des Ausschusses bilden: 1. Die Vertretung der Jüdischen Turnerschaft nach außen, 2. die Vorbereitung der Turntage im Einvernehmen resp. nacn den Beschlüssen der Obmannschaft (§ ll4) und die Ausführung der Turntage,