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Jüdische Turnzeitung · 1912-05-01 · 5 (5.1912) · p. [Seite]

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Journal
Jüdische Turnzeitung
Volume
13 (1912)
Issue
5 (5.1912)
Date
1912-05-01
Page
[Seite] (sequence 10)
Language
German
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84 No. 5 4. Den Orientkreis: Die Vereine in den Balkanländern, in Kleinasien, insbesondere in Palästina und Aegypten. Die Bildung und Aufnahme neuer Kreise erfolgt auf Antrag der in den betreffenden Ländern bestehenden Vereine durch den Verbandsturntag. Die Vereine eines Kreises wählen je einen Delegierten zum Kreist u r n t a g, der mindestens alle zwei Jahre tagen muß. Der Kreisturntag ernennt aus seiner Mitte einen Kreisvorstand von mindestens drei Personen. Die außerhalb eines Kreises bestehenden Organisationen unterstehen direkt dem Ausschuß der Jüdischen Turnerschaft, durch den auch ihre Aufnahme in den Verband erfolgt. § 5. Mindestens alle vier Jahre tagt der Verbandsturntag. Die Wahl der Delegierten hierzu erfolgt in folgender Weise: Im deutsch- und Österreich-ungarischen Kreise wählt jeder Verein für je 50 ordentliche Mitglieder einen Delegierten, jedoch mit der Beschränkung, daß für keinen Verein mehr als 5 Vertreter gewählt werden dürfen. Vereine mit weniger als 50 Mitgliedern wählen einen Vertreter. Für einen die Zahl von 50 etc. (wie vom letzten Satz Abschnitt I des § 5 A. E. bis zum Schluß dieses Paragraphen, alsdann folgen §§ 6, 7, 9 des A. E., alle zusammengefaßt in dem vorliegenden § 5). § 6 enthält §§10 und 11 des A. E. mit folgender Abänderung: An der Spitze steht der Satz: „Der Ausschuß der Jüdischen Turnerschaft wird vom Verbandsturntag gewählt." Alsdann wie im A. E.: „Er besteht aus einem Vorsitzenden etc." Jedoch: „Den Vorsitzenden des Ausschusses bestimmt der Verbandsturntag, die übrigen Aemter verteilt der Ausschuß selbst unter seinen Mitgliedern." Alsdann wie im A. E.: „Etwaige Ersatzwahlen etc." und im Anschluß daran § 11 des A.E. Wirkungskrelse der Organe, § 7. Die K r ei s t u r n t a ge'beschließen über die innere Einrichtung der Kreise. Sie darf mit den Satzungen und Beschlüssen der Jüdischen Turnerschaft nicht in Widerspruch stehen, lieber die Frage, ob ein solcher Widerspruch vorliegt, entscheidet der Ausschuß, gegen dessen Entscheidung Berufung an den Verbandsturntag innerhalb drei Monate nach Bekanntgabe zusteht. §8. Die Kreisvorstände leiten die Qeschäfte der Kreise während der Zeit von einem Kreisturntag bis zum andern. Ihnen liegt die Vorbereitung der Kreisturntage ob, auch haben sie vor allem die Verbindung mit dem Ausschuß aufrechtzuerhalten. § 9 wie § 8 im A.E. unter Auslassung von Ziffer 5. § 10 wie § 12 im A. E., jedoch mit Umstellung der Ziffern und unter Auslassung des letzten Absatzes. Jüdische Turnzettnng. § 11 wie § 13 im A.E. § 12 wie § 14 im A. E. Georg Arndt-Stiftung. S 13 wie § 15 im A.E.

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