Jüdische Turnzeitung
- Journal
- Jüdische Turnzeitung
- Volume
- 4 (1903)
- Issue
- 5 (5.1903)
- Date
- 1903-05-01
- Page
- [Seite] (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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No. 5 79 § 2. Der Jüdische Turnverband bezweckt die Pflege des Turnens als Mittel zur körperlichen Hebung des jüdischen Stammes im Sinne der nationalen Idee. Unter Nationaljudentum verstehen wir das Bewusstsein der Zusammengehörigkeit aller Juden auf Grund gemeinsamer Abstammung und Geschichte, sowie den Willen, die jüdische Stammesgemeinschaft auf dieser Grundlage zu erhalten. § 3- Organe des Jüdischen Turnverbandes sind: 1. Der Jüdische Turntag. 2. Der Ausschuss als Exekutivorgan, § 4. Der Jüdische Turntag wird gebildet aus den Vertretern der Jüdischen Turnvereine, die von je fünfzig Vereinsmitgliedern auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Wahlberechtigt sind nur die Mitglieder der Männer- und Frauenabteilungen. Vereine, die weniger als fünfzig Mitglieder zählen, gelten als vollzählig. Für den Rest von mehr als 25 Mitgliedern wählt der Verein einen weiteren Vertreter. Das Mandat ist nur mit Zustimmung des Vereins, in dringenden Fällen des Vorstands bezw. des Vorsitzenden übertragbar. Jeder Vertreter kann mehrere Mandate desselben Vereins auf sich vereinigen, er vertritt soviele Stimmen, wie der Verein ihm überträgt. Im Notfalle können sich mehrere Vereine auf einen Vertreter vereinigen. § 5. Die ordentlichen Turntage werden alle zwei Jahre abgehalten. Ausserordentliche Turntage muss der Ausschuss aui Antrag eines Drittels der Vertreter innerhalb von zwei Monaten nach Stellung des Antrages nach einem von den Antragstellern angebotenen Versammlungsort einberufen. § 6. Den Wirkungskreis der Turntage bilden: 1. Entgegennahme und Prüfung der Verwaltungs- und Kassenberichte des Ausschusses und Entlastung der Ausschussmitglieder. 2. Beratung und Beschlussfassung über sämtliche Angelegenheiten des Jüdischen Turnverbandes. 3. Wahlen und Wahlprüfungen. 4. Änderungen des Organisationsstatuts. § 7. Der Ausschuss ist das Exekutivorgan des Turntages; er besteht aus dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und fünf Beisitzern, welche der Turntag auf zwei Jahre wählt. Er versammelt sich mindestens einmal im Jahre. § 8. Den Wirkungskreis des Ausschusses bilden: 1. Die Vertretung der jüdischen Turnverbände nach aussen; 2. Die Durchführung aller zur Hebung des Turnwesens erforderlichen Mittel und die Erledigung aller Angelegenheiten im Sinne des Turntages. 3. Die Vorbereitung der Turntage und die Ausführung ihrer Beschlüsse. 4. Die Verwaltung der Kasse.