Korrespondenzblatt des Centralbüros für Jüdische Auswanderungsangelegenheiten des Hilfsvereins der Deutschen Juden
- Journal
- Korrespondenzblatt des Centralbüros für Jüdische Auswanderungsangelegenheiten des Hilfsvereins der Deutschen Juden
- Volume
- 1905
- Issue
- 4 (19.4.1905)
- Date
- 1905-04-19
- Page
- [Seite] (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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direkte Linien nach Amerika benutzt werden, 2 M. zu zahlen. Soweit russische Reisende nach England oder mit indirekten Linien, bei denen man in England umsteigen muß, nach Amerika fahren, haben sie pro Kopf 4 M. zu zahlen. Diese 2 resp. 4 M. werden außer dem Preise für die Schiffskarte erhoben. Außerdeutsche nicht - russische Auswanderer (also Galizier, Rumänen usw.) werden in den Stationen zwar ebenfalls ärztlich untersucht, aber nicht gebadet, Gepäck und Kleidung werden nicht desinfiziert und eine Gebühr wird in den Registrierstationen nicht erhoben. Befreit von dem Passieren der Kontrollstationen sind russische Auswanderer nur, wenn sie folgende drei Bedingungen erfüllen: 1. einen Paß besitzen, 2. einen Passagevertrag mit einer in Deutschland konzessionierten Linie (vergl. Korrespondenzbl. No. 2) und 3. für jede erwachsene Person die Summe von 400 M. für jedes Kind unter 10 Jahren die Summe von 100 M. vorweisen können. Befreit vom Passieren der Registrierstationen sind andere außerdeutsche Auswanderer(Rumänien Galizier usw.) nur, wenn sie einen Passagevertrag mit einer in Deutschland konzessionierten Linie besitzen und dieselben Geldmittel wie russische Auswanderer haben. Beide Kategorien von Auswanderer müssen außerdem Eisenbahnfahrkarte bis zum Einschiffshafen vorweisen können. Die Einwanderungsländer. Amerika. A. Die Überfahrt. Wir geben im Interesse der Auswanderer nach Amerika folgende Anweisungen der amerikanischen Einwanderungsbehörde an die Schiffahrtsgesellschaften bekannt. Department of Commerce and Labor. Immigration Service. Office of the Commissioner New York N. Y. May 31 st 1904 The Transatiantique Passenger Conference 19 Brodway New York City. Ich bekenne mich zum Empfang Ihrer geehrten Zuschrift vom 27. Mai. Es ist keine Bekanntmachung erfolgt über die Geldsumme, die ein Einwanderer haben muß, damit ihm die Landung erlaubt werde. Die Höhe der Summe ist auch keineswegs gesetzlich festgelegt worden. Alle fremden Einwanderer, die nicht nach der Ansicht des prüfenden Beamten »klar und ohne Zweifel« zum Landen berechtigt sind, werden nach den bestehenden Gesetzen zurückgehalten. Die Zurückhaltung kann aus verschiedenen Gründen erfolgen. Geschieht sie, weil dir, Immigranten nicht im Besitz ausreichender Mittel sind, um für ihren Unterhalt zu sorgen, bis sie Arbeit finden, oder weil sie nicht in der Lage sind, die Kosten zu bestreiten, die nötig erscheinen, um zum Endziel ihrer Reise zu gelangen, dann wird ihnen Gelegenheit gegeben, nach den nötigen Mitteln zu telegraphieren. Die Höhe richtet sich nach der Lage des Falles. Dem einen Immigrant kann die Landung erlaubt werden, wenn er eine kleine Summe erhält, dem anderen, der nicht so gesund ist und bei dem die sonstigen Verhältnisse anders geartet sind, kann sie verweigert werden, selbst wenn er 50 D. (200 M.), besitzt. In der Regel aber müssen diejenigen, die in der geschilderten Weise zurückgehalten werden, mindestens um 10 D. (40 M.) telegraphieren, aber es kann auch eine höhere Summe als Mindestsumme verlangt werden. Feste und bestimmte Vorschriften bestehen darüber nicht. Der Immigrant, der sich auf solche Weise nicht das nötige Geld verschaffen kann, wird vor die »Behörde für Spezialuntersuchung (board of special enquiry)« gestellt. Dies ist nur eine der vielen Maßnahmen, die bezwecken, solche Personen von der Landung auszuschließen, die paupers sind oder voraussichtlich der staatlichen Armenpflege zur Last fallen. Der Umstand, daß jemand einen »Prepaid«- (vom Einwanderungsland gesandten) Fahrschein besitzt, ist an und für sich kein Grund, ihm die Landung ohne genügende Mittel zu gestatten. Im Gegenteil, das Gesetz verlangt, daß ein solcher Einwanderer, hinlänglich befriedigend dartun soll, daß er nicht zur Kategorie der von der Landung auszuschließenden Personen gehört, denn er ist ein unterstützter Einwanderer. gez. Wm. Williams Comissionar. Unter dem 12. Januar 1905 ließ der Einwanderungskommissar folgendes Schreiben an die Schiffahrtsgesellschaften ergehen, in dem er auf seinen oben erwähnten Brief vom 31. Mai vorigen Jahres hinwieß. Department of Commerce and Labor etc. New York January 12. 1905. Die große Anzahl von Einwanderern, die täglich ganz oder fast ganz mittellos ankommt, veranlaßt mich, Ihre Aufmerksamkeit erneut auf beigeschlossenes Schreiben (gemeint ist der Brief vom 31. Mai 1904) zu lenken, dessen Inhalt Sie sich ganz besonders angelegen lassen sein sollten. Ich möchte Sie dringend bitten, Ihren ausländischen Vertretern unverzüglich von dem Inhalt Kenntnis zu geben. gez. Wm. Williams. Auf Grund dieses Schreibens verlangen zurzeit die Schiffahrtsgesellschaften von jedem Passagier, daß er außer der Schiffskarte noch 40 M. besitze. Andernfalls lehnen sie die Beförderung ab. B. Die Landung in Amerika, besonders New YoVk. Bevor den mit den Schiffen Ankommenden die Landung in Amerika gestattet wird, werden sie daraufhin geprüft, ob sie den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen. Den Dampfergesellschaften ist zur Pflicht gemacht worden (Gesetz vom 3. März 1903 § 12) jeden Passagier bevor er an Bord geht, folgende Fragen vorzulegen und die Antworten in das „Schiffsmanifest", das aus Listen von nicht mehr als 30 Namen besteht, einzutragen. Gefragt wird: „der volle Name, Alter und Geschlecht, ferner ob verheiratet oder ledig; die Bezeichnung des Berufes, ob des Schreibens und Lesens kundig, die Nationalität, der Volksstamm, der letzte Aufenthaltsort, der Landungsplatz in den Vereinigten Staaten, eventuell der endgültige Bestimmungsort nach dem Landungsplatz, ob im Besitze eines Durchgangsbillets nach diesem entgültigen Bestimmungsort, ob der Ausländer seine eigene Überfahrt bezahlt hat oder ob sie durch irgend eine andere Person, Korporation, Gesellschaft, Gemeinde, oder Regierung bezahlt wurde, und, zu* treffendenfalls, von welcher, ob im Besitze von 50 Dollars und wenn weniger, von welcher Summe, ob mit der Absicht, einen Freund, oder Verwandten aufzusuchen, und wenn dies der Fall, welchen Verwandten oder Freund mit Angabe seines vollen Namens und der vollen Adresse, ob jemals vorher in den Vereinigten Staaten gewesen und, zutreffendenfalls, wann und wo, oder in einer Anstalt oder eimem Hospital, wo Irrsinnige zur Pflege und Behandlung kommen, oder ob jemals durch Wohltätigkeit unterstützt, ob ein Polygamist, ob ein Arnachist, ob auf Grund eines Angebotes, Versprechens, einer Aufforderung oder eines Übereinkommens, sei es ausdrücklich oder stillschweigend (Kontrakt) eintreffend, um eine Arbeit in den Vereinigten Staaten zu übernehmen, und wie der körperliche und geistige Gesundheitszustand des Fremden beschaffen ist, ob mißgestaltet oder ein Krüppel und wenn ja, seit wie lange und aus welcher Ursache." Die gleichen Fragen werden jedem Einwanderer, auch demKajütpassagier, von den Einwanderungsbeamten vorgelegt. Die Erlaubnis zur Landung wird von der zufriedenstellenden Beantwortung abhängig gemacht. Die Ankömmlinge, die Kajüte fahren, genießen das Privileg, daß sie von den Einwanderungsbeamten an Bord der Schiffe, mit denen sie herüberkamen, untersucht werden