Jüdische Auswanderung
- Journal
- Jüdische Auswanderung
- Volume
- 1938. Bestand UB Ffm
- Issue
- Juli 1938
- Date
- 1938-07-01
- Page
- Seite 80 (sequence 88)
- Language
- German
- Belongs to
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: m ■' l*> Cuba, eine Insel südöstlich der Vereinigten Staaten, umfaßt etwa ein Fünftel der Flachengröße Deutschlands. Die Aussichten der wirtschaftlichen Einordnung für jüdische Einwanderer aus Deutschland sind im ganzen ziemlich gering. Das tropische Klima schränkt an sich schon die ßetfiti£mgsmöglichkeitcn für Weiße ein; außerdem ist die wirtschaftliche Betätigung von Ausländern gesetzlich sehr erschwert. Möglichkeiten bestehen am ehesten für Landwirte und Handwerker. , L Einwanderungs-Bedingungen 1. Kinreisebestimmungen .and Landungsgelder Zur Einreise nach Cuba ist für Reichsdeutsche kein. Visum nötig. Bei den nach Cuba Einreisenden sind folgende Gruppen zu scheiden: a) Einwanderer. Als Einwanderer gelten alle Personen, die dauernd im Lande zu bleiben beabsichtigen. Sie haben-bei der, befördernden Schiffahrtsgesellschaft MO USA.-Dollar pro erwachsene Person bar zu hinter- . legen. Minderjährige, die von der Reederei zu ermäßigtem Fahrpreis (>/« oder Vt der Normalpassage) befördert werden, haben entsprechend der prozentualen Höhe der Fahrpreisermäßigung nur 14 bzw. y« des Landungsdepots von 508 USA -Dollar zu hinterlegen. ' ' Die Schiffahrtsgesellschaften müssen die Beträge unter Ad* gäbe des Namens des Ein» ändernden bei dem Ministerium de« Innern deponieren. Der hinterlegt« Betrag wird nach Ablauf von 2 Jahren an den Hinterleger zurückgezahlt, wenn er der Einwanderungsbehörde nachweist, daß er genügend Existenzmittel besitzt; vor Ablauf dieser Zeit wird der Betrag dem Einwandernden nur zurückgezahlt, wenn er das Land verläßt. Der Einwanderer muß seinen Paß bei der Einwandcrungabehörde abgeben, die ihm als Paßersatz eine vom Direktor der Einwanderungsbehörde unterzeichnete Bescheinigung ausstellt. In besonderen Fällen kann von der Hinterlegung des Landungsgeldes abgesehen werden. So sind Personen, die auf Grund einer besonderen durch das Zentralamt für Einwanderung mit Depotbefreiungsvermerk versehenen EinwanderungsbewUligung die Zulassung zum Landen in Cuba erhalten haben, von der Hinterlegung befreit. Befreit 'sind auch Einreisende, die. eu ihrer in' Cuba ansässigen Familie reisen, wenn ein ha Cuba beglaubigter Nachweis hierüber erbracht wird. b) Vorübergehend Einreisende sind solche Personen, deren Aufenthalt in Cuba sich auf höchstens 90 Tage beschränkt und die dort keiner Berufstätigkeit nachgehen. G s c h 8 f t s - reisende müssen im Besitz eines von der Handalskammer beglaubigten Schreibens ihrer Firma sein, worin sie ausdrücklich als deren Vertreter anerkannt werden. Sie erhalten ein Aufenthaltsvisum für höchsten« 90 Tage und dürfen ihrem Erwerb nachgehen.? - "? -.- / c) Durchreisende sind nur solche Personen, die mit dem gleichen Dampfer oder Flugzeug ihre Reise in ein anderes Land fortsetzen. d) Touristen sind alle sonstigen Personen. Kommen sie mit bezahlter Rück, oder Weiterfahrtpassage nach einem außerhalb Cubes gelegenen Reiseziel, so brauchen sie kein Landungsgeld zu hinterlegen unter der Voraussetzung, daß sie Cuba innerhalb von 6 Monaten wieder verlassen. Anderenfalls müssen sie ein Landungsgeld in Höhe von 900 USA.-Dollars deponieren. S ä m 11 i c h e Einreisenden müssen im Besitz folgender Papiere sein: a) gültiger deutscher Reisepaß, b) Führungszeugnis der Polizeibehörde des Heimatortes, aus dem hervorgeht, daß keine Strafen wegen politischer oder anderer Delikte, entehrender Verbrechen, Vergehen infolge moralischer Minderwertigkeit verbüßt worden sind. c) amtsärztliche« Gesundheitszeugnis, aus dem. hervorgeht, daß der Reisende nicht an ernsten, abstoßenden oder ansteckenden Krankheiten, wie Augenkrankheiten, Tuberkulose, Syphilis u. a. leidet. Für einige Personengruppen bestehen bezüglich der beizubringenden Papiere folgende Sondervorschriften: a) Allein 1 reiaende Frauen. Verheiratete Frauen mUsjn« ha Besitz einer schriftlichen, vom cuttaoischen Konsul vWWrtsfc Einwilligung ihre» Ehegatten «sin.. Befindet sich der Ehegatte in Cuba, so hat er selbst die Einwilligung vor dem beauftragten "Direktor für Auswanderung auszustellen. Ledige Frauen müssen im Besitz einer von der eubanischen Einwanderungsbehörde beglaubigten eidesstattlichen Erklärung von Verwandten oder Bekannten m Cuba sein, in der sich diese verpflichten, die Reisend« bei der Landung in Empfang zu nehmen und im Notfall für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Geschiedene Frauen haben die Scheidungsurkunde, Witwen die Sterbeurkunde," visiert vom eubanischen Konsul, vorzulegen. Weibliche Minderjährige haben eine schriftliche Einwilligung des Vaters oder gesetzlichen Vertreters, die konsularisch beglaubigt ist, beizubringen. Das Schriftstück muß eine Erklärung darüber enthalten, wer sich der Minderjährigen bis zu ihrer Großjährigkeit annehmen wird. b) Personen Aber 80 Jahre wird nur dann die Einreise nach Cuba gestattet, wenn sie die erste oder Kajütenklasse benutzen und eine beglaubigte Bürgschaftserklärung besitzen, daß in Cuba ansässig« verwandte oder Bekannte für sie'sorgen werden. / c) Personen, die in Cuba einer bezahlten Beschäftigung nachgehen wollen, müssen sich vor der Einschiffung die Erlaubnis des Kinwanderungsdirektors beschaffen. Aus dem Gesuch muß hervorgehen: Vor- und Familiennamen,'Nationalität, Alter, Zivilstand, Beruf; ob Lesen» uud Silneibens kundig; Vsrmftgennverhältnisse;— gegebenenfalls Vorstrafen. —Dem Gesuch' sind zwei Versicherungen von eingesessenen eubanischen' Kaufleuten beizufügen, daß der Antragsteller die Gesetze usw. Cubas . respektieren werde. . ':. t. Einreiseverbote Von der Einreise nach Cuba sind u. a. ausgeschlossen: a) Kontraktarbeiter und Personen, deren Reise von dritter Seite bezahlt wurde, z. B. von Arbeitavermittlern, b) Personen mit ansteckenden und ekelerregenden Krankheiten, ' ~' c) Idioten und Schwachsinnige, ,, » d) Personen, die infolge von Delikten oder entehrenden Verbrechen bestraft worein £md, e) Unbemittelte Personen und solche, die der öffentlichen Fürsorge zur Last fallen könnten. 3. ZoIlbesUswaagea .' Gebrauchsmöbel, die seit mehr als einem Jahr sich im Gebrauch von Personen befinden, die sich in der Republik niederlassen wollen, sind zollfrei Diese Bestimmung des Zolltarifs ist in dem Sinne auszulegen, daß häusliche Gegenstände und Bilder, Bücher, Klaviere, Phonographen, Rundfunkapparate, Nähmaschinen und anderes Gerät für' den Hausgebrauch unter „Möbel" mitverstanden werden, und zwar unter der Voraussetzung, daß sie nach Menge und Art in Uebereinstimmung mit dem Rangs und dem bürgerlichen Beruf der Person stehen, die sie mit sich führt. , Die mitgebrachten „Möbel" müssen also seit mehr als einem Jahr im Gebrauch der genannten Person gewesen sein, und dissr Person muß glaubwürdig nachweisen, daß sie steh' in der cubasischen Republik ansiedeln will, daß der Aufenthaltewechsel ia gutem Glauben erfolgt, und daß die Vergünstigung der zollfreien Einfuhr nicht bereite früher, bewilligt worden ist. Als Nachweis dafür, daß die Gegenständ«, rechtmäßig erworbenes Eigentum sind, .ist «ine vom zuständigen eubanischen Konsul beglaubigte B—rSjstnlgt'laa beizubringen, dem zu diesem Zweck sie Verzeichnis der Gegenständ« vorzulegen ist, das veraer von der zuständigen deutschen Polizeibehörde beglaubigt wurde.