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Jüdische Auswanderung · 1938-07-01 · Juli 1938 · p. Seite 8

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Journal
Jüdische Auswanderung
Volume
1938. Bestand UB Ffm
Issue
Juli 1938
Date
1938-07-01
Page
Seite 8 (sequence 12)
Language
German
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' : J---- ■ ^-V; „ hältnisse, iiisbesonder« sein Einkommen und »ein Vermögen, darlegen. Dm der Bürge dem Konsul im Regelfälle unbekannt ist, müssen die Angaben bewiesen werden. Hinsichtlich des Einkommens geschieht dies dadurch, daß eine Kopie des Steuerbescheides waelegt wird, falls der Bürge steuerpflichtig 'ist Falls sein Einkommen innerhalb der "Freigrenze liegt, muß er zuverlässige Bescheinigungen einer guten Auskunftei oder einer dem Konsul sonst maßgebenden Stelle beibringen. Für die Hohe des Vermögens oderden Wert etwaiger Lebensversicherungen ist eine Bankauskunft-öder eine Auskunft der Versicherungsgesellschaft beizufügen. Besonders muß darauf geachtet werden, daß der Inhalt des Affidavits und der Inhalt der Anlage miteinander ubereinstimmen. Viele Ablehnungen eines Visums sind darauf zurückzuführen, daß im Affidavit ein anderer Einkommensbetrag stand als im Steuerbescheid . Die häniigwgesteilte Frage, welches Einkommen oder Vermögen der Bürge haben muß, um ein brauchbares Affidavit liefern zu können, laßt sich einheitlich nicht beantworten. Es' kommt dabei auf sehr viele Dinge an. Beispielsweise ist es von Bedeutung, wieviel Personen der Bürge zu ernähren hat Wenn niemand von ihm abhängt, so wird ein geringeres Einkommen oder Vermögen genügen, als wenn er gleichzeitig eine Frau und mehrere Kinder oder seine alten Eltern zu ernähren hat Auf der anderen Seite ist es naturlich von Bedeutung, für wieviele Personen das Affidavit gestellt werden aen, ferner wie alt die Einwanderer sind, ob sie Berufe haben, die sie nach Ansicht des Konsuls befähigen, bald eine Tätigkeit in den Vereinigten.Staaten zu finden oder nicht usw. Der Grundsatz ist also der, daß ein Affidavit als brauchbar gilt, wenn sein Inhalt durch Beweismittel belegt ist und wenn der Bürge wirtschaftlich in der Lage zu sein scheint sein Versprechen auch zu halten Aus diesen Erwägungen beantwortet sich auch die häufig gestellte Frage, ob das Affidavit unbedingt von Blutsverwandten , ausgestellt sein muß. Je näher die Verwandtschaft ist desto eher 'wird der Konsul ein Affidavit anerkennen. Denn nach menschlicher Voraussicht wird ein Bruder den anderen oder ein Sohn den Vater nicht hungern lassen.. Deshalb werden die Affidavits naher Verwandter, wenn sie sonst in Ordnung sind, am' liebsten gesehen. Aber; selbstverständlich, kann auch ein entfernterer Verwandter Affidavits stellen. Auch die Affidavits von Freunden sind keineswegs ausgeschlossen; nur muß der Konsul die Uebcreougung gewinnen, daß diese Freunde wirklich willens sind, dem'Einwanderer beizustehen. Denn es ist mit Affidavits schon sehr viel Mißbrauch getrieben worden, insbesondere haben viele Leute Affidavits gegeben, die den Einwanderer gar nicht kannten und nie daran dachten, ihm in einer Notlage wirklich zu helfen. Andererseits ist die juristische Erzwingbarkeit von Unterhalts-Affidavits eine sehr schwierige und umstrittene Frage. Es muß also in einem Freundes-Affidavit genau erörtert sein, woher die Freundschaft stammt, und es muß zum Ausdruck gebracht werden, daß sie so eng ist daß der Freund sich verpflichtet fühlt, ähnlich wie ein Verwandter für den Einwanderer zu bürgen. Eine fehlende Bürgschaft kann auch dadurch ersetzt werden, daß Freunde oder Verwandte des Einwanderers sich verpflichten, dem Einwanderer nach seinem Eintreffen in Amerika einen bestimmten Gfcldbetrag zur Verfügung zu stellen. Die Anforderungen, die die Konsuln in dieser Beziehung stellen, sind' aber im' allgemeinen sehr hoch, aus dem einfachen Grunde, weil das Affidavit so lange gilt, bis der Einwanderer amerikanischer Bürger ist, während eine noch so große Geldsumme aufgezehrt oder sonst verloren werden kann,' beispielsweise durch verfehlte geschäftliche Transaktionen oder dergleichen. ' 1 ' . Die Vorschriften des amerikanischen Einwanderungsrechtes, die oft so verwickelt ■ohsiaan, sind ahm klar und einfach, wenn man sich in die zugrunde liegenden Gedankenginge des amerikanischen Gesetzgebers hineinversetzt. Ein häufig beobachteter Irrtum mag noch gustmilt werden. Unzureichende Unterlagen werden nicht dadurch wirksamer, daß Sie notariell beglaubigt sind. Dia Stellung des amerikanischen „public notary" ist grundverschieden von der eine« deutschen Notars. Dar amerikanische public notary übernimmt keinerlei Verantwortung für den Iahalt der Schriftstücke, kann es auch gar nicht, dann er ist in keiner Weise ähnlich einem deutschen Notar vorgebildet Barbiere, Zeitungshandler und ähnliche Personen sind neben ihrem Gewerbe öffentliche Notare. Besonders schwer verstandlich ist für unsere "Menschen die Bestimmung des amerikanischen Gesetzes, wonach Personen, die bereits einen Arbeitsvertrag mit einem amerikanischen Arbeitgeber abgeschlossen haben, oder die von einem amerikanischen Arbeitgeber durch das Versprechen eine« solchen Vertrages zur Heise nach Amerika veranlaßt worden sind, von der Einwanderung mit gewissen, später tu erörternden Ausnahmen ausgeschlossen sind Es darf also niemand einwandern, der bereits einen abgeschlossenen Vertrag besitzt. Diese zunächst geradezu widersinnig anmutende Bestimmung, daß jemand, dar bereits einen gaek harten Arbeitsplatz im Lande besitzt, sieht einwandern darf, erklärt sich historisch; sie sollte verhindern, daß amerikanische Arbeitgeber im Aualande Massen von billigen Arbeitskräften anwerben, sie gleichsam einführen und in Amerika wie Sklaven ausbeuten konnten. Die Bestimmung bedeutet aber, keineswegs etwa, daß der amerikanische Gesetzgeber erwartet, die Einwanderer würden auf'die Dauer von ihren Verwandten unterhalten werden und in Amerika leben, ohne zu arbeiten. Es ist selbstverständlich nicht verboten, sondern ist ja in den meisten Fällen gerade der Sinn der Auswanderung, daß der Einwanderer versucht sich möglichst schnell dem amerikanischen Leben anzupassen und. eine für ihn geeignete Beschäftigung zu finden Sich hierüber klar zu seih, ist deshalb wichtig, weil schon oft ein' Visum vom Konsul abgelehnt worden ist, weil der Einwanderer auf eine diesbezügliche Frage des Konsuls die unsinnige Antwort gegeben hat, er beabsichtige nach der Einwanderung nicht zu arbeiten, sondern sich von seinen Verwandten unterhalten zu lassen. Es darf also das Verbot der Einwanderung mit abgeschlossenem Arbeitsvertrag nicht verwechselt werden mit der selbstverständlichen Absicht des Durchschnittseinwanderers, sich in den-Vereinigten Staaten Arbeit zu suchen. Von dem Verbot, mit bestehendem Arbeitsvertrag einzuwandern, gibt es gewisse Ausnahmen So können auf Gruna eines abgeschlossenen Arbeitsvertrages einwandern insbesondere Geistliche, Lehrer an Universitäten oder Colleges, Künstler (nicht aber Instrumentalmusiker), Sänger und — der praktisch wichtigste Fall — Hausbedienstete. Diese Personenkategorien können einwandern, wenn aie einen auf eine gewisse Zeitdauer abgeschlossenen, vernünftigen und dem äußeren Anschein nach ernst gemeinten Arbeitsvertrag vorweisen. Der Arbeitgeber muß, ähnlich wie beim Affidavit urkundlich belegen, daß er zur Erfüllung und Abwicklung des Arbeitsvertrages auch in ~der Lage ist (Z. B. muß jemand, der einer Hausangestellten einen Arbeitsvertrag sendet auch nachweislich in der Lage sein, sich einen Dienstboten zu halten!) Außerdem wird u. U. auch die Qualifikation des Einwanderers zur Erfüllung des Vertrages nachgeprüft; z. B. müssen Mfidchen, die auf Hausangestellten-Vertrag nach den U. S. A. einwandern wollen, nachweisen, daß sie hier bereits jahrelang entsprechende Stellangen bekleidet haben. Privatschule für Mode und Reklamekunst % < Georg Hausdorf Sdiaufensterdekoration e Plakatschrift Blickfang Mode und Reklame e Zeichnen »Malen e Entwurf Praktisch« Ausbildung — nur fOr Juden — Bleibtreustr. 7 Charlottenburg Fernr. 3197*2

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