Mannheim
Compact Memory

Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen · 1933-10-01 · Oktober 1933 · p. Seite 15

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
Volume
1933. Bestand UB Ffm
Issue
Oktober 1933
Date
1933-10-01
Page
Seite 15 (sequence 15)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
88% known words query
IRI
…/6492417-6348838-6349422--120-4920386
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Schwei« — Bevölkerung: 4 077 000 (20 97<TJuden lurfi der Zählung von 1920), Zürich. 2M OOQr «ssWTltt 100, Grtif: 144000, Bern: m 000. . Währung: 100 Fr»..= 81J0 RM.. Goldparität 81 ÂM. Visagebühren. Der Vssumrwang ratschen Deutschland und der Schweis ist schon* seit lingerer Zeit aufgehoben. Jedoch muß für einen längeren Aufenthalt oder Stelhnantrilt zuerst durch das zuständige schweizerische Konsulat die Genehmigung der lnlatidsbebördrn nachgesucht werden. Nicht - deutsche Staatsangehörige, die noch dem Visümcwang unterliegen, erhalten das DurchreisetUum gebührenfrei. Das Aufentnaltsvisum kostet RM. 4.—*; X Was die Einbürgerungsverhälinisse anbetrifft, so soll grnnd- . sätrlirh nach 6 Jahren Aufenthalt 'die .Einbürgerung erfolgen können. Ea werden aber neuerdings Schwierigkeiten gemacht. Ein Teil des ßundesgesetzes vom 26. März 1931 fiber den Aufenthalt und' die Niederlassung von Auslindern ist* durch Bundesbeschluß. in Kraft gesetzt worden. In den Ausiührungsbestimmungen wird tt>. à. verfügt, daß «in Arbeitgeber einen Auslinder, sofern dieser nicht eine Niederlassürigsbewilligung besitzt, zum Antritt einer Stelle nur dann zulassen darf, wenn er sich davon uberzeugt hat. daß der Auslinder eine - Aufenthalts- TÎder. ..Toleranz' '-Bewilligung besitzt, die ihn ausdrücklich tum Stellenantritt mit Ausübung der in Frage stehenden beruflichen Tätigkeit allgemein oder für diese bestimmte Stelle berechtigt. Alle fremdenpolizeilichen Bewilligungen gellenmir für das Gebiet des bewilligenden-Kantons. Die Höcnstzahlen der Saison-Arbeiter und -Angestellten werden nach Fühlungnahme mit den kantonalen Behörden k an tons weise festgesetzt. -, Das -Justiz- und Polizeidenartmenl kann dje kantonalen Fremdervpolizeibehörden vermrlten;.fn allen' Fallen von Erteilung oder Verlängerung einer Bewilligung zum Stelleivantritt das Gutachten der Arbeitspacbweisbebörde einzuholen. 'Wo - zur Ausübung eines Beiutes osier Gewerbes eine gewcrbepolizeiliche Bewilligung erforderlich ist. darf diese nur erteilt werden, wenn der Auslinder' eine Niederlassuragsbewilligun^ oder eine zur Ausübung dieses Berufes cider Gewerbes berechtigende Aufenthaltshewilligung besitz«. Wenn* jemand ein«. neue Industrie mit Beschäftigung von Arbeitern und* mit Kapital bringen kann, hat er eine Chat)ce zum Erhalt der Niederlassungsbewilligung. Dagegen, sind nur " einfache Beteiligungen an Geschiften kein Grund i für die Bewilligung der Niederlassung. —. Es wurde ein gerichtliches Straf urteil gegen eine Reichsdeutsche erlassen, die die Aufenlhaltsbewijjigung erhalten . hatte, um bei Verwandten «ine Stelle als Dieifttmädchen anzutreten. Statt dessen besorgte sie jedoch dort*: von Anfang a'n' Heimarbeit dusch. Herstellung von SchilraetV für eine Krmfektionsfirma. Sie Wurde deshalb mit einer Geldstrafe und, mit der Landesverweisung bestraft. .Ejne Berufung an den Kassationshof mit der Begründung, daß et IM •/•der um eine verbotene Stelle noch um einen Wechsel, des Berufs gehandelt habe, wurde abgewiesen. — Die neu Zugewanderten, die keine Àufenthaltsbewilligûn'g erhalten, dürfen keine Wohnungen mieten. ' Ober. Studium von Ärzten und' Apothekern und BewiHIrgen zur Ausübung des Berufs haben» ir in unserem Zirkular 24 auf Grund von Informationen aus der Schweiz nähere . . Mitteilungen gemacht. Zahntechniker werdeq in der Schweiz nur noch' im Kanton Appenzell für selbständige Berufsausübung zugelassen. Sowjetunion ' -7— Bevölkerung: 1630W0OO, 2672499 " JuitenT 'Hoskau. 2026«» (142 494 Juden). Währung: I Tkherwnnez 10 Goldrubel <m 21,60 RM., Goldparität 21,601 Reichsmark. Visagebühren. Die Visagebuhrrn für nlchtdrutsrhe Staatsangehörige sind verschieden. Fflr deutsche Slssl«»ngeböri«v> betragen die ■ Gebalgsatt Visum cur einmalig! n Einreise RM 4.40 '"~1mVym sur einmaligen Durchreise J, RM. 1.10 Visum cur einmaligen Kin und Rurkre°ae RM 8.80 rm ./« Spanien Bevölkerung: 23 817CO0 (1920 schi'lzunglweise 4000 Juden), MadVid: 883 300, Barcelona: 973000 Pertonen. . Wihruilg: 100 Pesetas - 35,10 RM., Goldparität 81 rfef Die spanische Regierung hat vom 20. April 1933 den Sichtvermerk für Peutsche wieder eingeführt. i Visagebahren. Albanien RM 8,9a Österreich RM. 9.85, Bulgarien RM. 20.50. Danji* RM. 830, Vereinigte Staaten von Amerika RM 8.90, Estland RM. 8,80, Fùjnland" RM. 9.06, Griechenland RM. 1930s Ungarn. Visum für einmalige Einreise RM. 8,20., Visum für mehrere Einreisen RM. 99.10, Visum fur Durchrais« RM. .4.10, Lettland RM. 10,70, Litauer» RM 819,40. Palästina RM. 8.80, Polen RM. 20,50. Rumänien Einreise (1 Monat' Aufenthall) RM. 9,06, Durchreise (48 Stunden) RM. 4,96, Durchreise ohne Aufenthalt RM. 1,65. Rußland -RM. 1830, Jugoslawien RM. 10,40, Türkei RM. 8,80! Tschechoslowakei visenfrei, Deutschland Durchreisevisum (einmalig hin und zurück) RM. 1,66, einmalige Einreise RM. 8.80. Visum, gallig far zwei Jahre und für beliebig häufi re* Kinrei »n RM. 16,40. « Auf Grund eines spanisch-deutschen Abkommens, welche* sin 20. Juli 193S in Kraft getreten ist, wird auf Antrag den in Spanien ansässigen Deutschen von den Behörden (Gobe ma dores civiles und' Direction General .de Setruridad) ein gebührenfreies Visum fOr die Ausebssc a»i und Wiedereinreise nach Spanien 'erteilt. Nachfolgend ,5*ind Bestimmungen über Möglichkeiten und Vorschriften ''bezüglich '"V#r Arbeitsaufnahme und Berufsausübung nach einer Zusammenfassung eines spanischen Konsulats wiedergegeben. ' sW Arbeit in Spanien. Kein Ausländer kann in Spanierr gegen Entgelt arbeiten, der nicht im Besitze eines vorschriftsmäßigen 'Arbeitsvertrages ist. . 1 Durch Erlaß vom 8. 9. 1932 sind folgende Bestimmungen für. ausländische Arbeitnehmer getroffen, worden; Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses unterliegt die Anstellung ausländischer, in Spanien befindlicher Arbeitnehmer oder derjenigen, die, um beruflich titig zu sein, nach Spanien einwandern wollen, den in den folgenden Artikeln enthaltenen Vorschriften: Unter ..ausländische* Arbeitnehmer'' ist -jede männliche oder weibliche Person zu verstehen, die das 15. Lebensjahr überschritten hat; weder m Spanien geboren, noch eingebürgert ist und hierzulande ein Gewerbe (»1er eine Beschäftigung gegen ErOlahnnn»;, «s)i na ihr Handarbeiter,' sei es im technischen, künstlerischen oder Lehrfach, auch in leitender Stellung ausübt oder auszuüben, sucht, einerlei in welcher Form oder Höhe sie für ihre Dienste «nflohnt .werden, und -ferner alle diejenigen anderen Personen gleichen Rechtsbegriffes, die für eigene Rechnung arbeiten und dabei' ihnen gehörende Arbeitswerkzeuge oder Geräte wirtschaftlichen Erträgnisses verwenden oder sich für eigene Rechnung-dem Hausierhandel widmen oder Beschäftigungen ausüben', die keine andere persönliche Befähigung erfordern:, als die einfacher körperlicher^ Anstrengung entspringende. ~ . Jeder in Spanien ansässige ausländische Arbeitnehmer bedarf der. besonderen Genehmigung des ' Ministeriums für Arbeit v.und soziale Fürsorge, um in seinem Berufe titig zu sein oder-um sich irgendeiner anderen Tätigkeit im Lande zu widmen. Wenn er für fremde Rechnung arbeitet, muß er außerdem mit einem Arbeitsvertrage versehen sein, der vonden zuständigen ...lurados mixtns" beglaubigt und Bei der Dienststelle, für Arbeitsnachweis und Abwehr gegen Arbeitslosigkeit (Servirios de CoWacion y Defensa contra el paro) eingetragen ist. In jedem Falle, ob er nun für eigene Rechnung oder für Rechnung eines -Drftjen arbeitet, muß der ausländisch« Arbeitnehmer sich den, Becufsptß (Carte de identidad pro» Jesional) verschaffe.,--dessen Besitz als Bescheinigung rechtmäßigen Aufenthalts in Spanien gilt. "Gründung von Handels- oder Iodustrieuntemehmungen: Erlaubt ist selbstverständlich .die Gründung "von Handels- •sfilei ' Industrie-Unternehmungen unter der Voraussetzung, daß die Gründer sich der allgemeinen Gesetzgebung (bürgerlichen. Handels-. Straf-, Steuer-Gesetzgebung .usw.) unterwerfen. — Wir haben im Korrespondenzblatt vom Februar diese« Jähret die Bestimmungen für ausländische Arbeitnehmer ausfühYlieh s»te«s«ss|«f«sb««i -»■.-'n\ 1 : i- .',"'"' T ■ In einer Zusammenstellung wber Mederlassungsbedingungen für Arzte wird angegeben -laß . dir Inhaber ' ausländischer-- .I -J'. ~ .»'•.• 's- 'i>~~" '.■ -*»•:•' ' .». « v <

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.