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Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen · 1928-03-01 · März 1928 · p. Seite 2

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Journal
Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
Volume
1928. Bestand UB Ffm
Issue
März 1928
Date
1928-03-01
Page
Seite 2 (sequence 3)
Language
German
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' II. Bei folgenden Ländern u. a. -bestellt noch Visiuiizwang: Aegypten, Australien, Belgien, Bulgarien, Estland, Frankreich, Griechenland. Italien, Lettland, Litauen, Balistina, Polen, Rumänien, Spanien, Tschechoslowakei, Türkei,-Ungarn, Vereinigte Staaten von Amerika. „ Es steht in naher Aussicht, ' daß von den letzteren' noch einige fortfallen werden, so i. B. Tschechoslowakei. _ In der Tschechoslowakei wird mit Rücklicht auf die bevorstehende Aufhebung das Sichtvermerkzwazun machen ihr und Deutschland — nach vorliegenden Nachrichten soft sis tum I. April PJstz greifen — «in Gesell iura Schutte des heimischen Arbeitsmsrktes in Kraft treten.. _J" NachdemL Gesetz, das den Verkehr »wischen der TsTWajjtnsIgwakei einerseits uikT Deutschland und Oesterreich andererseits meto soll, wird die Beschäftigung von Ausländern mit Genehmigung dét Regierung möglich sein, ine Genehmigung soll nur, erteilt werden; wenn - es der Zustand des Arbeiismarktes zuläßt oder volkswirtschaftliche Interessen es erfordern, wenn es sich um eine besondere"Art "der Be- , schiftigunjrliiDdelt, für die inländische Arbeitskräfte nicht vorhanden sind, mid wenn jheaondere familiäre oder personlich« Winde dafür «pTBchen. Das Gesetz besieht' sich nicht auf Ausländer, die bereits seil Mai >Qa3 in der Tschechoslowakei dauernd, ansässig-sind. Da« Fürsorgeministerium wird ermächtigt, die Geltung dieses Gesettes unter Umständen gsm oder in bestimmten Fallen aufiuheben. Dem Nachrichtenblau der Reichsstelle far das Auswanderungswesen vom. I- Januar 1938 entnehmen wir bezüglich der Aufhebung des Sichtvermerkzwanges fût die deutschen und englischen Staatsangehörigen folgende Bestimmungen der Vereinbarung: ■ l. Unbeschadet der am Orte der Ankunft sonst geltenden fremden polizeilichen Bestimmungen können deutsche Reichsangehörige das Gebiet von Großbritannien und Nordirland ohne Sichtvermerke auf Vorlage eines gültigen deutschen Passes, aus dem ihre deutsche „Rcichs- - angehörigkeit hervorgeht, über Jede amtlich zugelassene Grenzübergangsstelle betreten und verfassen. , 3. Für Kinder unter i5 Jahren genügt an Stelle eines Nationalpasses ein amtlicher Ausweis, der Name, Alter, Staatsangehörigkeit und Wohnsilz des Kindes-enthält. Dieser Ausweis muß bei Kindern Ober 10 Jahre mit einem von der ausstellenden Behörde abgestempelten Lichtbild des Kindes versehen sein. ' <J. Çie jeweils im Gebiet der beiden Staaten geltenden Bestimmungen, Ober die Verhängung von Grenzsperren und über die Meldung, den Aufenthalt und die Ausweisung von Auslandern werden durch diese Vereinbarung nicht berührt. •'>'""■ 7. Deutsche Beichsangehörige, die in das Gebiet von Großbritannien und Nordirland, und britische Staatsangehörige, disTTtn das Gebiet des Deutschen Reichs einreisen wollen, um dort eine Stellung anzutreten, müssen vor! dem, Gronzabertritt im Besitz einer besonderen Krlaubrtis der zuständigen Behörde (Zusicherung der Bewilligung zum Stellenantritt, Ministry of LabouT Permit) sein. Für die erwähnte Erlaubnis wird keine Gebuhr erhoben. Ergänzend ist folgendes zu bemerken: | . " .. " ' _ . b) Die Vergünstigungen der getroffenen Vereiibàrung beziehen sich zunächst aichl auf Australien und Indien. Die R< ichsregierung hat sich indessen für den Fall, daß sich hieraus für deutsche Reichsangehörige besondere Unzuträglichkeiten ergeben sollten, die Wiedereinführung des Sichtvermerkswanges für Inhaber vop Pässen, die in 'Australien oder Indien ausgestellt) sind, vorbehalten. d) Bürger des Irischen Freistaats : genießen, selbst wenn-sie nicht britische Staatsangehörige sind, die Vergünstigung der getroffenen Vereinbarung auch auf »Grund eines im Irischen Freistaat ausgestellten Passes, aus dem ihr irisches Bürgerrecht hervorgeht. Die ~ ö s t e r r e 1 c feinrlwr ~fj«imh * c h a f t teilte uns unterm 19. Dezember «937 folgendes bezüglich der Einreise- Bestimmungen für Oester reich mit: Nach dem gegenwärtigen Stand der Sichtvermerkszwangsaufhebungen zwischen Oesterreich und den respektivrn Staaten können jetzt ohne österreichisches Visum nachgenannte,Staatsangehörige nach Oesterreich einreisen: Cubaner, Dänen, Deutsche, Danxiger, Briten (das sind Englander, Irländer, Kanadier^ Australier, Inder und Südafrikaner), Lettländer, Liechtensteiner, Holländer, Portugiesen und. Schweizer, sofern sie im Besitz eines ordnungsgemäßen Reisepasses sind. Alle anderen hier nicht genannten Staatsangehörigen sowie Staatenlose (auch die mit .deutschem Personalausweis und Nansen-Pässen) bedürfen nach' wie vor eines Sichtvermerks auch für die bloße Durchreise'. Die finnische Gesandtschaft achrieb uns unterm " »». December loa^: -- 1. Ein Visumtwang zwischen Deutschland und Finnland besieht nicht, mehr. Es> genügt also, wann jeder deutsche Reisende mit einem gültigen deutschen Reisepaß .versehen ist. Aufenthalt ohne .'besondere rlauhhis ist drei Monate gestattet. ' 1. Bei Stellungannahme in Finnland ist eine vorherige Einholung einer Afbeüaerlaubnu seitens der finnischen Regierung thjrch die Vermittlung der zuständigen finnischen Vertretung in Deutschland erforderlich. .«.; Naturalisation in Nachstehend ein Erlaß der Preußischen Regierung vom ■ 36. September 1017 uoer a'e Einbürgerung von ■Ostausländern , .der von Bedeutung für Auslander in Deutschland rat: „Nach dem RdErl. vom i3. Mai 1936 — Sta a'4g (nicht veröffentlicht) sollen Ostauslander der .dort-erwähnten Art in der Regel saT £ v nach einer mindestens zwanzigjährigen Niederfassung im Inlande ein- ' gebürgert werden. Anläßlich eines Beschlusses dos Preußischen Landtages^ <der eine Abkürzung dieser Niederlassungsfrist wünscht, ordne ich hiermit an, daß eine zwanzigjährige Niederlassungsdauer nicht etwa' achemaaiach'**«^ zu fordern, sondern daß in jedem einzelnen Falle sorgfältig zu prüfen -ist, esr—niAj_jtwa^eine kürzere rtlederfassungsdaüer für .ausreichend erachtet werden kann. Jn Fällen, In denen die GesuchstsH—'^diVy]^. Aufwachsen jn deutscher Umgebung, durch lange Anpassung an deutsche Kultur oder in anderer Weise mit dem deutschen Wesen und dem deut- . ^~ schen Volkstum, völlig verwachsen sind, genügt eine Niederlassungsdauer von zehn Jahren, unter Umständen eine solche von geringerer Dauer. Ich bitte, samtliche Einbürgerungsfälle, in denen >dje Aufnahme in den "preußischen Staatsveefaand wegen WiohierfOllung dar Niederlsssisngs ■; .fe frist von zwanzig Jahren abgelehnt woolen ist, und izk denen hiernacheine kürzere Niederlassungsdauer für ausreichend erachtet werden kann, in geeigneter Weise wieder aufzunehmen und sie unter singshsndsr Begründung in der vorgeschriebenen Form hei mir zur-Yorligev-Zu brhv. ,-- gen, falls nicht etwa inswisfthen andere Ablehnuogsgründe hervorgetreten aein sollten ...."_<" Union der Sowjetrepubliken. " Die jüdische Kolonisation in der Sowjetunion. Die bolschewistische Umwälzung bedeutete für die handeltreibenden Elemente der jüdischen Bevölkerung in Rußland eine wirtschaftlich« Katastrophe. Sie hatte in den ersten Jahren der Revolution und des Bürgerkrieges auch das Handwerk schwer S»troffen. Die Juden flüchteten aus den Städten, wo sie vor em Hungertode-standen, aufs Land und. griffen zum Gemüsebau, zum Landanbau.' Es'entstand eine Anzahl von Siedlungen in Weißrußland, bei Odessa und in der Krim: Mit der fortschreitenden .Verstaatlichung von Handel und Industrie und dem Wachstum des Genossenschaftswesens wurden immer größere Cadres der jüdischen Bevölkerung aus dem Wirtschaftsleben y ausgeschaltet. Es galt, diese Bevölkerungsschicht in andere, in dem neuen russischen Staatswesen sien aussichtsreicher ge- . staltende Berufe einzugliedern. Die Regierung faßte im Sommer , 1934 den Beschluß, eine größere Zahl-von Juden, im ganzen 100000 Familien, auf dem Lande anzusiedeln. Es wurde vi .diesem Zwecke eine besonder» staatliche Stelle, das Komitee für die Landsnsiedlungv der Juden, das sogenannte Körntet,, gegründet. Das American Jewish Joint -Distribution Committee, das seit 1933 sich der Frage der wirtschaftlichen Wiederaufrichtung des russischen Judentums widmete, übernahm auf Grund - eines Abkommens mit dem Komset die selbständige Durchführung der Kolonisation in bestimmten Gebieten der Ukraine und der Krim. .Die Jewish, Colonisation Association*, t)ie ihre Arbeit in Bußland im Jahre 1933 aufs neue begonnen hatte, > übernahm ebenfalls die Kolonisierung bestimmter. Bezirke. Die I in Rußland selbst eigens für die Landansiedfung der Juden gegründete Gesellschaft, die ûset. sowie die Gesellschaften Ort und Ikor traten der Aktion bei. (Näheres darüber vgl. in dem Kart» der Ukraine. und der Kfjnv

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